OGH vom 25.02.2015, 9ObA5/15y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Guido Lepeska, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 12 Ra 78/14y 19, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger war ab bei der Beklagten als Vertragsbediensteter der allgemeinen Verwaltung tätig. Laut Dienstvertrag findet auf das Vertragsverhältnis die Vertragsbedienstetenordnung 1966 der Stadtgemeinde Salzburg (kurz: VBO 1966) Anwendung. Ab verzichtete die Beklagte gegenüber dem Kläger gemäß § 11 VBO 1966 auf ihr Kündigungsrecht. Am wurde er entlassen.
Bei der VBO 1966 handelt es sich um eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag des Klägers mit der Beklagten Vertragsinhalt wurde. § 11 VBO 1966 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte gegenüber einem Vertragsbediensteten auf ihr Kündigungsrecht gemäß § 32 VBG verzichtet. Nach § 8 VBO 1966 unterwirft sich der Vertragsbedienstete mit Erlangen der Unkündbarkeit den für Magistratsbeamte geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der zu einer gleichlautenden Vereinbarung ergangenen Entscheidung 9 ObA 162/13h darauf verwiesen, dass es zur Auslegung des § 8 VBO 1966 unabdingbar sei, auf § 11 VBO 1966 Bedacht zu nehmen. Nach dessen klarem Wortlaut verzichte die Beklagte ausdrücklich nur auf das Kündigungsrecht nach § 32 VBG. Auf das in § 30 Abs 1 Z 5 iVm § 34 VBG geregelte Recht, das Dienstverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufzulösen, werde dagegen in keiner Weise Bezug genommen. In diesem Verzicht auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 32 VBG liege die Begünstigung des unkündbar gestellten Vertragsbediensteten gegenüber dem kündbaren Vertragsbediensteten. Die §§ 8, 11 VBO 1966 verfolgten jedoch nicht das Ziel, unkündbar gestellte Vertragsbedienstete hinsichtlich der materiellen Rechtslage in Bezug auf die Beendigung des Dienstverhältnisses den Beamten völlig gleichzustellen.
Gegen diese von den Vorinstanzen übernommene Rechtsprechung werden vom Kläger keine beachtlichen Argumente vorgebracht. Die VBO 1966 verweist allgemein auf die Anwendbarkeit des VBG und damit auch auf § 34 VBG, die Regelung über die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses. Zugleich werden einzelne, ausdrücklich genannte Bestimmungen des VBG generell oder unter bestimmten Voraussetzung ausgenommen. Einen derartigen Verzicht auf die Anwendbarkeit des § 34 VBG enthält die VBO 1966 nicht. Entgegen der Revision hätte ein solcher keinen unzulässigen generellen Ausschluss des Entlassungsrechts zur Folge gehabt, geht doch auch der Kläger davon aus, dass eine Entlassung nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens jedenfalls weiter möglich gewesen wäre. Die Nichterwähnung des § 34 VBG lässt daher den Schluss zu, dass das Recht auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses weiter bestehen sollte.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Umstand, dass eine Entlassung ohne Disziplinarerkenntnis weiter möglich und zulässig ist, die Unterwerfung unter die für Magistratsbeamte geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen mit Erlangen der Unkündbarkeit überflüssig macht, kommt doch der disziplinären Verantwortlichkeit (unter nachfolgender Kontrolle der Gerichte) im unkündbaren Dienstverhältnis eine wesentlich weitergehende Bedeutung zu als die Prüfung von Entlassungstatbeständen.
Dem in der Revision angesprochenen Verfahren 9 ObA 63/94 lag eine mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichende freiwillige Bindung des Arbeitgebers an ein Erkenntnis im Disziplinarverfahren vor Ausspruch der Kündigung oder Entlassung zu Grunde. Dass in dieser Entscheidung, der die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Klagenfurt 1985 zu Grunde lag, von einer „Klarstellung“ (gegenüber der zuvor geltenden Vertragsbediensteten-ordnung 1948) gesprochen wird, ist für die Auslegung der hier zu beurteilenden VBO 1966 nicht von Relevanz (9 ObA 162/13h).
Da schon die nach der nach Ansicht des Klägers dem Dienstverhältnis zu Grunde liegende VBO 1966 eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Disziplinarerkenntnis erlaubt, wird keine vom Obersten Gerichtshof zu beurteilende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Es muss daher auch nicht geprüft werden, ob und inwieweit die VBO 1966 durch das mit in Kraft getretene Magistrats Bedienstetengesetz ersetzt wurde. Im Übrigen sieht auch diese in § 29 eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund unabhängig von einer disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit vor. Der vom Berufungsgericht herangezogene § 29 Abs 2 Z 2 Magistrats Bedienstetengesetz ist ident mit § 34 Abs 2 lit b VBG.
Dass der von den Vorinstanzen herangezogene Entlassungstatbestand erfüllt ist, wird in der Revision nicht mehr bestritten.
Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00005.15Y.0225.000