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OGH vom 19.05.2010, 8Ob48/10g

OGH vom 19.05.2010, 8Ob48/10g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin E***** S*****, Justizbeamtin, *****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H. in Leoben, gegen die Antragsgegnerin G*****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Grenzberichtigung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , GZ 1 R 1/10d-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom , GZ 5 Nc 5/09m-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin begehrt die Berichtigung der als strittig behaupteten Grenze zwischen ihrem und dem benachbarten Grundstück der Beklagten gemäß §§ 850 ff ABGB durch gerichtliche Festsetzung eines bestimmten Grenzverlaufs.

Der Antrag blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Es liege ein feststellbarer und zwischen den Parteien unstrittiger wahrer Grenzverlauf vor, weshalb eine Neufestsetzung im außerstreitigen Rechtsweg ausgeschlossen sei. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 851 Abs 1 ABGB fehle.

Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren zur Grenzberichtigung absolut unzulässig. Das Rekursgericht hat übersehen, dass zu den Regelungen des Außerstreitgesetzes betreffend die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses (§§ 62 ff AußStrG) die weiterhin in Kraft stehende Bestimmung des § 4 Abs 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (II. Teilnovelle zum ABGB), RGBl 1915/208, tritt. Danach sind Rekurse gegen die Entscheidung zweiter Instanz im Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (§§ 850, 851 ABGB) jedenfalls unzulässig. Die Sonderbestimmung des § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle stellt eine Ausnahme von der sonst im Verfahren in Außerstreitsachen geltenden Regelung des Rechtszugs dar und hindert jede Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz in diesem Verfahren (1 Ob 255/08v; 10 Ob 118/07m; 7 Ob 104/00w = SZ 73/89; 6 Ob 543/81; RIS-Justiz RS0017298; Sailer in KBB² § 850 ABGB Rz 5; Gamerith in Rummel ³ § 850 ABGB Rz 9; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann ABGB³ III, § 850 Rz 11).

Gegen die von ihr selbst erkannte Unzulässigkeit ihres Rechtmittels versucht die Revisionsrekurswerberin zwar Art 6 EMRK ins Treffen zu führen, verkennt dabei aber, dass das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten nicht auch das Recht auf einen Instanzenzug insbesondere keinen Zugang zu einem Höchstgericht gewährt (RIS-Justiz RS0043962; RS0074833 [T2]; RS0074613 [T1]). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigen weder Art 92 Abs 1 B-VG noch Art 6 EMRK Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (4 Ob 106/04y; 6 Ob 76/06d; RIS-Justiz RS0044057, RS0074833, RS0102361).

Seit der Änderung des § 853 Abs 1 ABGB durch BGBl I 2004/58 steht auch im Verfahren über eine Grenzberichtigung im Einklang mit der allgemeinen Norm des § 78 AußStrG Ersatz für die Kosten eines Rechtsvertreters zu (näher Sailer in KBB² § 853 Rz 3). Die Antragsgegnerin hat auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (RIS-Justiz RS0124565).