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OGH vom 07.09.2016, 20Os11/16t

OGH vom 07.09.2016, 20Os11/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats II des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , GZ D 67/11 55, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH. Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird durch Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 550 Euro Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten (vgl dazu 20 Os 22/15h) gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 800 Euro festgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.

Dessen Vorbringen zuwider wurde ein in erster Instanz unbekämpft in Rechtskraft erwachsener Freispruch ohnedies berücksichtigt.

Die Verweise des Beschwerdeführers auf die ZPO und das AVG sind auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage nicht nachvollziehbar.

Die Bemessung der Pauschalkosten hat nicht in Relation zur Höhe der verhängten Strafe zu erfolgen (vgl die bei Lehner in Engelhart et al RAO 9 § 41 DSt Rz 2 zitierte Judikatur).

Aufgrund des gesetzlichen Höchstbetrags von 2.250 Euro (§§ 41 Abs 2 iVm 16 Abs 1 Z 2 DSt), des Verfahrensaufwands (durchschnittlicher Schriftverkehr und Vernehmung zweier Zeugen im Vorverfahren sowie eine Entscheidung der OBDK über einen Delegierungsantrag des Disziplinarbeschuldigten; rund zwei Stunden Verhandlungsdauer vor dem Disziplinarrat und eine halbe Stunde vor dem Obersten Gerichtshof) und der unterdurchschnittlichen Einkommenslage des Kostenersatzpflichtigen war spruchgemäß zu entscheiden.

Soweit die Beschwerde auch begehrt, die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt), fällt die Erledigung nicht in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0200OS00011.16T.0907.000