OGH vom 18.08.2010, 8Ob52/10w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers A***** E*****, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin ÖBB Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft, 1120 Wien, Vivenotgasse 10, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Abänderung einer festgesetzten Enteignungsentschädigung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 19/10x 41, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 24 Nc 1/09i 37, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Abänderungsantrag vom begehrte der Antragsteller die Neufestsetzung einer ihm mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz (nunmehr Ost) vom rechtskräftig zuerkannten Enteignungsentschädigung mit einem um 55.816,35 EUR höheren Betrag.
Dieser beim Bezirksgericht Graz Ost eingebrachte Abänderungsantrag wurde vom angerufenen Gericht als verspätet zurückgewiesen. Aus Anlass des dagegen vom Antragsteller erhobenen Rechtsmittels hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss wegen Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts auf und verwies die Rechtssache gemäß § 56 Abs 2 AußStrG und § 44 Abs 1 und 2 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Mit Beschluss dieses Gerichts vom wurde der Abänderungsantrag abgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers blieb erfolglos.
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung brachte der Antragsteller beim Bezirksgericht Graz Ost einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein, welcher jedoch unstrittig erst nach Ablauf der Revisionsrekursfrist beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einlangte und von diesem als verspätet zurückgewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz dem gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels erhobenen Rekurs des Antragstellers keine Folge, erklärte jedoch den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil „höchstgerichtliche Judikatur zur gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage“ fehle.
Der Revisionsrekurs sei nach § 65 Abs 2 Satz 1 AußStrG beim Gericht erster Instanz einzubringen; im Fall eines Zuständigkeitsübergangs (hier: für Enteignungsentschädigungsverfahren vom Bezirksgericht zum Landesgericht nach dem ) sei dies im Abänderungsverfahren nach § 76 Abs 1 Satz 2 AußStrG nicht das seinerzeitige Erstgericht, sondern das nunmehr zuständige Gericht. Das beim falschen Gericht eingebrachte Rechtsmittel gelte nur dann als rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene, von der Antragsgegnerin beantwortete Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.
Der Rekurswerber stellt nicht in Frage, dass die Tage des Postlaufs in die Rechtsmittelfrist einzurechnen sind, wenn das Rechtsmittel an ein unzuständiges Gericht adressiert war (RIS Justiz RS0041584; RS0006096). Er nimmt jedoch den Standpunkt ein, seinen Revisionsrekurs ohnedies an der richtigen Stelle eingebracht zu haben.
Im Abänderungsverfahren sei nach § 76 Abs 1 zweiter Satz AußStrG in erster Instanz jenes Gericht zuständig, das den abzuändernden Beschluss erlassen habe. Im vorliegenden Ausgangsverfahren sei § 18 Abs 2 EisbEG idF BGBl I 112/2003 über die Zuständigkeit des Landesgerichts im Entschädigungsverfahren nach der Übergangsbestimmung des § 48 Abs 3 EisbEG noch nicht anwendbar gewesen, dieser Ausschluss erstrecke sich auch auf das Verfahren über einen Abänderungsantrag. Das Bezirksgericht Graz Ost sei daher das zuständige Adressatgericht.
Eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen hat jedoch im vorliegenden Fall mangels Entscheidungsrelevanz zu unterbleiben.
Sowohl das Rekursgericht als auch die Revisionsbeantwortung der Antragsgegnerin verweisen völlig zutreffend darauf, dass mit dem „Gericht erster Instanz“, bei dem ein Revisionsrekurs nach § 65 Abs 2 Satz 1 AußStrG (vgl § 520 Abs 1 ZPO) zu erheben ist, immer jenes gemeint ist, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete. Ob dieses Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig war, spielt für die Frage, wo das Rechtsmittel einzubringen ist, keine Rolle (RIS Justiz RS0107744; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1, § 520 Rz 1).
Gemäß § 71 Abs 3 AußStrG kann sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.