OGH vom 29.06.2011, 8Ob49/11f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, gegen die beklagte Partei M***** H*****, wegen 112,62 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 237/10t 29, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Versäumungsurteil vom erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, der Klägerin 112,62 EUR sA zu bezahlen. Mit Beschluss vom (ON 18) wies das Erstgericht einen vom Beklagten dagegen erhobenen Wiedereinsetzungsantrag ab und stellte einen von ihm gegen die im Versäumungsurteil enthaltene Kostenentscheidung erhobenen Rekurs zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung zurück. Weil der Beklagte dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, wies das Erstgericht seinen Kostenrekurs mit einem weiteren Beschluss vom (ON 20) zurück und trug dem Beklagten die Verbesserung eines Rekurses wiederum durch anwaltliche Fertigung gegen die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf.
Einen gegen diesen Beschluss vom Beklagten erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit Beschluss vom zurück (ON 24). Der Rekurs sei dem Rekursgericht zu Recht ohne Einleitung eines weiteren Verbesserungsverfahrens durch anwaltliche Fertigung vorgelegt worden, weil der Beklagte derartige Verbesserungsaufträge bisher ignoriert habe. Das Rekursgericht sprach in diesem Beschluss aus, dass der Revisionsrekurs aufgrund des Streitwerts jedenfalls unzulässig sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen gegen diesen Beschluss vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurs gemäß § 523 ZPO als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, weshalb es auch keines weiteren Verbesserungsverfahrens bedurft habe.
Dagegen richtet sich das als Rekurs zu wertende anwaltlich wiederum nicht gefertigte Schreiben des Klägers vom , mit dem er die Berechtigung der Klagsforderung bestreitet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
1. Das Rekursgericht hat den gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs des Beklagten als sogenanntes „Durchlaufgericht“ zurückgewiesen, sodass das nunmehr dagegen vom Beklagten erhobene Rechtsmittel unabhängig von den Schranken des § 528 ZPO zulässig ist (RIS Justiz RS0044547, zuletzt 8 Ob 93/10z; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 519 Rz 28 und § 523 Rz 4; E. Kodek in Rechberger , ZPO³ § 528 Rz 2). Ein solcher Beschluss ist gemäß § 514 Abs 1 ZPO auch dann bekämpfbar, wenn wie hier in der Sache der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre (6 Ob 225/09w mwH).
2. Entgegen § 520 Abs 1 ZPO ist der Rekurs des Beklagten jedoch wiederum nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen. Dies führt im konkreten Fall zu keinem Verbesserungsverfahren, weil die Verbesserungsmöglichkeit nur solche Personen vor prozessualen Nachteilen schützen soll, denen Fehler aus Versehen oder in Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften unterlaufen ( Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 520 Rz 11). Steht fest, dass eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und missbräuchlich verletzt hat, so ist keine Verbesserungsfrist einzuräumen (RIS Justiz RS0036385; Zechner aaO § 520 Rz 11; G. Kodek in Fasching/Konecny ² §§ 84, 85 ZPO Rz 45 ff). Ein derartiger Rechtsmissbrauch darf nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt (1 Ob 219/03t); dies ist hier der Fall. Dass dem Beklagten die Fehlerhaftigkeit seiner Eingabe - nämlich das Fehlen der Anwaltsunterschrift - bewusst war (vgl 8 Ob 35/10w), ergibt sich zwingend daraus, dass ihm gerade im Zusammenhang mit § 520 Abs 1 ZPO bereits wiederholt Rechtsbelehrungen erteilt und Verbesserungsmöglichkeiten eröffnet wurden.
Mangels Einhaltung der für schriftliche Rekurse gemäß § 520 Abs 1 ZPO geltenden Anwaltspflicht war der Rekurs daher zurückzuweisen.