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OGH vom 31.10.2016, 20Os13/16m

OGH vom 31.10.2016, 20Os13/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats III des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , GZ D 60/14 45, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird durch Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 700 Euro Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten (vgl dazu 20 Os 4/16p) gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 900 Euro festgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.

Eine mögliche andere Form der Beweisaufnahme ist im Stadium der Kostenbestimmung ohne Belang.

Der Verweis des Beschwerdeführers auf das AVG ist auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage nicht nachvollziehbar.

Die Bemessung der Pauschalkosten hat nicht in Relation zur Höhe der verhängten Strafe zu erfolgen (vgl die bei Lehner in Engelhart et al RAO 9 § 41 DSt Rz 2 zitierte Judikatur).

Aufgrund des gesetzlichen Höchstbetrags von 2.250 Euro (§§ 41 Abs 2 iVm 16 Abs 1 Z 2 DSt), des vergleichsweise geringen Verfahrensaufwands und der unterdurchschnittlichen Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen (wobei entgegen BS 2 nicht der einbekannte – TZ 30 S 2 – Gewinn [also vor Steuern] das Maß abgibt) war spruchgemäß zu entscheiden.

Soweit die Beschwerde auch begehrt, die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt), fällt die Erledigung nicht in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0200OS00013.16M.1031.000