OGH vom 12.12.2013, 13Os107/13d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Reinhard S***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts nach § 303 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 23 St 99/13d der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Karlo K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom , AZ 11 Bs 305/13k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom , GZ 21 Bl 217/13i 4, hat das Landesgericht Innsbruck den Antrag des Karlo K***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellten Ermittlungs-verfahrens abgewiesen und dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Seine (nur) gegen die Abweisung des Fortführungsantrags ergriffene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom , AZ 11 Bs 305/13k, als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.