OGH vom 26.02.2015, 8Ob5/15s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H***** GmbH, *****, vertreten durch Holter Wildfellner Rechtsanwälte OG in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei F***** O*****, vertreten durch Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 123.989,66 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die am beim Erstgericht eingebrachte „Zurückziehung der a.o. Revision“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluss vom entschieden. Eine Zurückziehung des Rechtsmittels ist daher nicht mehr möglich.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00005.15S.0226.000
Fundstelle(n):
BAAAE-03012