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OGH vom 20.03.2012, 14Os26/12y

OGH vom 20.03.2012, 14Os26/12y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Giulio L***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB, AZ 30 HR 434/11b des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Giulio L***** und Bimbo D***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom , AZ 7 Bs 27/12x, 28/12v (ON 80 der HR Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Giulio L***** und Bimbo D***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerden werden abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom (ON 80) gab das Oberlandesgericht Innsbruck (soweit hier von Relevanz) den Beschwerden des Giulio L***** und des Bimbo D***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom und vom (ON 14 und 42), mit denen die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt und fortgesetzt worden war, nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem vom Erstgericht genannten Haftgrund an.

Das Beschwerdegericht bejahte den dringenden Tatverdacht, Giulio L***** und Bimbo D***** hätten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar:

(1) am in Seefeld dem Christian J*****, wobei es beim Versuch geblieben sei;

(2) am in Seefeld dem Dragan K***** Schmuckgegenstände und einen Möbeltresor;

(3) am in Innsbruck Dr. Christian H*****, wobei es beim Versuch geblieben sei.

Diese für sehr wahrscheinlich gehaltenen Taten subsumierte das Oberlandesgericht dem Verbrechen des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB.

Rechtliche Beurteilung

Die (gemeinsam ausgeführten) Grundrechtsbeschwerden des Giulio L***** und des Bimbo D***** verfehlen ihr Ziel.

Die Begründung dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS Justiz RS0110146).

Mit der (an sich zutreffenden) Kritik an der Verwertung von „neuen“, den Rechtsmittelwerbern nicht bekannten „Beweisergebnissen“ wendet sich die Grundrechtsbeschwerde gegen eine Verletzung des auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewährenden (Art 5 Abs 2 und 4 EMRK; § 6 Abs 2 StPO; vgl dazu RIS Justiz RS0120050 [T3]) rechtlichen Gehörs. Sie übersieht jedoch, dass das Oberlandesgericht den sowohl in der Beschwerde gegen die Beschlüsse des Erstgerichts als auch (inhaltlich) in der Grundrechtsbeschwerde nur hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls in Innsbruck (3) bekämpften dringenden Tatverdacht unter Hinweis auf das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschuldigten (BS 9) und mit dem identifizierenden Verweis (zu Verweisen vgl RIS Justiz RS0122395 [T1]) auf den „vom Erstgericht … bereits zutreffend dargestellten dringenden Tatverdacht“ alleine aus dem den Beschwerdeführern bekannten Akteninhalt ableitete. Da zum (nachträglich übermittelten) Zwischenbericht des Stadtpolizeikommandos Innsbruck (ON 66) nur ins Treffen geführt wurde, dass dieser die als dringlich dargestellte Verdachtslage „erhärtet“ (BS 10), führt die gedankliche Streichung dieses Beweisergebnisses nicht zum Entfall der Überzeugung des Beschwerdegerichts vom Vorliegen dieser Haftvoraussetzung (vgl dazu Ratz , WK StPO § 281 Rz 458).

Gleiches gilt, soweit das Oberlandesgericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO auf die „rasch aufeinanderfolgenden Einbruchdiebstähle und die organisierte Vorgangsweise“ stützte (BS 12), während es die neuen Erkenntnisse über im Ausland erlittene Vorstrafen lediglich zum Anlass nahm, den ohnedies nicht angenommmenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO prognostisch vom Verlauf der weiteren Ermittlungen abhängig zu machen (BS 12 f).

Mit dem unsubstantiierten Vorwurf, die entgegen der Vorschrift des § 163 StPO zustande gekommene Aussage des Zeugen Dr. H***** hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, unterlässt die weitere Beschwerde die gebotene Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberlandesgerichts (insb zur fehlenden Suggestivwirkung dieser Gegenüberstellung BS 7) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS Justiz RS0106464). Im Übrigen macht sie mit ihrer Bezugnahme auf einen Rechtssatz eines deutschen Gerichts (OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 377) nicht deutlich, aufgrund welcher wertenden Betrachtung die angeblich gesetzwidrige Beweisgewinnung einem unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung stehenden Beweisverbot einigermaßen gleichwertig sein soll (RIS Justiz RS0124168).

Giulio L***** und Bimbo D***** wurden daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb deren Beschwerden ohne Kostenzuspruch abzuweisen waren (§ 8 GRBG).