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OGH vom 28.07.2022, 11Os57/22z

OGH vom 28.07.2022, 11Os57/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ristic, BA, als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom , GZ 39 Hv 16/22a40, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./) sowie des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (III./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant, verkürzt wiedergegeben – in L*

I./ einem anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er seiner schlafenden Mutter N* das um den Hals getragene Stoffband mit vier Goldmünzen im Wert von 1.440 Euro mit einer Schere abzuschneiden versuchte, und ihr – nachdem sie ihn wegstoßen und ihm die Schere aus der Hand reißen konnte – wiederholt drohte, sie zu töten, wenn sie ihm die Goldstücke nicht gebe, wobei die Tatvollendung unterblieb, weil N* aus dem Zimmer flüchten und sich in der Toilette einsperren konnte;

II./ etwa vier Stunden nach der zu T./ geschilderten Tathandlung N* durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich dem Verkauf der angeführten Goldmünzen und der Übergabe des Erlöses zu nötigen versucht, indem er sie anrief und zu ihr sagte, er würde ihr den Kopf abschneiden, wenn sie die Goldmünzen nicht verkaufe und ihm das Geld bringe, wobei die Tatvollendung mangels Verkaufs der Goldmünzen unterblieb;

III./ ...

[3] Gegen die Schuldspruchpunkte I./ und II./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

[5] Dem wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht.

[6] Sie orientiert sich mit dem auf Schuldspruchpunkt I./ bezogenen Einwand, die erwähnten Äußerungen seien insgesamt jeweils als milieubedingte Unmutsäußerung „ohne jeden erkennbaren Willen, […] auch nur den Anschein der Ernstlichkeit beim Opfer wecken zu wollen“, zu werten, nicht am – hierauf ausreichend deutlich abstellenden – Urteilssachverhalt, wonach es dem Angeklagten darauf angekommen sei, seiner Mutter durch den Einsatz von gefährlichen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Goldmünzen abzunötigen (US 4; RIS-Justiz RS0112523; vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 34).

[7] Ferner verabsäumt es die Beschwerde in diesem Zusammenhang methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565), weshalb der aus der inkriminierten Todesdrohung gezogene rechtliche Schluss auf deren Eignung, dem Opfer begründete Besorgnis einzuflößen (vgl RIS-Justiz RS0092538, RS0092670, RS0092168, RS0092448 [T5]), bei der gebotenen Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs (vgl RIS-Justiz RS0092670, RS0092255, RS0092568, RS0092753) rechtlich verfehlt sein sollte und weshalb – nicht zuletzt angesichts des konstatierten Verhaltens des Opfers, das nicht nur sein Schlafzimmer fluchtartig verließ, sondern sich auch noch auf der Toilette einsperrte (US 4) – in objektiver Hinsicht weitere Feststellungen zur Frage zu treffen gewesen wären, ob diese Äußerung für die Bedrohte entsprechend ernst gemeint erschienen sei (vgl RIS-Justiz RS0092519).

[8] Auch in Bezug auf das zum Schuldspruchpunkt II./ erstattete Vorbringen lässt die Beschwerde zunächst die gebotene methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen, weil sie nicht darlegt, weshalb die Drohung mit einer (zumindest) Körperverletzung (US 4) nicht zur Herbeiführung einer begründeten Besorgnis geeignet sein sollte.

[9] Zudem argumentiert sie auch in diesem Zusammenhang nicht auf der Basis der vorliegenden Urteilsannahmen, weil sowohl der Einwand, es liege bloß eine milieubedingte Unmutsäußerung vor, als auch die Behauptung fehlender Feststellungen zur Frage, „ob der vom Angeklagten gewollte Sinn seiner Äußerung darin [gelegen sei], bei seiner Mutter den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung der bevorstehenden Rechtsgutbeeinträchtigung zu erwecken“, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 4) schlicht übergeht.

[10] Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch den Schuldspruchpunkt III./ erfasst, unterlässt die Beschwerde schließlich die erforderliche Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

[11] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung folgt (§§ 285i; 498 Abs 3 StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00057.22Z.0728.000

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