OGH vom 11.01.1995, 9ObA185/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Erich Huhndorf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika M*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****M***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Ralph Mitsche, Rechtsanwalt in Wien, wegen 73.161 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 31 Ra 175/93-19, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 11 Cga 259/93z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"Das Begehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin einen Betrag von 73.161 S samt 7 % Zinsen vom bis , 4 % Zinsen vom bis , 6,93 % Zinsen vom bis , 7 % Zinsen vom bis und
6.96 % Zinsen seit zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 32.655,08 S bestimmten Kosten des Verfahrens 1. und 2.Instanz (darin enthalten 4.609,18 S USt und 5.000 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagenden Partei ist weiter schuldig, der beklagten Partei die mit 10.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 811,84 S USt und 6.000 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war mit dem am geborenen Franz M***** verheiratet. Die Ehe wurde am geschieden. Die Eheleute hatten zuvor schon seit dem Jahr 1981 getrennt gelebt, nachdem der Mann eine Verbindung mit einer anderen Frau eingegangen war. Mit Vergleich vom verpflichtete sich Franz M*****, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 16.000 S zu leisten. Der geschiedene Mann der Klägerin ging in der Folge eine neue Ehe ein. Am verstarb er.
Franz M***** hatte mit der beklagten Partei, bei der er als leitender Angestellter beschäftigt war, am einen Vertrag geschlossen, in dessen Punkt 2. ihm für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit oder bei Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen des 65.Lebensjahres ein Ruhegenuß 5.000 S zugesagt wurde, der gemäß Punkt 6. wertgesichert war. Punkt 2. dieses Vertrages trifft folgende Regelung:
"Wenn Herr Prok.M***** während der Dauer des Anstellungsverhältnisses oder während der Zeit des Bezuges eines Ruhegenusses stirbt, gebührt seiner Witwe, Frau Erika M***** geborene F*****, geboren am ab dem Todestag bis zu ihrer eventuellen Wiederverehelichung oder Eingehen einer ehegleichen Verbindung ein Ruhegenuß in der Höhe der Hälfte des Herrn Prok.M***** nach Punkt 2 zustehenden Ruhegenusses.
Franz M***** erzählte der Klägerin unmittelbar nach Abschluß des Vertrages von der Vereinbarung und teilte ihr insbesondere mit, daß sie nach seinem Tod die Hälfte der Pension erhalten werde; sie werde zum Zweck ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Versorgung eine Witwenpension erhalten. Da die Ehe damals noch gut war, wurde die Frage, was im Fall eines Scheiterns der Ehe gelten solle, nicht erörtert.
Die Aufnahme der genauen Bezeichnung der Ehegattin in den Vertrag erfolgte deshalb, weil die beklagte Partei die Person der Berechtigten kennen will und verhindert werden soll, daß im Fall einer neuerlichen Eheschließung eine allenfalls jüngere Frau in den längeren Genuß der Pensionsleistung gelangt.
Franz M*****, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Angestellter der klagenden Partei war und bis 1987 noch im Handelsregister als Prokurist der klagenden Partei eingetragen war, war seit 1979 Dienstnehmer der zum Firmenverband gehörenden M***** B***** GmbH, die in der Folge in die M***** B***** AG umgewandelt wurde. Am wurde zwischen der M***** B***** GmbH und Franz M***** ein Pensionsregelungsvertrag geschlossen, in dessen Punkt II festgehalten wurde, daß dies unter Aufrechterhaltung sämtlicher Rechte aufgrund des Vertrages vom erfolge. Der Vertrag enthält im weiteren (auszugsweise) folgende Bestimmungen:
"Punkt III
Herr Direktor iR Franz M***** wird ab in Abänderung der Ruhegenußbestimmungen laut Punkt 2 des genannten Vertrages und in Angleichung an die Ruhegenußansprüche vergleichbarer Bankangestellter ein Ruhegenuß in der Höhe von 60 % seines letzten Jahresbezuges eingeräumt....(im weiteren findet sich die Anordnung einer Wertsicherung)
Punkt IV
Die M***** B***** GmbH erteilt diese Pensionszusage Herrn Direktor iR Franz M*****, soweit sie über die Ansprüche aufgrund des Vertrages vom hinausgehen, auf jederzeitigen Widerruf und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß Herr Direktor iR Franz M***** auf diesen erhöhten Pensionsanspruch keinen Anspruch erwirbt oder im Lauf der Zeit erwerben kann."
Der Klägerin waren dieser Vertrag und die Einzelheiten der beruflichen Verwendung ihres Gatten nicht bekannt; sie wußte nur, daß Franz M***** im weiteren Leiter der M***** B***** war. Sie wurde vom Pensionsregelungsvertrag weder von Franz M***** noch von der beklagten Partei oder der M***** B***** verständigt.
Mit Schreiben vom , ein knappes Jahr vor der Scheidung nahm Franz M***** geringfügige Korrekturen am Pensionsregelungsvertrag vor. Dieses Schreiben schickte er an den Vorstandsdirektor der beklagten Partei, der damals auch Vorsitzender des Aufsichtsrates der M***** B***** war. Der letzte Absatz dieses Schreibens lautet:
"Gleichzeitig bitte ich um Anmerkung in den ursprünglichen Bedingungen des Rechtsverhältnisses des Vertrages vom , daß im Fall meines Ablebens nicht Frau Erika M*****, geboren am - mit welcher ich in Scheidung lebe - sondern Frau Herta H*****, geboren am , Nutznießerin meiner Pension im entsprechenden Ausmaß sein soll." Von diesem Schreiben hatte die Klägerin keine Kenntnis.
Die Firmenpension wurde an Franz M***** von der M***** B***** AG ausgezahlt. Die klagende Partei hatte die für die Pension gebildeten Rücklagen an dieses Unternehmen übertragen.
Nach dem Ableben Franz M***** wurde die Pensionsleistung weder an die Klägerin noch an die zweite Ehegattin ausgezahlt. Die Klägerin bezieht eine eigene ASVG-Pension sowie eine Witwenpension nach Franz M***** im Betrag von insgesamt 17.000 S.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von 73.161 S an Pensionsleistungen für die Monate Dezember 1991 bis Oktober 1992 in der Höhe von (unter Berücksichtigung der Wertsicherung) je 6.651 S. Die Pensionsvereinbarung sei weder aufgehoben noch abgeändert worden; auch nicht nach der Wiederverehelichung des Verstorbenen. Wesentlich sei dabei, daß die Klägerin mit ihrem Namen, Geburtsdatum und Mädchennamen genau bezeichnet worden sei. Daraus ergebe sich der Wille beider Vertragsteile, daß die Zusage des Ruhegenusses trotz Scheidung der Ehe aufrecht bleiben solle.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Daraus, daß in der Formulierung der Vereinbarung ausdrücklich von der Witwe die Rede sei, ergebe sich, daß die Pension nur unter der Voraussetzung gebührt hätte, daß die Klägerin mit dem seinerzeitigen Dienstnehmer der beklagten Partei in aufrechter Ehe gelebt hätte. Die genaue Bezeichnung der Klägerin sei dahin zu verstehen, daß nicht jede Frau, mit der Franz M***** bei dessen Tod in aufrechter Ehe gelebt hätte, Anspruch auf die Pension haben sollte, sondern, unter dieser Voraussetzung eben nur die Klägerin. Es habe dem Willen der Vertragspartner entsprochen, den Witwenpensionsanspruch derart zu limitieren, um zu verhindern, daß die Pensionsverpflichtung des Dienstgebers durch Heirat des Dienstnehmers mit einer wesentlich jüngeren Person nach Vertragsabschluß entscheidend verteuert würde. Franz M***** habe auch, als er am in den Ruhestand getreten sei, ausdrücklich ersucht, eine allfällige Witwenpension nicht an die Klägerin auszuzahlen. In diesem Sinne sei der Vertrag vom abgeändert worden. Zwischen Franz M***** und der M***** B***** GmbH sei ausdrücklich vereinbart worden, daß alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die M***** B***** GmbH übergehen. Die Pensionsauszahlungen seien in der Folge auch durch dieses Unternehmen erfolgt. Die klagende Partei sei daher passiv nicht legitimiert.
Das Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin statt. Dem Vertrag vom sei keine Einschränkung dahin zu entnehmen, daß der gemäß Punkt 3 eingeräumte Anspruch für den Fall der nachträglichen Scheidung der Ehe keine Geltung haben sollte. Dies könne auch aus der Verwendung des Wortes "Witwe" nicht geschlossen werden, zumal auch nach den Normen des Sozialversicherungsrechtes der Terminus Witwenpension sowohl für Ansprüche der in aufrechter Ehe lebenden wie auch der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen verwendet werde. Hätte die beklagte Partei das Pensionsrecht der Klägerin auf den Fall des aufrechten Bestandes der Ehe im Todeszeitpunkt ihres ehemaligen Dienstnehmers beschränken wollen, so hätte sie in den Vertrag eine entsprechende Einschränkung aufnehmen müssen, wie dies etwa für den Fall der späteren Eheschließung der Witwe oder das Eingehen einer eheähnlichen Verbindung vorgesehen worden sei. Daß die von der Beklagten behauptete Beschränkung des Anspruches nicht gewünscht worden sei, ergebe sich daraus, daß Franz M***** nach der Scheidung an die beklagte Partei mit dem ausdrücklichen Wunsch herangetreten sei, die Pension an die Klägerin nicht auszuzahlen. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Vereinbarung im Sinne des Prozeßstandpunktes der beklagten Partei beschränkt gewesen wäre. Bei der Vereinbarung der Witwenleistungen handle es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, aus dem die Klägerin als Begünstigte unmittelbar Rechte erworben habe. Die Vertragsparteien hätten diesen Vertrag später zum Nachteil der Klägerin nicht mehr abändern oder aufheben können. Der unmittelbare Rechtserwerb der Klägerin sei mit Abschluß des Vertrages erfolgt. Der Einwand der mangelnden Passivlegitmation schlage nicht durch. Im Vertrag vom werde ausdrücklich davon gesprochen, daß auch zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses sämtliche Rechte aus dem zwischen Franz M***** und der beklagten Partei am abgeschlossenen Vertrag aufrecht blieben; darüberhinaus sei lediglich eine Erhöhung der Ruhegenußleistung vorgesehen. Die Übernahme der Haftung für die Pensionsleistung in dem dem Vertrag vom entsprechenden Umfang durch die M***** B***** GmbH sei nicht als Schuldnerwechsel sondern nur als Schuldbeitritt zu verstehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, erachtete die von der Berufungswerberin gegen die Richtigkeit der Feststellungen vorgetragenen Bedenken nicht für berechtigt und trat im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei. Aus dem Zusammenhang der Regelungen des Vertrages ergebe sich, daß den Vertragsparteien die wirtschaftliche Versorgung einer in der Regel im Fall des Todes des Dienstnehmers schon im höheren Alter stehenden Witwe wichtiger gewesen sei, als die Abgrenzung, ob die Ehe im Todestag noch aufrecht bestand. In diesem Zusammenhang dürfe nicht übersehen werden, daß die Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Gatten einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 16.000 S hatte und nur eine geringfügige ASVG-Pension bezog. Sie sei daher von der Versorgung durch ihren Gatten voll abhängig gewesen. Gerade die wirtschaftliche Absicherung der Klägerin auch nach dem Tod Franz M***** sei aber Zweck des Pensionsvertrages gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Kann aus dem Wortsinn einer vertraglichen Vereinbarung der Inhalt der Regelung nicht unzweifelhaft erschlossen werden und kann auch die Parteienabsicht nicht festgestellt werden, ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB). Maßgeblich ist der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechende Parteienabsicht (BankArch 1989, 183), wobei davon auszugehen ist, welchen Sinn jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen wollten (SZ 53/104 ua).
Entscheidend ist hier die Auslegung des Begriffes Witwe in Punkt 3 der Vereinbarung vom . Dafür, daß diese Frage anläßlich des Abschlusses des Vertrages zwischen den vertragsschließenden Teilen erörtert worden wäre bestehen keine Anhaltspunkte; auch die Klägerin selbst mußte zugestehen, daß an den Fall der Scheidung der Ehe in diesem Zeitpunkt nicht gedacht wurde. Ein über den Vertragstext hinausgehender Parteiwille steht nicht fest, sodaß die Auslegung ausschließlich aufgrund des schriftlichen Vertragswerkes zu erfolgen hat. Dem von den Vorinstanzen gewonnenen Ergebnis, daß sich auf dieser Grundlage der Anspruch der Klägerin als berechtigt erweise, kann nicht beigetreten werden.
Witwe ist nur die Frau, deren Ehe mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes aufrecht bestand. Gemäß § 46 EheG wird die Ehe mit der Rechtskraft der hierüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung aufgelöst. Stirbt der Mann nach Rechtskraft der Scheidung ist die Frau nicht seine Witwe. Ein Recht, das der Witwe eingeräumt ist, ist daher regelmäßig an das aufrechte Bestehen des Ehebandes im Zeitpunkt der des Todes des Mannes gebunden. Sollte ein für den Fall der Witwenschaft eingeräumtes Recht bzw eine Anwartschaft auch für den Fall der späteren Scheidung der Ehe Gültigkeit haben, so müßte dies in diesem weiteren Sinne eingeräumt worden sein. So unterscheidet etwa das ASVG in § 258 diese beiden Fälle deutlich. Wohl trägt die Bestimmung die Überschrift "Witwen(Witwer)pension", regelt jedoch zwei verschiedene Fallgruppen. Abs 1 Z 1 normiert den Anspruch der Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten, während Abs 4 den Witwenpensionsanspruch auch der Frau einräumt, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden wurde, wobei hiefür besondere Anspruchsvoraussetzungen vorgesehen sind. Auch der Gesetzgeber des ASVG geht daher davon aus, daß der grundsätzliche Witwenpensionsanspruch gemäß § 258 Abs 1 ASVG nach Scheidung der Ehe nicht mehr besteht, daß sohin Witwe nur die Frau ist, die mit dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes in aufrechter Ehe lebte.
Punkt 2. des Vertrages vom räumt den Anspruch auf den näher geregelten Ruhegenuß der "Witwe Erika M*****, geboren am " ein. Aus dieser Fassung läßt sich nicht ableiten, daß die Zusage auch für den Fall gelten sollte, daß die Ehe des Dienstnehmers mit der Klägerin im Zeitpunkt seines Todes durch Scheidung rechtskräftig aufgelöst wäre. Der Oberste Gerichtshof hat wohl in der einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Entscheidung 9 Ob A 142/91 ausgeführt, daß eine Erstreckung des der Witwe eines Dienstnehmers zugesagten Anspruches auch für den Fall vereinbart werden könne, daß die Ehe später geschieden werde und dabei beispielhaft erwähnt, daß eine solche Vereinbarung durch die Bezeichnung des Namens oder einer anderen individualisierende Bezeichnung zum Ausdruck gebracht werden könne. Diese Aussage hatte aber in dem bezeichneten Fall keine Bedeutung, weil ein solcher Inhalt des schriftlichen Vertrages nicht zu beurteilen war. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen erfolgte in diesem Fall zur Prüfung des Vorbringens der Klägerin, die behauptet hatte, die Partner des Vertrages hätten besprochen, daß der im schriftlichen Vertrag eingeräumte Anspruch auch nach Scheidung der Ehe zustehen sollte. Die Aussage, daß der Nennung des Namens oder einer sonstigen individualisierenden Bezeichnung Bedeutung zukäme, kann aber nicht dahin verstanden werden, daß in jedem Fall, in dem ein Vertrag solche Angaben enthält, hieraus unmittelbar auf eine Anspruchsbegründung auch für den Fall der Scheidung zu schließen sei. Einem solchen Inhalt des Vertrages kommt vielmehr lediglich eine Indizwirkung zu, die in Verbindung mit anderen Hinweisen die Auslegung in diese Richtung gestattet. Im vorliegenden Fall steht allerdings fest, daß die genaue Bezeichnung der Klägerin nur erfolgte, weil die beklagte Partei den Anspruch auf die aktuelle Ehefrau beschränken und verhindern wollte, daß sie im Falle einer späteren neuerlichen Eheschließung ihres Dienstnehmers mit einer allenfalls jüngeren Frau, bedingt durch die dann zu erwartende längere Laufzeit der Hinterbliebenenleistung mit höheren Aufwendungen belastet werde. Dafür, daß der Anspruch auch für den Fall der Scheidung eingeräumt werden sollte, findet sich kein Anhaltspunkt. Die Nennung des Namens, Geburtsnamens und Geburtsdatums bezweckte nur, den Anspruch auf die Klägerin zu beschränken; daraus, daß er der "Witwe..." eingeräumt wurde, ergibt sich aber, daß Voraussetzung für die den Anspruch auf Ruhegenuß auch der aufrechte Bestand der Ehe im Zeitpunkt des Todes des (ehemaligen) Dienstnehmers der beklagten Partei war.
Auch aus dem Schreiben Franz M***** vom können die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen auf den Inhalt der Vereinbarung nicht abgeleitet werden. Abgesehen davon, daß aus der nach Vertragsabschluß abgegebenen Äußerung eines Vertragsteiles nicht unmittelbar auf den Willen geschlossen werden kann, den beide Teile der Vereinbarung zugrundelegten, wurde das genannte Schreiben ca 1 Jahr vor der Scheidung und damit zu einem Zeitpunkt verfaßt, zu dem die Ehe noch aufrecht war. Daß zu diesem Zeitpunkt die Anwartschaft der Klägerin auf den Versorgungsgenuß noch aufrecht bestand, steht jedoch außer Frage.
Subsumierte man unter dem Begriff "Witwe" generell auch die geschiedene Ehegattin, so ginge der Anspruch weit über den hinaus, den § 258 Abs 4 ASVG (in der damals geltenden Fassung) der geschiedenen Ehegattin einräumt. Er bestünde dann ohne Rücksicht auf eine (durch gerichtliches Urteil, gerichtlichen Vergleich oder einer vor Scheidung der Ehe getroffenen Vereinbarung begründeten) Unterhaltsverpflichtung; der Beklagten stünde der Versorgungsanspruch auch zu, wenn die Ehe aus ihrem Alleinverschulden geschieden worden wäre und für eine Unterhaltsverpflichtung keinerlei Grundlage vorläge. Auch dies spricht dagegen, daß die Parteien das Wort "Witwe" in dem von der Klägerin gewünschten Sinn gebrauchten. Die Einräumung eines derart weitgehenden Anspruches kann den Parteien nicht unterstellt werden.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Scheidung offenbar wohl über Betreiben des Ehemannes, der sich einer anderen Frau zugewandt hatte, und er leistete an die Klägerin aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches einen namhaften Unterhaltsbeitrag, so daß die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 258 Abs 4 ASVG Anspruch auf Witwenpension bestand, erfüllt waren; tatsächlich bezieht die Klägerin auch eine Witwenpension nach ihrem geschiedenen Mann. Dies ändert aber nichts daran, daß nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der beklagten Partei und ihrem Dienstnehmer kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß unter diesen Voraussetzungen auch der Anspruch auf den Ruhegenuß nach der Scheidung zustehen sollte. Ebenso wie das Gesetz durch eine besondere Regelung für den Fall der Hinterbliebenenversorgung nach Scheidung der Ehe Vorsorge treffen mußte, hätte es in der vertraglichen Vereinbarung einer solchen besonderen Regelung bedurft um der Klägerin den Anspruch auch für den Fall der Scheidung einzuräumen; eine solche wurde jedoch nicht getroffen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.