VfGH vom 17.06.1982, b549/80

VfGH vom 17.06.1982, b549/80

Sammlungsnummer

9434

Leitsatz

FSVG; keine gleichheitswidrige Anwendung des § 8

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist persönlich haftende Gesellschafterin einer Gesellschaft, die eine Apotheke betreibt, und unterliegt als Mitglied der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker gemäß § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. 624/1978, in Verbindung mit § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom , BGBl. 662/1978, der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem FSVG.

2. a) Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom wurde die Beschwerdeführerin ua. verpflichtet, gemäß § 8 FSVG ab einen laufenden Beitrag von 18,5 vH der Beitragsgrundlage als Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entrichten. Dem dagegen erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

b) Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom wurde die Beschwerdeführerin ua. verpflichtet, gemäß § 8 FSVG ab einen laufenden Beitrag von 19,5 vH der Beitragsgrundlage als Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entrichten. Dem dagegen erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

3. a) Gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von OÖ richten sich die vorliegenden, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden, und zwar die unter B539/79 protokollierte Beschwerde gegen den das Jahr 1979 betreffenden Bescheid vom , die unter B549/80 protokollierte Beschwerde gegen den für die Zeit ab wirksamen Bescheid vom . In den Beschwerden wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums infolge Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung behauptet, die Aufhebung des Bescheides beantragt und eine amtswegige Gesetzesprüfung angeregt. § 8 FSVG sei verfassungswidrig, da er den nach dem FSVG pensionsversicherten Personen einen wesentlich höheren Pensionsbeitrag auferlege als § 27 Abs 1 Z 2 GSVG den nach dem GSVG pensionsversicherten Personen.

b) Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung von Gegenschriften aber Abstand genommen. Die beteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Äußerungen erstattet, in denen die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

4. Der VfGH hat die Verfahren gemäß §§187 Abs 1 und 404 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 35 Abs 1 VerfGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG mit Beschluß vom von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "Die Pflichtversicherten und" in § 8 FSVG eingeleitet. Mit Erk. vom G25, 75/81 hat er entschieden, daß die in Prüfung gezogenen Worte nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

III. Der VfGH hat erwogen:

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide (vgl. insb. das erwähnte Erk. v. G25, 75/81) würden diese das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsrecht nur dann verletzen, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung der Bescheide Willkür geübt hätte; das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht wäre verletzt, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Derartige Fehler bei Vollziehung der Gesetze werden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch beim VfGH sind Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten der Behörde nicht hervorgekommen.

Das Verfahren hat somit weder ergeben, daß die Beschwerdeführerin in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, noch daß sie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.