OGH vom 24.07.2013, 9ObA50/13p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rudolf Gleißner und Mag. Ernst Bassler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** R*****, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagten Parteien 1. G***** GmbH Co KG, 2. G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald, Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 20.021,91 EUR sA (Revisionsinteresse: 13.177,37 EUR sA), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 9 ObA 50/13p, wird dahin berichtigt, dass sie insgesamt zu lauten hat:
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.816,50 EUR (darin 302,75 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.424,89 EUR (darin 1.425,60 EUR Barauslagen, 166,55 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Bestimmung der Kosten des Revisionsverfahrens wurde die Pauschalgebühr (GGG TP 3) irrtümlich ohne Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlags von 10 % (§ 19a GGG) zugrundegelegt. Die Kostenentscheidung ist daher entsprechend zu korrigieren (§ 419 Abs 1 ZPO).
Um Durchführung der Berichtigung ist das Erstgericht zu ersuchen (6 Ob 120/11g u.a.).