OGH vom 22.05.2003, 8ObA66/02t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald K*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 36.336,42), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 339/01h-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 19 Cga 217/00w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom , GZ 8 ObA 66/02t wird in seinen Punkten I D und E dahin berichtigt, dass diese zu lauten haben "D. in § 1 Abs 1 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) BGBl I 86/2001 den letzten Satz und § 2 Abs 1 Z 3 sowie § 54a des Bundesbahn-Pensionsgesetzes BGBl I 86/2001
in eventu
E. in § 1 Abs 1 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) BGBl I 86/2001 die Wortfolge "und künftiger" und § 2 Abs 1 Z 3 sowie § 54a des Bundesbahn-Pensionsgesetzes BGBl I 86/2001
als verfassungswidrig aufzuheben"
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof ist in seinem Anfechtungsbeschluss auch auf die konkret geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Erhöhung des "Pensionsantrittsalters" eingegangen und hat in seiner Begründung dazu auf § 2 Abs 1 Z 3 sowie § 54a BB-PG Bezug genommen, die diese Frage regeln. Im Spruch des Anfechtungsbeschlusses wurde jedoch § 2 Abs 2 Z 3 BB-PG angeführt.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss zur Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit konnte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG im Dreirichtersenat gefasst werden.
Fundstelle(n):
KAAAE-02815