OGH vom 21.05.2007, 8Ob53/07p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Marion Z*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Arno Z*****, vertreten durch Dr. Günther Romauch, Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom , GZ 23 R 133/06f-134, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist der Rechtsmittelwerber auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 5 mzwN; RIS-Justiz RS0042963 mwN).
Eine unheilbare Ehezerrüttung liegt vor, wenn die geistige und körperliche Gemeinschaft objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (RIS-Justiz RS0056832 mwN 2 Ob 193/06f). Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei bei der Verschuldensabwägung im Allgemeinen keine entscheidende Rolle (RIS-Justiz RS0057338 mwN).
Den Ausführungen der außerordentlichen Revision ist nun schon entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine Ehe als unheilbar zerrüttet zu beurteilen ist, auch eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, deren Entscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl RIS-Justiz RS0043423 mwN etwa 8 Ob 72/02z). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht darzustellen. Die Beurteilung der beiderseitigen Eheverfehlungen kann nur in ihrem Gesamtzusammenhang erfolgen, wobei es nicht nur auf den Grad der „Verwerflichkeit" der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wieweit diese einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (RIS-Justiz RS0057223 mwN; 8 Ob 47/06d mwN EFSlg 43.679, EFSlg 46.234, EFSlg 43.680, RIS-Justiz RS0057303). Grundsätzlich ist dabei ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, also jener eines Streitteiles fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821 mwN). Auch dies ist nicht allein nach der Schwere der Verfehlungen, sondern danach zu beurteilen, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057858 mwN). Diese Prüfung hängt also regelmäßig von der Gesamtbeurteilung des Einzelfalles ab und stellt damit zumeist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0110837). Nur bei einer „krassen Fehlbeurteilung" wäre dies vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen (OGH 8 Ob 38/04b mwN).
Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanzen haben unter ausführlicher Würdigung der wesentlichen Umstände, die konkret zur Zerrütung beigetragen haben, dargestellt, wie sie zur Annahme des überwiegenden Verschuldens des Beklagten und Widerklägers gekommen sind. Sie haben dabei im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zutreffend besonders die Kausalität des nachhaltig aggressiven Verhaltens des Beklagten und Widerklägers gewürdigt.