OGH vom 20.01.2005, 8Ob54/04f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Spenling sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut P*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Bruno D*****, Elektriker, *****, vertreten durch Dr. Herwig Mayerhofer ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Entfernung und Unterlassung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 57/04m-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom , GZ 3 C 232/03a-14, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Mieter von Räumlichkeiten und Flächen auf einer im Eigentum des Beklagten stehenden Liegenschaft. Er begehrt, den Beklagten zu verpflichten, auf einer näher bezeichneten Grasfläche abgelagerte Gegenstände (drei leere Kabeltonnen, drei Kunststofffässer, eine Mülltonne, mehrere Kabel und Kabelhüllen sowie sonstigen Kleinabfall) zu entfernen und ab sofort jede weitere Ablagerung von Gegenständen in diesem Bereich zu unterlassen. Er begründete sein Klagebegehren primär mit der Behauptung, die im Klagebegehren genannte Grasfläche mitgemietet zu haben. Jedenfalls stehe ihm ein Mitbenützungsrecht an der Fläche zu, sodass er berechtigt sei, deren Räumung zu begehren. Hilfsweise stützte er sein Begehren auf § 1096 ABGB. Der Beklagte sei als Vermieter verpflichtet, den Kläger als Mieter - wenn auch nur in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten - im Genuss des Mietobjektes nicht zu stören und sämtlichen Störungen Einhalt zu gebieten. Die in Rede stehenden Ablagerungen seien unansehnlich und befänden sich direkt neben dem Hinterausgang der Geschäftsräumlichkeiten des Klägers. Dieser Hinterausgang werde - auch von Kunden des Klägers - zur Anlieferung und zum Wegtransport von Gegenständen, benutzt. Die Kunden müssten zu diesem Zweck an den Müllablagerungen vorbei und seien daher im Besuch des Dienstleistungsunternehmens des Klägers gestört. Damit werde auch der Kläger im Genuss des Mietobjektes gestört.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er bestritt jegliche Miet- oder Benützungsrechte des Klägers an der Grasfläche.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es nahm die behaupteten Ablagerungen als erwiesen an, verneinte aber die vom Kläger behaupteten Miet- oder Benützungsrechte und auch die geltend gemachte Beeinträchtigung im bedungenen Gebrauch des Mietobjektes. Voraussetzung für die Bejahung einer solchen Beeinträchtigung wäre eine wesentliche Erschwerung oder Gefährdung der Ausübung des Bestandrechts, die der Kläger aber nicht schlüssig aufgezeigt habe. Zwar sei zuzugestehen, dass der Anblick der abgelagerten Gegenstände für Kaufinteressenten nicht gerade kauffördernd wirken dürfte. Der Kläger habe allerdings die Möglichkeit, Sichthindernisse (etwa gute Gardinen) anzubringen und so seinen Kunden den Anblick der Gegenstände zu ersparen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und billigte auch die Verneinung der vom Kläger behaupteten Miet- oder Benützungsrechte an der Grasfläche. Allerdings fehle es an Feststellungen über die Benützung des Hintereingangs des Geschäftslokals durch Kunden des Klägers. Gemäß § 1096 ABGB sei der Vermieter verpflichtet, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und den Mieter im bedungenen Gebrauch nicht zu stören. Die Brauchbarkeit der Sache richte sich nach dem Vertragszweck. Brauchbar sei eine Sache, wenn sie eine Verwendung zulasse, wie sie normalerweise nach dem Vertragszweck oder der Verkehrssitte erforderlich sei. Dabei sei mangels anderer Vereinbarung eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen. Hier habe der Kläger die Geschäftsräumlichkeiten zum Zweck des geschäftlichen Verkehrs mit Kunden angemietet. Finde der Zugang der Kunden regelmäßig in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß auch durch den Hintereingang zu den Geschäftsräumlichkeiten statt, stelle die festgestellte Ablagerung von Sperrmüll unmittelbar neben diesem Zugang ein nicht unerhebliches Ärgernis für die Kunden dar. Es sei nicht auszuschließen, dass das an einen Müllplatz erinnernde Erscheinungsbild unmittelbar vor den Geschäftsräumen des Klägers bei dessen Kunden negative Assoziationen hinsichtlich der Ordnungsliebe des Klägers wecke und dadurch das Vertrauen in den Kläger beeinträchtige. Sollte der Beklagte daher grundlos oder jedenfalls ohne ausreichende Rechtfertigung derart behindernd in den Geschäftsbetrieb des Klägers eingreifen, bestünde ein Unterlassungsanspruch nach § 1096 ABGB. Die Auffassung des Klägers, allein die Aussicht aus dem Geschäftslokals auf die Müllablagerungen rechtfertige bereits die Stattgebung des Klagebegehrens, sei allerdings unzutreffend. Es werde daher festzustellen sein, ob und in welchem Ausmaß der Kundenverkehr des Klägers über den Hintereingang stattfinde und - zur Vornahme einer entsprechenden Interessenabwägung - aus welchen Gründen der Beklagte seinen Sperrmüll direkt vor dem Fenster des Bestandobjektes ablagere.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage der Beeinträchtigung des brauchbaren Zustands des Mietobjekts durch optisch und ästhetisch störende Ablagerungen keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs des Beklagten ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 526 Abs 2 ZPO an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Selbst wenn das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei im Hinblick auf eine erhebliche Rechtsfrage zulässig, ist das Rechtsmittel unzulässig, wenn der Rechtsmittelwerber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (9 ObA 60/04w; 1 Ob 610/95; 8 Ob 2/95; Kodek in Rechberger², § 502 Rz 3). Es ist daher aufzugreifen, dass der Rekurswerber keine iSd § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend macht.
Als erheblich erachtete das Berufungsgericht die „Frage der Beeinträchtigung des brauchbaren Zustands des Mietobjekts durch optisch und ästhetisch störende Ablagerungen". Dazu vertrat es die Auffassung, dass der Vermieter den Mieter im bedungenen Gebrauch des gemieteten Geschäftslokals auch durch unansehnliche Ablagerungen außerhalb des Objekts stören könne, wenn durch diese (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen) Ablagerungen bzw das dadurch bewirkte Erscheinungsbild eine Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen des Mieters zu seinen Kunden zu gewärtigen sei. Allerdings seien auch die Gründe zu beachten, die den Vermieter zu den Ablagerungen bewogen hätten. Diese Rechtsauffassung, die im Übrigen nicht zu beanstanden ist, wird vom Beklagten in seinem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Er macht lediglich geltend, dass die dazu erstatteten Ausführungen des Berufungsgericht durch das Prozessvorbringen des Klägers nicht gedeckt seien, dass es sich bei den von ihm gelagerten Gegenständen nicht um Müll handle, dass die Kunden des Klägers dadurch nicht gestört seien und dass der Beklagte, der selbständiger Elektriker sei, keinen anderen Lagerplatz habe. Mit all diesen Einwänden zeigt der Beklagte jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit des Rekurses nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0042828; zuletzt 7 Ob 262/03k). Anders wäre dies nur im Falle einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz. Davon kann aber hier angesichts des oben wiedergegebenen Vorbringen des Klägers nicht die Rede sein.
Ob Kunden des Klägers in relevantem Ausmaß den Hintereingang des Geschäftslokals benützen, steht derzeit noch nicht fest. Ob das durch die Ablagerungen bewirkte Erscheinungsbild des Geschäftslokals im Falle der Bejahung einer solchen Benützung geeignet ist, die Geschäftsbeziehungen des Klägers zu seinen Kunden zu beeinträchtigen, ist eine Frage des Einzelfalls, die allgemeine, vom jeweiligen Einzelfall losgelöste Aussagen nicht zulässt und daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht rechtfertigt. Die übrigen vom Beklagten erhobenen Einwände betreffen sämtlich Umstände, die noch nicht geklärt sind und daher von vornherein die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen können.
Da somit der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war sein Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat.
Fundstelle(n):
FAAAE-03670