OGH vom 30.07.2015, 8Ob50/15h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** B*****, vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI N***** J*****, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom erklärt, ihre am eingebrachte außerordentliche Revision zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Rückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T9]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00050.15H.0730.000