OGH vom 25.11.2016, 8ObA70/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden , die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Pflug und Dr. Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Sunder Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei J***** N*****, vertreten durch Dr. Manfred Klepeisz, Rechtsanwalt in Güssing, wegen 3.289,86 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 52/16z 19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG,§ 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0042936; RS0112106 [T1]). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen.
Die Vorinstanzen sind nach den Feststellungen keineswegs unvertretbar von einer Nettolohnvereinbarung der Streitteile ausgegangen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00070.16A.1125.000