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OGH vom 24.05.2019, 8Ob50/19i

OGH vom 24.05.2019, 8Ob50/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin Z*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan nach § 281 IO, über den Revisionsrekurs des Masseverwalters Mag. Gregor Royer, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 21/19z-31, mit dem dem Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom , GZ 20 S 120/15w-28, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom das Insolvenzverfahren eröffnet. Am nahmen die Gläubiger einen Zahlungsplan an, der eine in sieben Jahresraten zahlbare Quote von 10,01 % vorsah (jeweils 1,43 % am 20. 7. der Jahre 2017 bis 2023). Bei Zahlungsverzug sollte § 156a IO mit der Maßgabe gelten, dass die Mahnung schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen hat und die Nachfrist sechs Wochen beträgt. Dieser Zahlungsplan wurde mit Beschluss vom gerichtlich genehmigt. Der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses führte zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 196 Abs 1 IO).

Am beantragte die Insolvenzgläubigerin B***** AG (festgestellte Forderung 1.100,71 EUR), ihr einen mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis zu übermitteln. Die Schuldnerin habe die im Zahlungsplan festgelegten Zahlungen nicht eingehalten und trotz qualifizierter Mahnung die fällige Rate nicht geleistet.

Am stellte die Schuldnerin den Antrag auf neuerliche Abstimmung über einen Zahlungsplan gemäß § 281 IO bzw für den Fall eines Scheiterns desselben auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Sie habe den Zahlungsplan aus dem Jahr 2016 nicht bedienen können, weshalb mittlerweile die (mit 28.970,33 EUR festgestellte) Forderung der Insolvenzgläubigerin S***** GmbH wiederaufgelebt sei. Sie verdiene aktuell durchschnittlich 894,90 EUR netto monatlich bei drei Sorgepflichten. Sie biete nunmehr eine in fünf Jahresraten zahlbare Quote von 2,87 % an.

Der vom Erstgericht wieder in sein Amt berufene und zur Stellungnahme aufgeforderte Masseverwalter erklärte, dass die angebotene Quote aus seiner Sicht der Einkommenslage der Schuldnerin in den folgenden fünf Jahren entspreche (§ 194 Abs 1 IO).

Das Erstgericht wies den Antrag der Schuldnerin zurück. § 281 IO sei in Zusammenhang mit der zeitlichen Voraussetzung des § 198 Abs 1 IO und der daran anknüpfenden Rechtsfolge des § 198 Abs 2 IO zu lesen. Diese Norm ziele erkennbar darauf ab, eine erneute Abstimmung über den Zahlungsplan nur dann zu erlauben, wenn nicht zwischenzeitig bereits Forderungen einzelner Gläubiger wiederaufgelebt seien. Demnach sei die neuerliche Abstimmung über einen Zahlungsplanvorschlag nur zulässig, wenn es ‒ anders als im vorliegenden Fall ‒ noch nicht zu einem Wiederaufleben von Insolvenzforderungen gekommen sei. Die gegenteilige Ansicht würde zu unlösbaren Folgeproblemen führen, etwa was die Gewichtung des Stimmrechts der Gläubiger und das Schicksal von zwischenzeitig erlangten Absonderungsrechten von Gläubigern wiederaufgelebter Forderungen betreffe.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Schuldnerin Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens über den Antrag der Schuldnerin nach § 281 IO unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.

§ 281 IO diene dazu, dem Schuldner eines nach bisherigem Recht zustande gekommenen, noch laufenden Zahlungsplans eine Inanspruchnahme der Vorteile der insolvenzrechtlichen Neuregelungen des IRÄG 2017 zu eröffnen. Die Bestimmung normiere für die von ihr ermöglichte Antragstellung ‒ mit Ausnahme der noch andauernden Laufzeit des bisherigen Zahlungsplans ‒ keine Voraussetzungen bzw Einschränkungen. Nach den Gesetzesmaterialien solle es dafür jedenfalls ‒ anders als bei § 198 Abs 1 IO ‒ nicht auf eine unverschuldete Änderung der Einkommens- und Vermögenslage ankommen. Eine Befristung der Möglichkeit zur Antragstellung enthalte § 281 IO nur insoweit, als die Laufzeit des bisherigen Zahlungsplans noch nicht geendet haben dürfe. Dass darüber hinaus auch die 14 Tagefrist des § 198 Abs 1 IO (ab Zugang der ersten Gläubigermahnung) gelten sollte, sei der neuen Bestimmung nicht zu entnehmen. Insbesondere sei dies nicht aus ihrem zweiten Satz abzuleiten, wonach auf den (neuen) Zahlungsplan und die (subsidiäre) Einleitung des Abschöpfungsverfahrens die neue Rechtslage anzuwenden sei. Vom Erfordernis einer unverschuldeten Änderung der Einkommens- und Vermögenslage abzusehen, eine andere Voraussetzung des § 198 IO aber ohne entsprechende Anordnung auf § 281 IO „hinüberzuziehen“, wäre inkonsequent und willkürlich. Eine zulässige Antragstellung nach § 281 IO sei daher nicht von der Einhaltung der 14 Tagefrist des § 198 Abs 1 IO abhängig. Daraus allenfalls resultierende Folgeprobleme (im Sinne von sich neu stellenden Rechtsfragen) könnten nicht dazu führen, den Anwendungsbereich des § 281 IO zum Zwecke der vorbeugenden Vermeidung solcher Probleme von vornherein einzuschränken.

Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil soweit überschaubar noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 281 IO bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist aus den vom Rekursgericht dargelegten Gründen zulässig und auch berechtigt.

1. Vorauszuschicken ist, dass die Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters zu bejahen ist (vgl zu einer ähnlichen Konstellation 8 Ob 81/02y).

2. § 281 IO idF IRÄG 2017 lautet:

Während der am noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans kann der Schuldner neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Auf den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sind die Bestimmungen in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 anzuwenden.

Diese Bestimmung soll, um die Parallelität von Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren zu bewahren, auch in jenem einen Umstieg auf einen neuen Zahlungsplan oder ein Abschöpfungsverfahren ermöglichen. Dies geht – wie die Gesetzesmaterialien festhalten – über die Fälle des § 198 IO hinaus, der eine Änderung der Einkommens- und Vermögenslage erfordert (RV 1588 BlgNR 25. GP 19).

3.1 Nach dem Wortlaut setzt ein Antrag auf neuerliche Abstimmung über einen Zahlungsplan nach § 281 IO voraus, dass sich der (alte) Zahlungsplan am noch in der Erfüllungsphase befindet (s auch Schneider, Privatinsolvenz3 171). Weitere Erfordernisse sind dem Wortlaut der Übergangsvorschrift nicht zu entnehmen.

3.2Konecny (Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung in alten Abschöpfungsverfahren, ZIK 2018/61, 50 [53]) geht daher davon aus, dass ohne jede Voraussetzung der Schuldner einen Zahlungsplan nach neuem Recht sogar mit „Nullquote“ oder ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ohne Quotenerfordernis beantragen kann. Auch Schneider (Privatinsolvenz3 171) vertritt die Ansicht, dass jeder Schuldner einen neuen Zahlungsplanantrag einbringen kann.

Diesen Ansatz schränkt Kodek (Privatkonkurs „neu“ – Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, Zak 2018/3, 44 [46]) dahin ein, dass die Vorlage eines neuen Zahlungsplans analog zu § 198 IO wohl nicht in Betracht kommt, wenn bereits Forderungen wiederaufgelebt sind. Auch Mohr (Privatinsolvenz kurz gefasst3 Rz 638) verlangt, dass die Quote nicht wiederaufgelebt sein darf. Den – insbesondere wegen Wiederauflebens der Forderungen – erneut zahlungsunfähigen Schuldner verweist Mohr auf ein neues Insolvenzverfahren.

4.1 Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (RIS-Justiz RS0008979).

4.2 Die Frage, ob eine einschränkende Interpretation des § 281 IO dahin geboten ist, dass ein (teilweises) Wiederaufleben von Forderungen einer Antragstellung entgegensteht, wie der Revisionsrekurswerber meint, lässt sich nur durch eine Einordnung dieser Bestimmung ins System der IO insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des § 198 IO beantworten.

5.1 Gemäß § 198 IO kann ein Schuldner, wenn sich seine Einkommens- und Vermögenslage ohne sein Verschulden ändert, sodass er allfällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden ist, neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen (Kodek, Privatkonkurs2 446). Der Antrag auf Änderung eines Zahlungsplans ist fristgebunden. Der Schuldner kann nur binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger die Abstimmung über einen neuen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Allerdings ist eine frühere Antragstellung – bereits vor der Mahnung eines Gläubigers – zulässig, wenn für den Schuldner absehbar ist, dass er fällige Zahlungsplanraten nicht werde erfüllen können (Mohr in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 198 KO Rz 8; Kodek, Privatkonkurs2 456). Sobald die 14 Tagefrist bei einem (ersten) Gläubiger abgelaufen und dessen Forderung wieder voll aufgelebt ist, kann eine Antragstellung nach § 198 IO nicht erfolgen (8 Ob 92/03t). Ein verspäteter oder sonst unzulässiger Antrag ist zurückzuweisen (Kodek, Privatkonkurs2 458). Durch eine rechtzeitige Antragstellung wird ein Wiederaufleben der Forderungen (zunächst) verhindert (Schneider, Privatinsolvenz3 171; Kodek, Privatkonkurs2 455). Darauf zielt die Bestimmung des § 198 IO ab.

5.2 Bei Scheitern eines Zahlungsplans hat der wiederum insolvente Schuldner – ohne Sperrfrist – die Möglichkeit, die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 163 IO iVm § 193 Abs 1 zweiter Satz IO; vgl RKL0000042; Kodek, Privatkonkurs2 507/1; C. Fink, „Alter“ Zahlungsplan und Eröffnung eines neuen Schuldenregulierungsverfahrens, ZIK 2018/6, 18).

5.3 An dieser Rechtslage hat das IRÄG 2017 nichts geändert.

6.1 Die neu hinzutretende Übergangsvorschrift des § 281 IO ermöglicht Schuldnern eines zum Stichtag noch in der Erfüllungsphase befindlichen Zahlungsplans, mittels Antrag auf neuerliche Abstimmung über einen Zahlungsplan und Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens in den Genuss der neuen Verfahrensregeln nach dem IRÄG 2017 zu kommen. Dieser „Umstieg“ auf die neuen Bestimmungen ist unabhängig von der Erfüllbarkeit des (alten) Zahlungsplans zulässig. Das bringen auch die Gesetzesmaterialien zum Ausdruck, wonach es auf eine Änderung der Einkommens- und Vermögenslage nicht ankommt. Das Übergangsrecht gewährt dem Schuldner ein Wahlrecht, den zum laufenden Zahlungsplan nach altem Recht weiter zu bedienen oder seinen Gläubigern einen Zahlungsplan nach neuem Recht anzubieten. Das verhindert – wie Riel (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, AnwBl 2017, 275 [278]) bemerkt – „bei unerfüllbar werdenden Zahlungsplänen den unnötige Zwischenschritt einer neuerlichen Insolvenzeröffnung“. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass § 281 IO auch Schuldnern bereits wiederaufgelebter Forderungen den „Umstieg“ ins neue Recht ohne neuerliche Insolvenzeröffnung ermöglichen wollte.

6.2 Dagegen spricht, dass eine Gläubigergleichbehandlung im Fall wiederaufgelebter (allenfalls bereits in Exekution gezogener oder befriedigter) Gläubigerforderungen nur durch ein neues Insolvenzverfahren mit einer dem neuen Zahlungsplan vorgelagerten Prüfungs- und Verwertungsphase (§ 193 Abs 2 IO) einschließlich der Möglichkeit, allfällige erfolgte Zahlungen an Gläubiger anzufechten, nicht aber allein durch einen neuen Zahlungsplan sichergestellt ist. Ein neues Insolvenzverfahren nach einem (teilweisen oder gar gänzlichen) Wiederaufleben der Forderungen erweist sich unter diesem Gesichtspunkt keineswegs als bloß unnötiger Zwischenschritt.

Schuldner, die es ohne unverschuldete Änderung der Umstände zu einem Wiederaufleben von Forderungen nach altem Recht haben kommen lassen, sind bei der Überleitung ins neue Recht vielmehr nicht „schutzwürdiger“ als Schuldner, bei denen diese Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, die aber eine rechtzeitige Antragstellung nach § 198 IO unterlassen haben (vgl dazu 8 Ob 92/03t).

An den Rechtsfolgen dieser Bestimmung hat sich nach der neuen Rechtsordnung nichts geändert. Die Umkehr eines bereits eingetretenen Wiederauflebens ist weiterhin nicht vorgesehen. Weder nach seinem Wortlaut, noch unter Berücksichtigung der Materialien kann § 281 IO unterstellt werden, dieses System vorübergehend für den Übergangszeitraum außer Kraft setzen zu wollen, zumal dann auch die vom Erstgericht bereits angesprochenen verfahrensrechtlichen Folgen einer Regelung bedurft hätten.

6.3 Es ist daher in § 281 IO von einer (verdeckten) Lücke auszugehen und die Bestimmung dahin zu ergänzen, dass sie dann anzuwenden ist, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde, ohne dass Forderungen wieder aufgelebt sind.

Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.

Einem Antrag auf Abstimmung über einen geänderten Zahlungsplan nach § 281 IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wiederaufgelebt sind. Ist der Schuldner aus diesem Grund wiederum insolvent, kann das Schuldenregulierungsverfahren nur mehr neu eröffnet werden.

7. Dem Rekurs des Masseverwalters war daher Folge zu geben und die dem Gesetz entsprechende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00050.19I.0524.000

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