TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 26.02.1988, B552/87

VfGH vom 26.02.1988, B552/87

Sammlungsnummer

11615

Leitsatz

§17 Abs 2 Lustbarkeitsabgabe Oö nicht gleichheitswidrig; Besteuerung von Spielautomaten auch aus anderen als fiskalischen Zwecken sachlich gerechtfertigt - keine Bedenken gegen höhere Besteuerung größerer Betriebe;

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Dem Bf. wurde für den Betrieb von Spielautomaten während der Zeit vom 27.9. bis vom Magistrat Linz eine Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von S 24.000,- vorgeschrieben. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz abgewiesen. Die bel. Beh. hat der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben. Sie beruft sich auf die §§2 und 17 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979, zuletzt in der Fassung LGBl. 70/1983 iVm § 17 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz vom , Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom , zuletzt in der Fassung der V vom , Amtsblatt 1/1986.

Aufgrund der angeführten Bestimmungen beträgt die Lustbarkeitsabgabe für (andere als in § 17 Abs 1 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 angeführte) Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate für jeden angefangenen Betriebsmonat S 1.000,- je Apparat.

Der Bf. erachtet sich durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ausschließlich deshalb verletzt, weil § 17 Abs 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 dem Gleichheitssatz widerspreche. Die Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung wird vom Bf. einmal darin erblickt, daß es die für das Entstehen der Abgabenschuld auf "jeden angefangenen Betriebsmonat" abstellende Regelung des § 17 Abs 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 den Behörden ermögliche, den für diesen Zeitraum vorgesehenen Abgabenhöchstbetrag auch mehrmals vorzuschreiben. Ohne Unterschied im Tatsachenbereich sei der Bf., der seine Automaten innerhalb eines Monats in verschiedenen Gemeinden aufstelle, gegenüber Betreibern von Automaten die ihre Apparate an fixen Standorten belassen, erheblich benachteiligt. Durch die jeweils nur kurzfristige Aufstellung seiner Automaten müßte der Bf. monatlich ein Vielfaches des Pauschalbetrages entrichten, der für Automaten an einem gleichbleibenden Standort als Pauschbetrag pro Betriebsmonat vorgeschrieben werde. Ferner hält es der Bf. für sachlich nicht gerechtfertigt, daß § 17 Abs 2 litb Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 "in Betrieben mit mehr als 8 solchen Apparaten" einen erhöhten Pauschalbetrag im Vergleich zu Betrieben mit weniger als 8 Apparaten vorsehe.

2. Die Oö. Landesregierung hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Gleichheitswidrigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides bestritt und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie dem Bf. den Ersatz der Prozeßkosten aufzuerlegen.

Auch die mitbeteiligte Partei Landeshauptstadt Linz hält in ihrer Äußerung den Vorwurf der Anwendung einer gleichheitswidrigen Rechtsgrundlage gegenüber dem Bf. für nicht berechtigt und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. § 17 Abs 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 begründet die Verpflichtung zur Entrichtung einer Pauschalabgabe je abgabepflichtigen Apparat "für jeden angefangenen Betriebsmonat". Diese Steuerpflicht entsteht mit dem Betrieb eines Apparates in einer Gemeinde (§2 Abs 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979). Wieviel Tage innerhalb des Betriebsmonats der Apparateinhaber seinen Apparat betreibt, ist für die Höhe der Steuerpflicht gleichgültig. Wechselt der Abgabepflichtige die Standortgemeinde, so verwirklicht er neuerlich den steuerbaren Tatbestand nach § 2

Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979: der Betriebsmonat nach § 17 Abs 2 OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 fängt von neuem an. Dies resultiert schon daraus, daß es sich bei der Lustbarkeitsabgabe um eine ausschließliche Gemeindeabgabe handelt, die gem. § 8 Abs 5 F-VG 1948 iVm § 15 Abs 3 Z 1 FAG 1985 von den einzelnen Gemeinden aufgrund freien Beschlußrechtes für das jeweilige Gemeindegebiet auszuschreiben ist. Daß die in einer Gemeinde entrichtete Steuer den Bf. nicht von seiner Steuerpflicht in einer anderen Gemeinde entbindet, ergibt sich daraus von selbst. Daß ein Spielautomatenbetreiber, der seine Automaten in mehreren Gemeinden aufstellt, auch mehrfach, nämlich in jeder dieser Gemeinden steuerpflichtig wird, ergibt sich aus dem beschriebenen verfassungsrechtlichen Charakter der Lustbarkeitsabgabe und kann daher für sich allein nicht Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken geben.

Die Regelung des § 17 Abs 2

Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 würde sohin nur dann gegen den Gleichheitssatz verstoßen, wenn die Pauschalierung der Lustbarkeitsabgabe für einen Betriebsmonat an sich unsachlich wäre, wenn und weil die abgabepflichtigen Automaten in einer Gemeinde nicht einen ganzen Monat betrieben werden. Der VfGH kann nicht finden, daß diese Pauschalierung dem Gleichheitssatz widerspricht. Mit der Pauschalierung bezweckt der Gesetzgeber ein die Abgabenberechnung und -einhebung beträchtlich vereinfachendes Abgabenverfahren. Er geht dabei von einer Durchschnittsbetrachtung aus und stellt auf den Regelfall ab. Auch der Betrieb der in § 17 Abs 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 genannten Apparate erfolgt üblicherweise für länger als einen Monat. Daß der Gesetzgeber dabei in durchaus sachlicher Weise auf diesen Betrieb abstellt, beweist der Umstand, daß die Pauschalabgabe für den jeweiligen Betriebs- und nicht für den Kalendermonat berechnet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH entspricht es dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (z.B. VfSlg. 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978) und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft. Daß dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (z.B. VfSlg. 3568/1959, 9908/1983, 10276/1984). Daß der Bf. aufgrund seiner Betriebsstruktur üblicherweise den Betriebsmonat, für den er die pauschalierte Lustbarkeitsabgabe zu entrichten hat, nicht zur Gänze ausnutzt, sondern durch Aufstellen seiner Automaten in anderen Gemeinden innerhalb eines Monats eine mehrfache Abgabepflicht begründet, kann nicht dem Gesetzgeber zur Last gelegt werden. Diese mehrfache Abgabepflicht ist vielmehr einesteils die Folge des bereits beschriebenen verfassungsrechtlichen Charakters der Lustbarkeitsabgabe als einer ausschließlichen, sohin von jeder Gemeinde gesondert zu erhebenden Abgabe. Sie erscheint zum anderen sachlich daraus gerechtfertigt, daß, wie in der Äußerung der Landeshauptstadt Linz plausibel behauptet wird, "ein Abgabepflichtiger, der in mehreren Gemeinden während eines Betriebsmonats, wenn auch nur für jeweils einige Tage, den Betrieb eines Spielapparates durchführt, wesentlich mehr Einnahmen erzielt als etwa ein Schausteller, der lediglich in einer einzigen Gemeinde während eines Betriebsmonats einen Spielapparat betreibt".

Die Regelung des § 17 Abs 2

Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung einer pauschalierten Lustbarkeitsabgabe für bestimmte Apparate für jeden angefangenen Betriebsmonat in jeder Gemeinde, in der die Apparate betrieben werden, gesondert entsteht, widerspricht daher nicht dem Gleichheitssatz.

2. Es erscheint dem VfGH aber auch nicht als gleichheitswidrig, wenn Betriebsinhaber mit mehr als acht Apparaten vom Gesetzgeber verpflichtet werden, eine höhere Lustbarkeitsabgabe zu entrichten als Betriebsinhaber mit weniger als acht Apparaten. Bereits im Erkenntnis VfSlg. 9750/1983 hat der VfGH gegen eine gleichartige Regelung im Wiener Vergnügungssteuergesetz keine Bedenken geäußert. Er hat vielmehr (im Hinblick auf eine andere, in dem betreffenden Gesetz vorgenommene Differenzierung) ausgesprochen, daß bei der Besteuerung von Spielautomaten auch andere als fiskalische Zwecke die Regelung des Gesetzgebers in sachlich durchaus gerechtfertigter Weise tragen. Insbesondere hat er die Zielsetzung, eine Zunahme von Spielautomaten zu verhindern und ihre Zahl eher zu verringern, bereits in diesem Erkenntnis als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet. Die im Bericht des Ausschusses des Oö. Landtages für allgemeine innere Angelegenheiten vom , L 254/2-XXII, zur Begründung der Regelungen über die Lustbarkeitsabgabe bei Spielautomaten genannten "Bestrebungen nach einer angemessenen Unterbindung der durch den Betrieb von Glücksspielautomaten zu besorgenden Mißstände" erscheinen dem VfGH ein hinlänglich sachlicher Grund, Betriebe, die eine größere Anzahl derartiger Spielautomaten als andere aufstellen, höher zu besteuern als andere Betriebe. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes den Betrieb von wenigstens acht Apparaten als eine die höhere Abgabepflicht begründende Voraussetzung ansieht, kann ihm der VfGH hiebei nicht entgegentreten. Die Regelung des § 17 Abs 2 litb Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 widerspricht sohin auch insoweit nicht dem Gleichheitssatz.

3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Bf. in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gem. Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

Da der Antrag der bel. Beh. auf Prozeßkostenersatz ausdrücklich unter der Bedingung gestellt wurde, daß die Prozeßkosten "vor dem Ende einer allenfalls anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem VfGH durch Überreichung einer schriftlichen Kostennote geltend gemacht werden", war mangels einer derartigen Kostennote darauf nicht einzugehen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.