OGH vom 29.07.2015, 9ObA51/15p

OGH vom 29.07.2015, 9ObA51/15p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** T*****, vertreten durch Sunder Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen 281.839,15 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 21/14p 63, womit das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 16 Cga 131/09i 53, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 23.242,13 EUR samt 8,38 % Zinsen p.a. zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das auf Zahlung weiterer 258.597,02 EUR sA samt 8,38 % Zinsen p.a. zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit gerichtete Mehrbegehren der klagenden Partei wird abgewiesen.“

3. Die Kostenaussprüche des Erstgerichts und des Berufungsgerichts werden aufgehoben. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren obliegt dem Erstgericht.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betrieb aufgrund des Tankstellen-Agenturvertrags vom samt Zusatzvereinbarung vom als selbständige Unternehmerin eine Tankstelle der Beklagten in Wien am Standort E. Aufgrund des am mit Wirksamkeit vom abgeschlossenen Tankstellenunternehmensvertrags samt Zusatzvereinbarung vom pachtete die Klägerin eine weitere Tankstelle der Beklagten am Standort H. Die Klägerin verkaufte Treibstoffe im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernahm die Klägerin den Vertrieb von Schmierstoffen, Flüssiggas, Ofenheizöl und aller anderen Waren und führte die der Tankstelle angeschlossenen Nebenbetriebe (Shop, Bistro, Autowaschanlage).

Auf der Grundlage der jeden Pächter einer Tankstelle der Beklagten treffenden Berichtspflicht und der Möglichkeit der Beklagten, Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen ihrer Pächter zu nehmen, waren der Beklagten Umsätze, Kosten und Betriebsergebnisse der Vorpächterin der Klägerin für die Jahre 2001 und 2003 bekannt. Generell verfolgt die Beklagte in ihren Agenturverträgen die Strategie, dass die Tankstellenpächter mit ihren Ansprüchen aus dem Vertrag bei Einbringung ihrer eigenen Arbeitskraft und gleichzeitiger Tragung der unternehmerischen Risiken unter Berücksichtigung eines knappen kalkulatorischen Unternehmereinkommens wirtschaftlich gerade bestehen können. Schon geringe Abweichungen in den Prognosen der jährlichen Geschäftspläne sind dazu geeignet, den Tankstellenpächter in seiner Existenz zu gefährden und den kalkulatorischen Unternehmerlohn von etwa 30.000 EUR bis 40.000 EUR jährlich in einen Verlust zu verwandeln. Über Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Verlustes entscheidet die Beklagte autonom je nach Zufriedenheit mit ihrem Vertragspartner und gewährt allenfalls großzügige Betriebskostenzuschüsse nicht nur zum Ausgleich von Verlusten, sondern sogar zur Gewährleistung von in Aussicht gestellten Gewinnen. Ein vertraglicher Anspruch auf solche Zuschüsse besteht jedoch nicht.

Für die Tankstelle am Standort E erhielt die Klägerin seit 2001 eine Betriebszeiten-Vergütung von monatlich 3.634 EUR. Da die Klägerin diese Tankstelle ursprünglich ertragreich führen konnte, bot ihr die Beklagte die Übernahme der Tankstelle am Standort H an. Der Klägerin war die Kostenstruktur einer Tankstelle bekannt. Sie konnte daher abschätzen, welcher Gewinn auf der Basis erzielter Umsätze und der zu erwartenden Kosten zu erzielen ist. Mit den jährlichen Geschäftsplänen, wie sie bei der Beklagten Verwendung fanden, war sie genauso vertraut wie mit den Eurodata-Auswertungen, einem elektronischen, auf der Auswertung der Kassendaten basierendem Abrechnungssystem der Beklagten, das von allen großen Mineralölunternehmen zur Auswertung ihrer Tankstellenbetriebe verwendet wird. Es bietet sowohl dem Pächter als auch dem Mineralölunternehmen die Möglichkeit, sich monatlich einen Überblick über die Geschäftsentwicklung des Tankstellenbetriebs zu verschaffen. Die aus dem Eurodata-System gewonnenen Daten werden von der Beklagten auch dazu herangezogen, einen Geschäftsplan für einen Tankstellenbetrieb während des laufenden Betriebes oder einen Geschäftsplan für eine Neuverpachtung zu erstellen. Jeder Geschäftsplan enthält zur Motivation des jeweiligen Vertragspartners von Jahr zu Jahr die Vorgabe von Umsatzzuwächsen. Bei Neuübernahme einer Tankstelle besteht das gemeinsame Interesse, einen für die Zukunft möglichst positiven Geschäftsplan, in dem ein entsprechender Gewinn ausgewiesen ist, zu erstellen. Einerseits will der Gebietsleiter einem neuen Pächter die Übernahme der Tankstelle schmackhaft machen, damit der Fortbetrieb einer frei gewordenen Station gewährleistet ist, andererseits benötigt der neue Pächter den Geschäftsplan des renommierten Mineralölkonzerns als Bonitätsausweis bei seiner Bank, um einen Kredit unter anderem zur Vorfinanzierung der Shopwaren eingeräumt zu erhalten und die von der Beklagten verlangte Bankgarantie zu bekommen.

Da die Klägerin von der Beklagten die betriebswirtschaftlich relevanten Kennzahlen über die mit dem Betrieb der Tankstelle am Standort H erzielbaren Erträge und die damit verbundenen Kosten wissen wollte, wurde ihr von der für diesen Standort zuständigen Gebietsleiterin der Beklagten der Geschäftsplan 2004 vorgelegt. Dieser enthielt ein prognostiziertes Geschäftsergebnis (Gewinn vor Steuern) von 76.900 EUR. Die Gebietsleiterin ging in diesem Geschäftsplan von einer Umsatzsteigerung bei der Waschstraße von mehr als 20 % aus. Dabei rechnete sie damit, dass nach Übernahme des Tankstellennetzes eines Konkurrenzunternehmens durch die Beklagte im Jahr 2003 eine benachbarte Tankstelle dieses Unternehmens mit einer Portalwaschanlage für jährlich 15.000 Autowäschen geschlossen wird und ein beträchtlicher Teil der Waschkunden auf die nur einige 100 Meter entfernte Tankstelle am Standort H umgeleitet werden könne. Außerdem rechnete die Gebietsleiterin mit der Erweiterung der Öffnungszeiten der Waschstraße auch auf den Sonntag, um eine Umsatzsteigerung aufgrund des erweiterten Waschangebots auch am Wochenende zu erzielen. Beide Erwartungen der Gebietsleiterin erfüllten sich im Jahr 2004 jedoch nicht. Die geplante Schließung der übernommenen A*****-Tankstelle erfolgte erst Anfang 2005. Wegen Anrainerproblemen wurde im Jahr 2004 am Wochenende noch nicht gewaschen. Erst Anfang 2006 wurde nach Einwendungen von Anrainern und der Erfüllung behördlicher Auflagen das Waschen auch am Sonntag ermöglicht. Insofern unterlag die Gebietsleiterin der Beklagten selbst einem Irrtum (dislozierte Feststellung des Erstgerichts Seite 37 des Ersturteils). Die Klägerin, die über Erfahrung als Tankstellenpächterin der Beklagten bereits verfügte, war durch das prognostizierte Geschäftsergebnis zwar beeindruckt, rechnete aber selbst nicht damit und vertraute auch nicht darauf, einen derart hohen Gewinn zu erreichen (so die teils zusätzliche vom Erstgericht in der Beweiswürdigung getroffene dislozierte Feststellung Seite 34). Auf der Grundlage dieses Geschäftsplans entschloss sich die Klägerin, den Betrieb der Tankstelle am Standort H zu übernehmen. Die Klägerin hätte den Vertrag auch mit einem prognostizierten Geschäftsergebnis von 35.000 EUR abgeschlossen. Objektiv betrachtet wies die Tankstelle eine mögliche rechnerische Ertragskraft im Jahr 2004 zwischen 48.000 EUR und 57.000 EUR auf.

Dass das im Geschäftsplan 2004 prognostizierte Geschäftsergebnis trotz großen Einsatzes und besten Bemühens nicht erreichbar war, erkannte die Klägerin bereits im April/Mai 2004. Die Klägerin erlitt im Jahr 2004 einen Verlust in der Höhe von 47.049,31 EUR. Zum einen erreichte der Umsatz im Waschgeschäft nicht die veranschlagte Höhe, zum anderen waren die Personalkosten deutlich höher als angenommen. Bei straffem Kostenmanagement, insbesondere im Bereich der Personalkosten, und bei entsprechender Personaleinsatzplanung konnte die Tankstelle am Standort H jedoch unter den vorliegenden Vertragsbedingungen im wirtschaftlichen Sinne einer Vollkostendeckung geführt werden. Zentral waren dabei die Sondererlöse (Öffnungszeitenzuschuss der Beklagten), die jährlich rund 44.000 EUR betrugen. Da ihr die Beklagte Ende des Jahres 2004 zusagte, einen allfälligen im Jahr 2005 wieder eintretenden Verlust auszugleichen, setzte die Klägerin den Betrieb der Tankstelle fort. Im Jänner 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin einen Betriebskostenzuschuss von 25.000 EUR. Durch einen höheren Gesamtumsatz, insbesondere infolge einer Reduktion der Personalkosten, gelang es der Klägerin, das Geschäftsergebnis im Jahr 2005 zu verbessern. Sie erwirtschaftete aber dennoch einen Verlust in der Höhe von 16.170,96 EUR. Diesen Verlust finanzierte die Klägerin mit dem Gewinn ihrer zweiten Tankstelle und durch eine Kreditaufnahme.

Um in Hinkunft Gewinne zu ermöglichen (bzw die bisherigen Verluste auszugleichen) vereinbarten die Parteien Anfang 2006 eine Reduzierung des umsatzabhängigen Pachtzinses für die Autowaschanlage von 60 % auf 45 % und die Gewährung einer (jederzeit widerruflichen) Sonderprovision von 1,40 EUR/100 Liter verkauftem Treibstoff. Aufgrund dieser Maßnahmen und einer weiteren Senkung der Personalkosten gelang es der Klägerin im Jahr 2006 einen Gewinn in Höhe von 47.364,71 EUR zu erwirtschaften.

Mit Schreiben vom widerrief die Beklagte mit sofortiger Wirkung die der Klägerin für den Standort H gewährte Sonderprovision sowie den geleisteten Öffnungszeitenzuschuss, auf den die Klägerin angewiesen war, um einen Gewinn erzielen zu können. Da sich die Klägerin nun nicht mehr in der Lage sah, die Tankstelle betriebswirtschaftlich erfolgreich weiter zu führen und die in den ersten beiden Jahren erwirtschafteten Verluste wieder aufzuholen, kündigte sie den Tankstellenunternehmensvertrag mit auf. Im Rumpfjahr 2007 belief sich der Verlust der Klägerin auf 86.127 EUR. Die Klägerin zahlte der Beklagten während der Vertragsdauer insgesamt 972.403 EUR Pachtzins. Der Pachtvertrag betreffend die Tankststelle am Standort E endete am .

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Pachtvertrags ex tunc wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte über die Ertragskraft des Tankstellenbetriebs am Standort H und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses, infolge der ihr die Beklagte einen Betrag von 165.066 EUR sA zu zahlen habe. In eventu begehrt sie eine rückwirkende Pachtzinsminderung, weil der Betrieb weder die von der Beklagten zugesagte Ertragskraft noch die gewöhnlich zu erwartende Eigenschaft, nämlich die Möglichkeit, den Betrieb ertragsreich führen zu können, gehabt habe. Dieser Pachtzinsminderungsanspruch entspreche knapp 17 % der von ihr über den gesamten Vertragszeitraum an die Beklagte geleisteten Pacht von insgesamt 972.403 EUR und sei jedenfalls angemessen. Weiters habe ihr die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes, aber auch in analoger Anwendung des § 1041 ABGB, den Verlust von 101.982,81 EUR sA zu ersetzen, den sie anstelle des von der Beklagten im Geschäftsplan zugesagten Gewinns während des aufrechten Pachtverhältnisses erlitten habe. Schließlich sei die Beklagte auch zur Zahlung der für beide Tankstellenbetriebe zugesagten, aber widerrufenen Sonderprovisionen und Öffnungszeitenzuschüsse in Höhe von 23.242,13 EUR sA (davon sei ein Teilbetrag von 8.451,79 EUR bereits im geltend gemachten Betrag von 165.066 EUR enthalten), verpflichtet. Schon die Gewährung der Sonderprovisionen und Öffnungszeitenzuschüsse bloß gegen Widerruf sei sittenwidrig und ein verbotener Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, welche die Beklagte ihr gegenüber eingenommen habe. Aber auch der Widerruf selbst sei unwirksam, weil die Klägerin, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, auf die Gewährung der Sonderprovisionen und Zuschüsse angewiesen gewesen sei, um die beiden Tankstellenbetriebe betriebswirtschaftlich erfolgreich führen zu können.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass die dem Geschäftsplan 2004 zugrunde liegenden Annahmen aus damaliger Sicht realistisch gewesen seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 188.308,13 EUR sA statt und wies das auf Zahlung weiterer 93.531,02 EUR ab. Da die Beklagte selbst über die Ertragsaussichten geirrt habe, habe sie die Klägerin nicht arglistig im Sinne einer bewussten Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet. Die der Klägerin im Geschäftsplan 2004 dargelegten Ertragsaussichten seien jedoch als zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 1096 ABGB zu werten, die eine Minderung des Bestandzinses in angemessener Höhe von 17 % rechtfertigten. Ein Schadenersatz stehe der Klägerin nicht zu, weil der Beklagten kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Der jederzeitige Widerruf der der Klägerin zugesagten Sonderprovisionen und Zuschüsse sei sittenwidrig, weil die Klägerin auf diese Beträge zur Erzielung eines Gewinns angewiesen gewesen sei. Überdies seien in den Verträgen Kündigungsfristen festgelegt, sodass die Klägerin zumindest für die Zeit bis zum Vertragsende einen Anspruch auf Zahlung dieser Beträge habe.

Das Berufungsgericht gab den dagegen von beiden Parteien erhobenen Berufungen in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es verneinte den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch, weil der Geschäftsplan auf Prognosen aufbaue. Die unrichtige Prognose des Waschgeschäfts werde durch die Pachtzinsminderung abgegolten und sei daher bei einem Schadenersatz nicht mehr zu berücksichtigen. Ein Irrtum über die Ertragssituation habe überdies nur teilweise kausal sein können. Die Minderung des Pachtzinses in Höhe von 17 % sei gerechtfertigt, weil die Tankstelle eine um 26 % geringere Ertragsmöglichkeit aufgewiesen habe. Ein Verzicht auf die Pachtzinsminderung sei nicht anzunehmen.

Gegen die Berufungsentscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien. Die Klägerin begehrt die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne gänzlicher Klagsstattgabe, die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne gänzlicher Klagsabweisung. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer vom Senat freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht zulässig.

Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

I. Zur Revision der Klägerin:

1. Die Regelung des § 1014 ABGB beruht auf der Erwägung, dass der Geschäftsherr einerseits aus einem in seinem Interesse getätigten Geschäft alle Vorteile erlangen soll (§ 1009 ABGB), andererseits aber auch die Kosten und alle geschäftsspezifischen Risiken tragen soll, auch wenn ihn kein Verschulden trifft (2 Ob 134/09h; Apathy in Schwimann , ABGB 4 IV § 1014 Rz 1 mwN). Die von der Klägerin geltend gemachte verschuldensunabhängige Risikohaftung der Beklagten analog § 1014 ABGB muss hier schon im Hinblick auf die dispositive Natur des § 1014 ABGB (RIS Justiz RS0019505 [T4]; Rubin in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 § 1014 Rz 1) scheitern. Aufgrund des zwischen den Parteien mit Beginn abgeschlossenen Tankstellen Agenturvertrags (Tankstellenpachtvertrags) verkaufte die Klägerin Treibstoffe im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertrieb die Klägerin Schmierstoffe, Flüssiggas, Ofenheizöl und andere Waren und führte die der Tankstelle angeschlossenen Nebenbetriebe (Shop, Bistro, Autowaschanlage). Die Beklagte bezahlte der Klägerin Provisionen für den verkauften Treibstoff, die Klägerin der Beklagten einen umsatzabhängigen Pachtzins. Bei dieser Vertragsgestaltung, bei der die Klägerin den Tankstellenbetrieb als selbständige Unternehmerin führte und damit vereinbarungsgemäß das finanzielle Risiko eines aus dem Geschäftsbetrieb allenfalls resultierenden Verlustes zu tragen hatte, bleibt für die analoge Anwendung des § 1014 ABGB kein Raum.

2. Den begehrten Ersatz ihres während des Vertragsverhältnisses erlittenen Verlustes stützte die Klägerin auch auf ein arglistiges Verhalten der Gebietsbetreuerin der Beklagten, für das die Beklagte gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe. Die Gebietsbetreuerin habe sie durch Vorlage eines unrichtigen Geschäftsplans für das Jahr 2004, der entgegen der ihr gemachten Zusicherung nicht auf den tatsächlichen Umsätzen und Kosten der Vorpächterin beruhte, über die Ertragsfähigkeit des Tankstellenunternehmens in die Irre geführt und damit zum Vertragsabschluss verleitet.

Damit macht die Klägerin einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch nach § 874 ABGB geltend. Für listige Irreführung im Sinne des § 870 ABGB ist eine rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss (RIS Justiz RS0014790).

Arglist ist immer dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem Irrtum belassen oder sogar bestärkt und hiedurch zum Abschluss des angestrebten Vertrags veranlasst wurde (RIS Justiz RS0014805). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 870 ABGB erfüllt sind, kommt es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an (RIS Justiz RS0014829 [T4]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit ist die Frage, ob jemand einen bestimmten Vertragsabschluss durch Arglist erreicht hat, nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu:

Tatsächlich beruhten die Zahlen im Geschäftsplan 2004 grundsätzlich auf den Umsätzen und Kosten der Vorpächterin, sie waren von der Gebietsbetreuerin nur entsprechend der anzustellenden Prognose für das Jahr 2004 angepasst worden. Dass Geschäftspläne immer wieder Erhöhungen der im vorangegangen Jahr erzielten Ergebnisse beinhalteten, war der Klägerin, die bereits seit eine Tankstelle der Beklagten an einem anderen Standort führte, durchaus bewusst. Da die Gebietsbetreuerin bei ihrer Einschätzung einer Steigerung des Umsatzes des Waschgeschäfts von rund 20 % und damit bezüglich der Ertragsaussichten des Tankstellenbetriebs aber selbst einem Irrtum unterlag dies hat das Erstgericht disloziert in der rechtlichen Beurteilung (S 37) festgestellt kann von einer bewussten Irreführung im Sinne des § 870 ABGB durch die Beklagte nicht gesprochen werden. Die Erklärungen der Gebietsbetreuerin waren aber auch nicht kausal für den Vertragsabschluss, weil die Klägerin durch das mit 76.900 EUR prognostizierte Geschäftsergebnis für das Jahr 2004 zwar beeindruckt war, mit dieser Gewinnerwartung aber nicht rechnete und damit auch nicht darauf vertraute, sondern den Vertrag auch dann abgeschlossen hätte, wäre ihr ein Geschäftsergebnis von (nur) 35.000 EUR kommuniziert worden. Objektiv betrachtet wies der Tankstellenbetrieb eine mögliche rechnerische Ertragskraft im Jahr 2004 zwischen 48.000 EUR und 57.000 EUR auf.

In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung zu bringen.

II. Zur Revision der Beklagten:

Die Vorinstanzen haben, wie bereits erwähnt, den von der Klägerin geltend gemachten und auf § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB gestützten Pachtzinsminderungsanspruch bejaht und die Beklagte gemäß § 1431 ABGB zur Rückzahlung des dafür als angemessen erachteten Betrags verpflichtet. Die Erklärung der Gebietsbetreuerin der Beklagten über den zu erzielenden Jahresgewinn von 76.900 EUR sei als eine zum Vertragsinhalt gehörige bindende Qualitätszusage zu verstehen, für deren Richtigkeit die Beklagte einzustehen habe. Die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens sei eine Eigenschaft der Sache, die Gegenstand einer Qualitätszusage sein könne, denn der Ertrag sei ein, wenn nicht überhaupt der den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens charakterisierende Faktor, an dem sich Käufer und Pächter mit ihren Vorstellungen über die Kaufwürdigkeit bzw Pachtwürdigkeit des Unternehmens und die Angemessenheit des Kaufpreises bzw Pachtzinses zu orientieren pflegten. Angaben des Verkäufers oder Verpächters über die Ertragsfähigkeit und die Grundlagen ihrer Berechnung (Umsätze, Betriebskosten zum Beispiel) seien dann als zum Vertragsinhalt zählende bindende Qualitätszusagen und nicht bloß als rechtsfolgenlose allgemeine Anpreisungen des Unternehmens zu beurteilen, wenn der Verkäufer bzw Verpächter ihren maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Käufers bzw Pächters erkennen musste und Letzterer unter den besonderen Umständen des Falls nach der Verkehrsauffassung und den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs sie in diesem Sinne verstehen durfte. Wenn sich herausstelle, dass die Ertragsfähigkeit des Unternehmens erheblich unter dem zugesicherten Betrag liege, könne der dadurch bewirkten Störung der subjektiven Äquivalenz auch im Wege der besonderen Gewährleistungsbestimmung des § 1096 ABGB abgeholfen werden (RIS Justiz RS0016178).

Die Beklagte zieht die Richtigkeit der vorstehenden von den Vorinstanzen ins Treffen geführten Rechtsprechung nicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, dass ihre Erklärung über die Ertragsfähigkeit des Tankstellenbetriebs nicht als bindende Qualitätszusage und damit als Vertragsinhalt angesehen werden könne, weil die Klägerin auf diese Erklärung bei Vertragsabschluss gar nicht vertraut habe.

Für die Beurteilung einer Willenserklärung ist weder auf den Willen des Erklärenden noch auf die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers abzustellen. Nach der bei Verkehrsgeschäften geltenden Vertrauenstheorie (RIS Justiz RS0017884) ist die Auslegung am Empfängerhorizont zu messen. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern es kommt auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (9 ObA 46/06i; 1 Ob 17/12z; 3 Ob 200/13b ua; RIS Justiz RS0014158 [T6, T 7]; RS0113932 [T2]; Rummel in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 863 Rz 14; Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang ³ § 914 Rz 130; Riedler in Schwimann ABGB 4 § 863 Rz 2; Bollenberger in KBB 4 § 863 Rz 1; vgl auch RIS Justiz RS0014374). Die Vertrauenstheorie schützt nämlich nicht abstrakt den „Verkehr“, sondern das Vertrauen eines konkreten Erklärungsempfängers (RIS Justiz RS0014167). Bei dieser Beurteilung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0113932; RS0014205).

Die Klägerin war nach dem für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhalt durch das im Geschäftsplan 2004 prognostizierte Geschäftsergebnis zwar beeindruckt, rechnete aber selbst nicht damit, einen derart hohen, wie im Geschäftsplan zum Ausdruck gebrachten Gewinn zu erreichen. Die Klägerin vertraute auf die mit 76.900 EUR angesetzte Gewinnerwartung selbst nicht. Von einer zum Vertragsinhalt gewordenen bindenden Qualitätszusage über die Ertragskraft des von der Klägerin gepachteten Tankstellenbetriebs kann daher nicht ausgegangen werden. Hätten die Parteien tatsächlich einen bestimmten im ersten Geschäftsjahr 2004 erhofften Gewinn als bindenden Vertragsbestandteil verstanden wissen und damit einen Großteil des wirtschaftlichen Unternehmensrisikos auf die Beklagte übertragen wollen, wäre es zudem nicht verständlich, wenn diese wesentliche mündliche Nebenabrede nicht Eingang in den umfangreichen schriftlichen Unternehmenspachtvertrag gefunden hätte. Dies auch schon deshalb, weil nach dem unstrittigen Inhalt des Tankstellen-Agenturvertrags Ergänzungen des schriftlichen Vertrags der Schriftform bedurften.

Da der Klägerin somit kein Pachtzinsminderungsanspruch im Sinne des § 1096 ABGB zusteht, war das Klagebegehren auch in diesem Umfang (165.066 EUR sA) abzuweisen. Von dieser Abweisung unberührt bleibt jedoch der von den Vorinstanzen der Klägerin zuerkannte Ersatz für die von der Beklagten ursprünglich zugesagten, aber letztlich widerrufenen Sonderprovisionen und Öffnungszeitenzuschüsse. Diese errechnen sich inklusive den im von den Vorinstanzen zugesprochenen Pachtzinsminderungsanspruch enthaltenen Beträgen mit insgesamt 23.242,13 EUR. Gegen diesen Zuspruch hat sich die Beklagte inhaltlich weder in ihrer Berufung noch in ihrer Revision zur Wehr gesetzt.

III. Da sich das Erstgericht bereits die Kostenentscheidung über die Sachverständigengebühren vorbehalten hat, ist es zweckmäßig, dem Erstgericht die Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten zu übertragen (§ 52 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs 3 Satz 1 ZPO; RIS Justiz RS0124588).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00051.15P.0729.000