OGH vom 24.01.2020, 8ObA68/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden,
die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Marschitz, Dr. Petzer, Dr. Telser Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 32.501,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 47/19b-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin, die seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt gewesen war, wurde nach dem 4. Geburtstag ihres zuletzt geborenen Kindes (und der vierwöchigen Anschlussfrist) am rechtswirksam zum gekündigt. Grund für die Kündigung war die Stilllegung des Betriebs der Arbeitgeberin zum .
Die begehrte von der Beklagten die Zahlung einer fiktiven Kündigungsentschädigung vom bis zum als frühest möglichem Kündigungstermin nach Ende der mit der Beklagten am getroffenen Elternteilzeitvereinbarung. Auch im Fall einer freiwilligen Betriebsschließung habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer all jene Ansprüche zu ersetzen, auf die dieser bereits einen gesicherten Anspruch habe, analog wie dies der Fall wäre, wenn die Beklagte in ein Insolvenzverfahren geschlittert wäre und Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds erfolgen würden.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
Die Ausführungen der Klägerin stehen unter der Prämisse, dass sie im Fall einer Insolvenzeröffnung (anstatt einer „freiwilligen“ Betriebsstilllegung) einen gesicherten Anspruch nach § 1 Abs 2 IESG in der hier eingeklagten Höhe gehabt hätte. Schon diese Annahme ist unzutreffend, weil sie unterstellt, dass die Klägerin im Insolvenzfall nur zum hätte gekündigt werden können. Dabei übergeht die Revisionswerberin aber, dass sie nach dem vierten Geburtstag ihres zuletzt geborenen Kindes nur mehr einen Motivkündigungsschutz nach § 15n Abs 2 MSchG und keinen darüber hinausgehenden Bestandschutz genoss. Das Arbeitsverhältnis hätte daher auch im Fall einer Betriebsschließung im Rahmen einer Insolvenz der Arbeitgeberin ordnungsgemäß zum beendet werden können, sodass der Klägerin entgegen ihrer Ansicht ebenfalls nur bis dahin eine Kündigungsentschädigung zugestanden wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00068.19M.0124.000 |
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