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OGH vom 25.01.2006, 9ObA188/05w

OGH vom 25.01.2006, 9ObA188/05w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Cazim M*****, Arbeiter, *****, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 8.324,64, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 74/05i-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass sich der Kläger zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit nur auf die Notwendigkeit, seinen erkrankten Sohn zu pflegen (§ 16 Abs 1 Z 1 UrlG), gestützt hat und dass das Berufungsgericht seine Entscheidung dessen ungeachtet nicht nur damit sondern hilfsweise überdies mit der Notwendigkeit der Betreuung des Kindes iSd § 16 Abs 1 Z 2 UrlG begründet hat. Daraus ist aber für die Zulässigkeit der Revision nichts zu gewinnen, weil sich bereits die auf die Pflegefreistellung gestützte Hauptbegründung des Berufungsgerichtes als zutreffend erweist.

Nach dem festgestellten Sachverhalt teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten am Morgen des mit, dass er wegen einer Erkrankung seines Sohnes eine Woche Pflegeurlaub brauche. Dass diese Mitteilung gerechtfertigt war - sie stand auch in Übereinstimmung der vom Kläger eingeholten ärztlichen Bestätigung - stellt die Revisionswerberin nicht in Frage. Allerdings wendet die Beklagte ein, dass der Kläger am mit seinem Sohn nach Bosnien fuhr. Sie bestreitet nicht, dass diese Fahrt für den Heilungsverlauf des erkrankten Sohnes nicht abträglich war, meint aber, dass es dem pflegenden Arbeitnehmer bei einer Pflegefreistellung nach § 16 Abs 1 Z 1 UrlG generell untersagt sei, mit dem zu pflegenden Angehörigen ins Ausland zu fahren. Eine derartige Einschränkung ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es mag durchaus zutreffen, dass in tatsächlicher Hinsicht Auslandsreisen mit dem zu pflegenden Angehörigen Anlass dafür sein können, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflegefreistellung kritisch zu hinterfragen, was häufig zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Arbeitnehmers gehen wird. Dass der Zustand des Sohnes des Klägers die Pflegefreistellung zum Zeitpunkt der Reise - entgegen der Bestätigung des Arztes - nicht mehr rechtfertigte, wurde aber nicht festgestellt und in erster Instanz auch gar nicht behauptet. Selbst in der Revision ist noch von der Fahrt „mit dem erkrankten Sohn" die Rede. Die Revisionswerberin stützt sich nur darauf, dass der Kläger im Rahmen seiner Einvernahme den Grund für die Reise mit dem Hinweis, dies sei seine „Privatsache", nicht angegeben hat. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 1 UrlG nicht mehr gegeben waren. Liegen aber die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 1 UrlG vor, fehlt es für das von der Beklagten behauptete generelle Verbot von Auslandsreisen bzw für die von ihr postulierte Pflicht, den Arbeitgeber über Reisebewegungen während der Pflegefreistellung vorweg zu informieren, an einer rechtfertigenden Grundlage.