OGH vom 09.07.1997, 9ObA184/97t

OGH vom 09.07.1997, 9ObA184/97t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hradil und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso (Arbeitgeber) und Wolfgang Neumeier (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der Arbeiter und Angestellten der Verlag***** GesmbH, vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Verlag***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Hausberger ua, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 18/97b-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 47 Cga 176/96-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil als Teilurteil dahingehend bestätigt bzw abgeändert, daß Punkt 1 a und 2 des angefochtenen Urteilsspruchs zu lauten haben:

"Das Begehren, es werde festgestellt, daß die Angestellten der beklagten Partei, die in den Betriebsstätten (Filialen) der Beklagten in Telfs, Fulpmes, Wattens, Schwaz, Mayrhofen, Ehrwald, Imst, Reutte und Wien im Papierhandel beschäftigt sind, nach der Gehaltstafel d nach den für die "übrigen Angestellten" im Gehaltsgebiet A angeführten Sätzen des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs (Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag) zu entlohnen sind, wird sowie das diesbezügliche die gesamte Filiale und nicht nur die Abteilungen für Buchhandel in den Betriebsstätten Innsbruck, M*****-Straße; Landeck, Lienz und St.Johann in Tirol betreffende Feststellungsbegehren abgewiesen.

Im übrigen, soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren, die Abteilungen für Buchhandel in den Betriebsstätten Innsbruck, M*****-Straße; Landeck, Lienz und St.Johann in Tirol betreffend, stattgegeben hat, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die bei der Beklagten im Papierhandel tätigen Angestellten nach der Gehaltstafel G lit d nach den für die "übrigen Angestellten" im Gehaltsgebiet A angeführten Sätzen des Handelsangestellten-Kollektivvertrages zu entlohnen sind. Die beklagte Partei entlohne lediglich die mit dem Bücherverkauf befaßten Handelsangestellten entsprechend der Gehaltstafel G lit d (Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag), während Angestellte, die ausschließlich im Papierhandel tätig seien, nach der Gehaltstafel a (allgemeiner Groß- und Kleinhandel) entlohnt würden. Da nach dem Kollektivvertrag für Mischbetriebe, unter der Voraussetzung, daß der Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes über 51 % beträgt, die Gehaltstafel d anzuwenden sei, seien auch die im Papierhandel tätigen Angestellten nach der Gehaltstafel d zu entlohnen. Die Beklagte betreibe ein Handelsgewerbe, welches nicht nur Buch-, Kunst-, Musikalienhandel, Zeitungen- und Zeitschriftenvertrieb, sondern auch Papiergroß- und -kleinhandel umfasse. Mehr als zehn Dienstnehmer seien von der gegenständlichen Rechtsfrage betroffen, so daß die Voraussetzungen des § 54 ASGG gegeben seien.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte aus, daß in den Betrieben bzw Betriebsstätten der Beklagten der Bereich Papierhandel und Buchhandel zum Teil getrennt sei und bestimmte Arbeitnehmer jeweils einem der beiden Bereiche zuzuordnen seien. Die Mitarbeiter des Papierhandels und die Mitarbeiter des Buchhandels in der M*****-Straße würden immer nur in derjenigen Abteilung beschäftigt, der sie zugeordnet seien. Der Begriff des Mischbetriebes sei so auszulegen, daß bei Fehlen einer räumlichen oder funktionalen Trennung zwischen Buchhandel und anderen Sparten die Anwendung der Gehaltstafel für den Buchhandel für Personen, die nicht überwiegend im Bereich des Buchhandels beschäftigt seien, nur gegeben sei, wenn der Umsatz des Buchhandels 51 % übersteige. Personen, die in der Sparte des Buchhandels in einem Mischbetrieb eingesetzt würden, seien immer in die Gehaltstafel des Buchhandels einzuordnen. In den Betrieben Mayrhofen, Telfs, Fulpmes, Ehrwald seien die Sparten Buchhandel und Papiereinzelhandel räumlich nicht getrennt. In allen anderen Betriebsstätten sei eine räumliche Trennung zwischen diesen beiden Sparten gegeben und würden Arbeitnehmer überwiegend entweder im Buchhandel oder im Papiereinzelhandel bei räumlicher Trennung beschäftigt.

Außer Streit gestellt bzw festgestellt wurde folgender wesentlicher Sachverhalt:

Der Kollektivvertrag für Handelsangestellte findet Anwendung. Der Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes einschließlich Buchverlag beträgt, bezogen auf das Gesamtunternehmen über 51 %. Eine räumliche Trennung mit eigenen Kassen für den Buchhandel ist in folgenden Filialen gegeben: Buchhandlung in der M*****-Straße, in den Filialen Wattens, Schwaz, Landeck, Lienz, Imst, St.Johann. Die Mitarbeiter, die im Papiergroßhandel in der E*****gasse in Innsbruck beschäftigt sind, verkaufen keine Bücher bzw keine Waren des Buchhandels. Der Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes einschließlich Buchverlag beträgt bezogen auf die einzelnen Filialen: Buchhandlung M*****-Straße 61,5 %, Telfs 44,7 %, Fulpmes 26,2 %, Wattens 35,7 %, Schwaz 43,3 %, Mayrhofen 54 %, Ehrwald 32,6 %, Landeck 54,6 %, Lienz 56,7 %, Imst 32,4 %, St.Johann 35,70 % (richtig 75 %), Reutte 54,3 %, Buchhandlung Wien 92,5 %. Das von der Beklagten in Innsbruck betriebene Handelsgewerbe umfaßt folgende Bereiche: Buch-, Kunst-, Musikalienhandel, Zeitungen und Zeitschriftenvertrieb, Papiergroß- und -kleinhandel. Das Hauptgeschäft befindet sich in der M*****-Straße 13, daneben existieren Filialen und wird der Papiergroßhandel in der Zentrale in Innsbruck, E*****gasse *****, abgewickelt. Der Kollektivvertrag der Handelsangestellten umfaßt unter anderem die Gehaltstafel a (allgemeiner Groß- und Kleinhandel) und d (Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag). Die Gehaltstafel d gilt für sogenannte Mischbetriebe nur unter der Voraussetzung, daß ihr Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes über 51 % beträgt. Die beklagte Partei entlohnt die mit dem Bücherverkauf befaßten Handelsangestellten entsprechend der Gehaltstafel d, Angestellte, die ausschließlich im Papierhandel tätig sind, nach der Gehaltstafel a.

Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren zur Gänze ab.

Nach seiner Rechtsauffassung liege ein Mischbetrieb im Sinne der Gehaltstafel d des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten nicht vor, so daß die Anwendung der Gehaltstafel d für sämtliche Handelsangestellten zu einer Ungleichbehandlung der Mitarbeiter führen würde. Es sei daher richtig, Angestellte, die ausschließlich im Papierhandel tätig seien, nach der Gehaltstafel a zu entlohnen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und stellte fest, daß die Angestellten der Beklagten, die im Papierhandel beschäftigt seien, nach der Gehaltstafel d des Kollektivvertrages hinsichtlich der Filialen Mayrhofen, Reutte und Wien sowie für die Abteilungen für Buchhandel in den Betriebsstätten Innsbruck, M*****-Straße; Landeck, Lienz und St.Johann in Tirol zu entlohnen seien und wies im übrigen das Mehrbegehren ab.

Es vertrat die Rechtsansicht, daß die für Gesetze geltenden Auslegungskriterien des Kollektivvertrages eine Ungleichbehandlung der Normadressaten verhindern wollen. Der in der Gehaltstafel d aufscheinende Widerspruch, als bei einem größeren Betrieb, der mehrere Handelszweige betreibe, zum einen die Gehaltstafel bei Mischbetrieben nach dem reinen Wortlaut auch auf nicht für den Buchhandel qualifizierte Angestellte anzuwenden wäre, während andererseits auch eine entsprechende Qualifikation der im Buchhandel Bediensteten verlangt werde, sei dahingehend zu lösen, daß die Bestimmungen der §§ 9 und 10 ArbVG nützlich zu machen seien. Diese Regeln, wenn sie auch eine andere Ebene beträfen, könnten auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, wenn im Rahmen desselben Kollektivvertrages verschiedene Tätigkeiten entfaltet würden. Diese Bestimmungen verfügten eine Gleichstellung mehrerer Betriebe mit Haupt- und Nebenbetrieben bzw mit organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilungen. Es würde mangels einer derartigen Trennung das Kriterium der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung eingeführt. Bei Mischbetrieben sei daher jener Wirtschaftsbereich von Bedeutung, der dem Betrieb "das Gepräge gebe". Dies finde in dem 51 % überschreitenden Umsatz seinen Niederschlag. Es sei nicht allein auf den Gesamtbetrieb abzustellen. In analoger Anwendung des § 9 Abs 1 und 2 ArbVG sei zu prüfen, ob Haupt- und Nebenbetriebe bzw organisatorische Untergliederungen des Betriebes bestünden, wobei auch bezogen auf diese einzelnen funktionalen Einheiten und Abteilungen zu prüfen sei, ob in diesen die Kriterien für den Mischbetrieb erreicht würden oder nicht. Nur so könne das Prinzip der Lohngleichheit verwirklicht werden. Sonst würde der auf den Gesamtbetrieb bezogene Prozentsatz auf Abteilungen durchschlagen, in denen nicht der Buchhandel überwiege, sondern anderweitige Handelstätigkeiten. Erst bei einer überwiegenden Tätigkeit im Buchhandel könne daher von einer entsprechend qualifizierten Arbeit ausgegangen werden, die die im Kollektivvertrag angeführte höhere Entlohnung rechtfertige. Zumal die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes auf die konkrete Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer abstelle, nicht aber insgesamt die organisatorische Trennung wahrnehme, sei die Berufung der Klägerin teilweise berechtigt. Es könne zwar nicht festgestellt werden, daß die (alle) Angestellten der Beklagten, die im Papierhandel tätig seien, nach der Gehaltstafel d zu entlohnen seien. Dies habe aber für jene Angestellte zu gelten, die in einer abgegrenzten Betriebsstätte (Filiale) bzw Betriebsabteilung tätig seien, deren jeweiliger Gesamtumsatz aus dem Buchhandel 51 % übersteige. Dies seien die nicht funktional und organiatorisch untergliederten Filialen Mayrhofen, Reutte und Wien. Hinsichtlich der übrigen genannten Betriebsstätten bestehe eine entsprechende räumliche und auch abrechnungstechnische Trennung, so daß lediglich bezogen auf die einzelnen Abteilungen das Begehren der Klägerin berechtigt sei. Selbstverständlich müsse bei der Entlohnung der jeweils konkret betroffenen Angestellten auch noch die Qualifikation als Buchhändler im Sinne des Kollektivvertrages vorliegen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache, die der Klägerin überdies aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit den Abänderungsanträgen der Klägerin, daß dem Klagebegehren zur Gänze Folge gegeben werde und der Beklagten, die Klage zur Gänze unter Wiederherstellung des erstintanzlichen Urteiles abzuweisen bzw bezüglich des klagestattgebenden Teiles zurückzuweisen; hilfsweise stellt die klagende Partei einen Aufhebungsantrag.

Beide Teile beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der jeweils anderen Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.

Da die begehrte Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses nach § 54 Abs 1 ASGG mindestens drei Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens der parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft betreffen muß, kommt es nicht darauf an, daß in einzelnen Filialen keine Arbeitnehmer betroffen sind. Entscheidend ist nämlich nur der Wirkungsbereich der parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer (Kuderna ASGG2, 345). Daß dieser nur auf einzelne Filialen eingeschränkt sei, wurde nicht behauptet. Das Fehlen der materiellen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Einstufung (= Feststellung) für einzelne Filialen bewirkt nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung, sondern führt in diesem Umfang zur Klageabweisung (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 228 mwN).

Es ist festgestellt, daß in den Filialen Mayrhofen, Reutte und Wien keine räumliche und organisatorische Trennung der Bereiche Papier- und Buchhandel besteht und daß der Gesamtumsatz aus dem Buchhandel 51 % übersteigt. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß in diesen Filialen kein Angestellter (nur) im Papierhandel tätig ist, der von der Feststellung betroffen wäre. Da das Feststellungsbegehren sich nur auf die Angestellten bezieht, die im Papierhandel tätig sind, ist für diese Filialen entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes das Feststellungsbegehren nicht begründet, weil ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis nicht festzustellen ist.

Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß auch bezogen auf einzelne funktionale Einheiten und Abteilungen als organisatorische Einheiten ähnlich dem Betriebsbegriff (DRdA 1996/22) bei den einzelnen eine unterschiedliche Organisation aufweisenden und daher einer unterschiedlichen Entscheidung des Feststellungsbegehrens zugänglichen Filialen zu prüfen ist, ob in diesen die Kriterien für den Mischbetrieb im Sinne des Kollektivvertrages erreicht sind oder nicht. Für organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen ist nämlich ähnlich wie bei der Kollision von Kollektivverträgen (ecolex 1994, 112; 8 ObA 222/94) die Anwendung verschiedener Kollektivverträge und daher auch verschiedener Gehaltstafeln möglich. Konsequenterweise liegt daher bei räumlich, funktional und auch abrechnungstechnisch getrennten Abteilungen in einzelnen Filialen oder Betriebsstätten ein Mischbetrieb im Sinne der Gehaltstafel d nur vor, wenn in diesen einzelnen getrennten Abteilungen selbst, wie es auch das Berufungsgericht zum Ausdruck bringt, gemischte unter verschiedenen Gehaltstafeln entlohnte Tätigkeiten zu leisten sind, wobei der Umsatz aus dem Verkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes 51 % überschreitet. Erst die für den Gesamtbetrieb zumindest umsatzmäßig überwiegende Bedeutung beinhaltende in der Gehaltstafel d angeführte Tätigkeit führt bei Kombination mit Tätigkeiten anderer Branchen und Gehaltstafeln in dieser Abteilung zur Anwendung der höheren Gehaltsansätze der Gehaltstafel d für alle dort tätigen Angestellten und zum Vorliegen eines Mischbetriebes im Sinne des Kollektivvertrages. Es kommt daher nicht im Sinne der Revision der Klägerin darauf an, daß in den Filialen Innsbruck, M*****-Straße; Landeck, Lienz, St.Johann getrennte Abteilungen für Buch- und Papierhandel bestehen, sondern ob die einzelnen Abteilungen selbst Mischbetriebe im Sinne des Kollektivvertrages sind.

Außer Streit steht, daß in den in Punkt 1 b des Urteilsspruches des Berufungsgerichtes angeführten Filialen verschiedene namentlich genannte Mitarbeiter im Papierhandel tätig sind und vom Ausgang des Rechtsstreites betroffen sind. Nicht festgestellt ist, ob diese Angestellten auch in den Abteilungen für Buchhandel ausschließlich im Papierhandel, sohin in einem Mischbetrieb tätig sind, was aber erst die Unterstellung unter die Gehaltstafel d für diese Angestellten zur Folge hätte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes muß eine Qualifikation als Buchhändler im Sinne dieser Gehaltstafel für Angestellte, die im Papierhandel tätig sind, nicht vorliegen. Diese Qualifikation ist lediglich für die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 und für den höheren Gehaltsansatz von Bedeutung. Einer Differenzierung im Urteilsspruch in "Buchhändler" und "übrige Angestellte" bedarf es entgegen der Meinung der Klägerin nicht, weil die Qualifikation der einzelnen Angestellten nur ein nicht feststellungsfähiges Einzelelement eines Rechtsverhältnisses ist (Rechberger aaO, Rz 5 mwN).

Im fortzusetzenden Verfahren wird daher in den vom Berufungsgericht angeführten Filialen aber auch der Filiale Lienz, deren Anführung das Berufungsgericht offenbar irrtümlich unterlassen hat, die aber in den von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes genannt ist und die ebenfalls eine räumliche und organisatorische Trennung aufweist, die eine Beschäftigung eines Angestellten in der anderen Abteilung ausschließt, festzustellen sein, ob in der Abteilung für Buchhandel auch Angestellte im Papierhandel tätig sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs 2 ArbVG liegt nicht vor, so daß § 58 Abs 1 ASGG nicht anzuwenden ist (Kuderna aaO 367).