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OGH vom 19.09.2001, 9ObA188/01i

OGH vom 19.09.2001, 9ObA188/01i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl Ö*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Werner Pennerstorfer ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Österreichische Donau-Technik GmbH, 1195 Wien, Am Brigittenauer Sporn 7, vertreten durch Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 42.304 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 143/01b-13, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 8 Cga 111/00z-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

§ 16 Abs 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" (BGBl Nr 1992/11) normiert, dass die von der Ausgliederung betroffenen Vertragsbediensteten des Bundes Arbeitnehmer der "Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" werden und dass ihnen die am maßgebenden Stichtag (Tag vor der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung gemäß § 10 Abs 1 zweiter Satz leg cit) zustehenden Rechte gewahrt bleiben.

Der Kläger - seit Vertragsbediensteter des Bundes - wurde auf Grund dieser Überleitungsbestimmung ab der Privatisierung der Wasserstraßendirektion und der Gründung der Österreichischen Donaubetriebs-Aktiengesellschaft deren Arbeitnehmer bzw - nach Gründung der Beklagten und der Einbringung eines Teilbetriebes in diese - Arbeitnehmer der Beklagten. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die dem Kläger zustehende Abfertigung nach den maßgebenden Bestimmungen des VBG oder - wie der Kläger meint - unter Zugrundelegung des weiteren Entgeltbegriffes des AngG zu ermitteln ist.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Abfertigung des Klägers auf der Grundlage des Entgeltbegriffes des AngG zu berechnen ist. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen (- wie im Parallelverfahren 9 Ob A 196/01s -) entgegenzuhalten:

Nach seinem § 1 Abs 1 ist das VBG - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Da auch die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung iS des § 1 Abs 2 VBG nicht gegeben sind, ist daher auf die aus dem Bundesdienst übergeleiteten Bediensteten der Beklagten das VBG nicht mehr unmittelbar anwendbar. Vielmehr sind auf deren Dienstverhältnisse nunmehr die in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze - hier also das ArbAbfG, welches in Art I § 2 Abs 1 auf die §§ 23 f AngG verweist, - anzuwenden (B. Trost in Kropf/Leitsmüller/Rossmann, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich 58). Wenn überhaupt, käme nur eine vertragliche Übernahme des VBG als Vertragsschablone in Betracht (SZ 66/169), wobei aber Behauptungen und Anhaltspunkte dafür, dass hier eine derartige Übernahme erfolgt ist, fehlen. Die gesetzliche Anordnung, dass den ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil damit nur normiert wird, dass den betroffenen Arbeitnehmern bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben. Das bedeutet aber nicht, dass damit die unmittelbare Weitergeltung des VBG angeordnet wird. Dies ist keine unzulässige Inanspruchnahme der "Rosinentheorie" sondern eine zwingende Folge der insofern eindeutigen Regelung des Gesetzgebers. Für den von der Revisionswerberin geforderten "Günstigkeitsvergleich", der dazu führen soll, dem Kläger die Berufung auf die zwingenden Mindestbestimmungen (Art I § 3 ArbAbfG) über die Abfertigung (Art I § 2 Abs 1 ArbAbfG iVm § 23 AngG) zu versagen und ihn auf das VBG zu verweisen, ist daher kein Raum. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das in Art VII Abs 5 ArbAbfG geregelte Günstigkeitsprinzip, welches im Wege eines Größenschlusses auch auf für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Regelungen anzuwenden ist (Migsch, Abfertigung Rz 385, 431), die von der Revisionswerberin bezweifelte Mischregelung sogar ausdrücklich vorsieht.

Da somit auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Zeitpunkt seiner Beendigung die Bestimmungen des AngG über die Abfertigung sinngemäß anzuwenden waren, haben die Vorinstanzen für die Berechnung der Abfertigung des Klägers zu Recht auf den Entgeltbegriff des AngG abgestellt. Dass die für den Abfertigungsanspruch maßgebende Dienstzeit des Klägers zu einem erheblichen Teil im Anwendungsbereich des VBG zurückgelegt wurde, ändert daran nichts.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.