OGH vom 14.12.2021, 13Os108/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FOI Bayer in der Strafsache gegen ***** S***** wegen Verbrechen nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom , GZ 21 Hv 14/21y-66, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Nachsicht der Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde ***** S***** mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt, zu einer (teils bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
[2] Dagegen richtet sich die nominell auf „§ 281 Abs 1 Z 3 iVm § 221 Abs 2 StPO“, der Sache nach auf § 345 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Vorwurf der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO trifft nicht zu.
[4] Nach der Aktenlage wurde die Anklageschrift (ON 48) gesetzeskonform allen relevanten Personen, nämlich dem Angeklagten und seiner (damaligen) Verteidigerin (§ 213 Abs 3 StPO) sowie dem Erwachsenenvertreter des Angeklagten (§ 431 Abs 1 erster Satz und Abs 2 erster Satz StPO iVm § 440 StPO) zugestellt (ON 1 S 19). Nach Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§ 213 Abs 4 StPO) wurde die Hauptverhandlung für den anberaumt (ON 1 S 21 f). Durch die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den Verteidiger am begann die Frist des § 221 Abs 2 StPO – mit Blick auf die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift und die schon zuvor erfolgte Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung (einschließlich Veranlassung seiner Vorführung aus der Justizanstalt Linz) – ungehindert zu laufen.
[5] Der Umstand, dass dem Angeklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom ein anderer Erwachsenenvertreter bestellt wurde (ON 63 S 5 f), vermag die (am festgestellte) Rechtswirksamkeit der Anklageschrift und demzufolge auch den Lauf der Frist des § 221 Abs 2 StPO nicht zu tangieren.
[6] Die Behauptung, diese Vorbereitungsfrist wäre auch dem neu bestellten Erwachsenenvertreter zugestanden (und hätte ihm gegenüber mangels Zustellung der Anklageschrift an ihn nicht zu laufen begonnen), entfernt sich vom Gesetz.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 344, 285i StPO, § 498 Abs 3 StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00108.21P.1214.000 |
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