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OGH vom 27.04.2011, 9ObA49/11p

OGH vom 27.04.2011, 9ObA49/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan Weiguni und ADir. Brigitte Augustin als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Georg Rupprecht als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H*****, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OG in Baden, wider die beklagte Partei Andreas P*****, vertreten durch Kriftner Partner Rechtsanwälte KEG in Linz, wegen 7.869,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 61/10x 23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass für die Unzulässigkeit der Geltendmachung der Konkurrenzklausel wegen des begründeten Anlasses zur Kündigung iSd § 37 Abs 1 AngG nicht das Vorliegen eines Austrittsgrundes erforderlich ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0029902 mzwN).

Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der Geltendmachung der Konkurrenzklausel nach § 37 Abs 1 AngG bejaht. Es hat dies darauf gestützt, dass die Arbeitgeberin dem Beklagten dadurch begründeten Anlass zur Kündigung gegeben habe, dass es nicht nur immer wieder zu Entgeltrückständen gekommen ist, sondern für den etwa zur Hälfte seines Entgelts auf Provisionen angewiesenen Beklagten auch keine Waren mehr zum Verkauf zur Verfügung standen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat das Berufungsgericht also nicht allein auf die „Entgeltrückstände“ vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens abgestellt und auch nicht allein darauf die Annahme des Verschuldens des Arbeitgebers gegründet. Damit setzt sich die Revision aber gar nicht konkret auseinander.

Die Revision, die sich im Wesentlichen auf die Frage der Entgeltrückstände und des mangelnden Verschuldens sowie der Einschränkungen des Austrittsrechts im Rahmen des Ausgleichsverfahrens konzentriert, vermag daher ausgehend von der konkreten Begründung des Berufungsgerichts gar keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.