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OGH vom 30.01.2014, 13Os109/13y (13Os110/13w, 13Os111/13t, 13Os112/13i)

OGH vom 30.01.2014, 13Os109/13y (13Os110/13w, 13Os111/13t, 13Os112/13i)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert S***** und andere Verurteilte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 36 Hv 73/10z des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen die am und am gefassten Beschlüsse dieses Gerichts (ON 204 S 3, 5; ON 233 und 234) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 36 Hv 73/10z des Landesgerichts Wiener Neustadt verletzen

1./ die am gefassten Beschlüsse auf „Umbestellung“ der für Herbert S*****, Daniela St*****, Thomas R*****, Marco H*****, Renate B***** und Patrick W***** beigegebenen und bestellten Verfahrenshilfeverteidiger zu Amtsverteidigern (ON 204 S 3 und 5) § 61 Abs 2 und 3 StPO sowie § 62 Abs 1 StPO;

2./ die am gefassten Kostenbestimmungsbeschlüsse (ON 233 und 234) § 395 Abs 5 zweiter Satz StPO.

Die genannten Beschlüsse werden aufgehoben.

Die Kostenbestimmungsanträge der Rechtsanwältin Mag. Susanne Ru***** (ON 209) und des Rechtsanwalts Dr. Johannes Sch***** (ON 212) werden zurückgewiesen.

Thomas R***** wird mit seiner Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss ON 234 auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Im schöffengerichtlichen Verfahren AZ 36 Hv 73/10z beschloss das Landesgericht Wiener Neustadt in der Hauptverhandlung am über „Antrag“ (vgl aber Achammer , WK StPO § 61 Rz 65) der für Herbert S*****, Daniela St*****, Thomas R*****, Marco H*****, Renate B***** und Patrick W***** beigegebenen und bestellten Verfahrenshilfeverteidiger (§§ 61 Abs 2, 62 Abs 1 StPO), diese Rechtsbeistände zu Amtsverteidigern (§ 61 Abs 3 StPO) „umzubestellen“ (ON 204 S 3 und 5).

Mit (rechtskräftigem) Urteil dieses Gerichts vom (ON 206, 207) wurden die genannten Angeklagten (unter anderem) eines oder mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 (Renate B***** auch nach Z 3) SMG schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Mit Beschlüssen vom setzte der Vorsitzende die Entlohnung der für Thomas R***** und Herbert S***** „bestellten“ Verteidiger Mag. Susanne Ru***** und Dr. Johannes Sch***** fest und trug den genannten Verurteilten jeweils die Zahlung des festgesetzten Betrags auf (ON 233, 234). Über die dagegen erhobene Beschwerde des Thomas R***** (ON 235) wurde noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Die genannten Beschlüsse stehen wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Kommt das Strafgericht nach Beigebung eines Verteidigers im Sinn des § 61 Abs 2 StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge verbesserter Einkommens oder Vermögenssituation des Beschuldigten oder Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die weitere Verfahrenshilfe zu entziehen), der Verfahrenshilfeverteidiger zu entheben und bei (wie hier) notwendiger Verteidigung dem Beschuldigten oder Angeklagten nach Aufforderung und fruchtlosem Verstreichen der zur Beauftragung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein vom Beschuldigten oder Angeklagten zu entlohnender Amtsverteidiger nach § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO beizugeben. Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die dem Angeklagten Kosten verursachende Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zulässig (RIS Justiz RS0119765, RS0117951; Danek , WK StPO § 221 Rz 25).

Indem das Gericht auch die Verteidigerbestellung vorgenommen, diese also nicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 62 Abs 1 StPO) überlassen hat, hat es sich eine ihm nach dem Gesetz nicht zukommende Entscheidungskompetenz angemaßt. Die demnach wirkungslosen Aussprüche (ON 204 S 3 und 5) waren zur Klarstellung zu beseitigen (vgl RIS Justiz RS0116267, RS0116270; Ratz , WK StPO § 292 Rz 45 mwN).

Wegen der Wirkungslosigkeit der Verteidigerbestellung fehlt es an der gesetzlichen Grundlage für eine Kostenbestimmung im Sinn des § 395 Abs 5 zweiter Fall StPO.

Da die Kostenbestimmungsbeschlüsse zum Nachteil der Verurteilten Herbert S***** und Thomas R***** ausschlugen, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), die festgestellten Gesetzesverletzungen auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00109.13Y.0130.000