OGH vom 04.12.2002, 9ObA199/02h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Armin B*****, Rechtsanwalt, *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 3.082,78,-- sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 139/02p-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 iVm § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass "der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig" sei, und hat dies damit begründet, dass die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 46 Abs 1 ASGG abhänge und keiner der begünstigten Fälle des § 46 Abs 3 ASGG vorliege. Wenngleich auf Grund eines offenkundigen Versehens ein ausdrücklicher Ausspruch in diesem Sinne im Spruch der Rekursentscheidung fehlt, kann daher kein Zweifel am Entscheidungswillen der zweiten Instanz bestehen, den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zuzulassen. Der sowohl als ordentlich als auch als außerordentlich bezeichnete Revisionsrekurs, er nach seinem Inhalt als einheitliches Rechtsmittel anzusehen ist, ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.
Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages ein öffentlich - rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art mit eigenständigen gesetzlichen Vergütungsregelungen entsteht, entspricht der ständigen Judikatur der drei Höchstgerichte (SZ 60/36; DRdA 1987/11; VwGH 94/12/0021; 95/12/0193; 95/12/0004; VfSlg 5366) und auch der übereinstimmenden Lehre (Binder, Grundfragen der Universitätsorganisation III [Hrsg Rudolf Strasser] 48; Kucsko-Stadlmayer, Universitätslehrer-Dienstrecht 2001, 29). Die Meinung des Revisionswerbers, diese Rechtsauffassung sei seit dem Inkrafttreten des UOG 1993 überholt, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage und wird schon durch die Materialien zum UOG 1993 (1125 BlgNR 18. GP 55) widerlegt, in denen ausdrücklich ausgeführt wird, dass auch weiterhin "bei den Lehrbeauftragten entgegen dem Begutachtungsentwurf an einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis sui generis wie im geltenden Organisationsrecht festgehalten" werde. Ebenso wenig trifft es zu, dass es sich bei der Betrauung mit dem Lehrauftrag und bei der Abgeltung der auf Grund dieses Lehrauftrags entfalteten Tätigkeit um getrennt zu beurteilende Rechtsverhältnisse handeln soll. Dem hat schon die zweite Instanz zu Recht die Rechtsprechung des VwGH entgegengehalten, nach der die Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen ihre ausschließliche Grundlage in dem durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages begründeten Rechtsverhältnis haben und der Remunerationsanspruch zu den aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis erwachsenden Rechten des Lehrbeauftragten zählt (VwGH 94/12/0021). Auch die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Anspruchs steht dem von den Vorinstanzen erzielten Ergebnis nicht entgegen (ARD 5121/16/2000).
Dass kein Bescheid über die Betrauung des Klägers mit dem Lehrauftrag erlassen wurde, trifft ebenfalls nicht zu. Der Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde, die ihrem Inhalte nach einen Bescheid darstellt, kann der Bescheidcharakter nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Behörde selbst sie nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet hat (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 271 mwN; Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 387, 408 mwN). Maßgeblich ist nur, ob die Behörde Bescheidwillen hatte, was immer dann anzunehmen ist, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (Walter/Mayer aaO Rz 384, 387 mwN; Antoniolli-Koja, aaO 507 mwN; vgl. auch SZ 65/1). Dies ist aber hier der Fall.
Dass sich selbst bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen die Unzulässigkeit des Rechtsweges nur auf Ansprüche bezieht, welche auf der öffentlich rechtlichen Stellung des Beamten zu der Gebietskörperschaft beruhen, während andere Ansprüche des Beamten im Rechtsweg geltend zu machen sind, ist richtig. Gerade aus der dazu im Rechtsmittel zitierten Belegstelle (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze I² Rz 98ff zu § 1 JN) ist aber ersichtlich, dass die besoldungsrechtlichen Ansprüche vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen sind.
Seinen Einwand, dass der Verwaltungsrechtsweg mit den Erfordernissen des Art 6 EMRK nicht in Einklang stehe, wird der Revisionsrekurswerber vor den für den geltend gemachten Anspruch zuständigen Verwaltungsbehörden zu erheben haben. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs kann er mit diesem Einwand nicht bewirken.
Die beklagte Partei musste erkennen (und hat nach ihrem Vorbringen auch erkannt), dass die zweite Instanz den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat und das Rechtsmittel des Klägers als außerordentlicher Revisionsrekurs zu qualifizieren ist. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung war demgemäß abzuweisen, weil ihr die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt wurde. Eine vor der Zustellung der Freistellungsmitteilung erstattete Rechtsmittelbeantwortung gilt aber im Fall der Verwerfung des Rechtsmittels nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ( § 508a Abs 2 ZPO).