OGH vom 20.01.2020, 20Ds7/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 28/19 (8 DV 44/19) der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde des ***** gegen dessen Ladung als Zeuge zur mündlichen Verhandlung des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am (TZ 41) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem geladenen Zeugen kommt aufgrund der taxativen Aufzählung des § 47 DSt (der a maiori ad minus auch im Gegenstand der Ausschreibung der Verhandlung durch den Vorsitzenden des Disziplinarrats Platz greift) sowohl persönlich als auch sachlich aufgrund des prozessleitenden Charakters dieser ihn betreffenden Verfügung (§ 58 DSt – vgl Lehner in Engelhart et al RAO10 DSt § 58 Rz 1 sowie 26 Ds 11/18v mwN zur StPO und dem RStDG) eine Beschwerdelegitimation nicht zu.
Die Berufung auf § 87 Abs 2 zweiter Satz StPO versagt aufgrund der Anordnung bloß subsidiärer Geltung der StPO in § 77 Abs 3 DSt und den – somit vorgehenden („als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt“) – eben erwähnten Bestimmungen des DSt.
Zur Abrundung sei daran erinnert, dass grundsätzlich dem erkennenden Organ im Hauptverfahren (im Gegenstand also dem Disziplinarrat) die Entscheidung über die Aussageverweigerung (§§ 157, 158 StPO, hier iVm § 36 Abs 1, 77 Abs 3 DSt) zukommt (instruktiv und weiterführend Kirchbacher, WKStPO § 248 Rz 12, § 159 Rz 6).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0200DS00007.19P.0120.000 |
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