OGH vom 04.11.2010, 8Ob49/10d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des David W*****, geboren am , *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vereinssachwalters Vertretungsnetz Sachwalterschaft Oberösterreich, 4020 Linz, Hasnerstraße 4, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 447/09z 24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußSrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Das Rechtsmittel zeigt im Wesentlichen zwei unterschiedliche Fragen auf, und zwar einerseits, ob die Formulierung der Abgrenzung des Vertretungserfordernisses „Geschäfte des täglichen Lebens“ ausreichend bestimmt ist, und andererseits die Frage, ob diese Abgrenzung hier der Behinderung des Betroffenen angemessen ist.
II. Die ausreichende Bestimmtheit der Formulierung „Geschäfte des täglichen Lebens“ hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 137/09d zugrundegelegt. Der Gesetzgeber hat diese Abgrenzung auch selbst in der ebenfalls Vertretungsfragen regelnden Bestimmung des § 284b Abs 2 ABGB gewählt und damit offenbar als ausreichend bestimmt angesehen.
III. Der anhand der konkreten Behinderung zu bemessende Umfang der Sachwalterschaft kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS Justiz RS0106166 mwN). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist hier nicht ersichtlich.
IV. Insgesamt vermögen es jedenfalls die Ausführungen des Revisionsrekurses nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen.