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OGH vom 27.06.2013, 8Ob53/13x

OGH vom 27.06.2013, 8Ob53/13x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Schuldenregulierungsverfahren des M***** D*****, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall, Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 4 R 108/13f 32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts über die Zurückweisung des vom Schuldner angebotenen Zahlungsplans.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0044101; RS0036311 [T3]). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenz und Exekutionsverfahren nicht anwendbar (RIS Justiz RS0112263; 8 Ob 83/08a; 8 Ob 62/08p).

Eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des Rekursgerichts ist dem Obersten Gerichtshof aus diesem Grund verwehrt.

Fundstelle(n):
JAAAE-03592