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OGH vom 11.10.2017, 13Os112/17w

OGH vom 11.10.2017, 13Os112/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Nikola M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 47 Hv 86/14v des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, des Verurteilten sowie seines Verteidigers Mag. Wolm zu Recht erkannt:

Spruch

Das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 47 Hv 86/14v-7, verletzt § 270 Abs 4 Z 2 iVm § 488 Abs 1 StPO.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 47 Hv 86/14v-7, wurde Nikola M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Strafzumessungserwägungen sind der Ausfertigung der Entscheidung nicht zu entnehmen.

Das gekürzt ausgefertigte Urteil steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß der auch für das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden (§ 488 Abs 1 StPO) Bestimmung des § 270 Abs 4 Z 2 StPO hat eine gekürzte Urteilsausfertigung auch die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.

Da die Urteilsausfertigung solche Erwägungen nicht enthält, war die von der Generalprokuratur aufgeworfene Gesetzesverletzung festzustellen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00112.17W.1011.000
Schlagworte:
3 Alle Os-Entscheidungen

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