OGH vom 08.03.2018, 20Ds1/18d

OGH vom 08.03.2018, 20Ds1/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am durch den Senatspräsidenten der Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Pressl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom , GZ D 17/15 (DV 30/15)-57, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Dem Verurteilten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit – durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom (TZ 35) rechtskräftigem – Erkenntnis des Disziplinarrats vom (TZ 24) wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt, weil er in rechtsfreundlicher Vertretung des Mag. Ronald L***** mit Schreiben vom gegenüber der T***** AG die Geltendmachung einer Forderung von 13.952,90 Euro sA für Marketing und Dienstleistungen unter Setzung einer Zahlungsfrist bis mit der Ankündigung verbunden habe, für den Fall, dass sein Mandant (Mag. Ronald L*****) weiterhin von T***** AG über deren Zahlungsbereitschaft getäuscht und die Forderung nicht fristgerecht bezahlt werde, Betrugsanzeige zu erstatten, dies entgegen der sich aus § 2 RLBA 1977 und § 9 RAO ergebenden Verpflichtung, Ansprüche weder in unangemessener Härte zu verfolgen noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel anzukündigen oder anzuwenden.

Mit als „Einspruch“ bezeichneter Eingabe vom (TZ 41), die sich primär gegen die Pauschalkostenbestimmung richtet, inhaltlich aber auch die Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt, behauptet der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Obersten Gerichtshof, der die Dienstleistungsfreiheit des Art 56 AEUV ebenso außer Acht gelassen habe, wie den Umstand, dass es sich beim Anzeiger um einen Angehörigen der Reichsbürger bzw FreemenBewegung handle.

Rechtliche Beurteilung

Der diesen Antrag auf Wiederaufnahme abweisende Beschluss des Disziplinarrats vom (TZ 44) wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 20 Ds 7/17k (TZ 54), wegen Ausgeschlossenheit von Mitgliedern des erkennenden Disziplinarrats behoben.

Mit hier angefochtenem Beschluss vom (TZ 57) wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens neuerlich abgewiesen.

Der dagegen gerichteten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Teilnahme des Mitglieds des Disziplinarrats Dr. Alexander Mirtl an der zitierten früheren aufgehobenen Entscheidung über die Wiederaufnahme bewirkt keine Ausgeschlossenheit in Bezug auf das hier in Rede stehende Erkenntnis, weil er nicht am früheren (Haupt)Verfahren (§ 43 Abs 4 StPO) mitgewirkt hat, mithin von der Entscheidung über einen neuerlichen Wiederaufnahmeantrag nicht ausgeschlossen ist (RISJustiz RS0125149 [T12]; Lässig, WKStPO § 43 Rz 35).

Dass Dr. Mirtl Kanzleipartner des (ehemaligen) Kammeranwalts Mag. Lughofer, LL.M., ist, wird nunmehr– ohne konkrete Benennung von Gründen allfälliger Ausgeschlossenheit – erstmals ins Treffen geführt, ist aber ohne Belang, weil nun Dr. Hackl als Kammeranwalt einschreitet.

Eine § 33 Abs 1 DSt entsprechende Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Senats ist vor Beschlussfassung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ebenso wenig vorgesehen wie eine verpflichtende Beweisaufnahme (vgl § 357 Abs 2 StPO).

Der Sache nach vermag der Rechtsmittelwerber keine Gründe nach § 353 Z 1 bis 3 StPO darzutun, insbesondere keine neuen oder beizubringen, die eine günstigere Lösung der vom Obersten Gerichtshof diesbezüglich abschließend geklärten Rechtsfrage (vgl ES 3 ff in TZ 35) herbeiführen könnten. Der Hinweis auf Art 56 AEUV und die Anregung eines betreffenden Vorabentscheidungsverfahrens kann mit Blick auf die unbestrittene Absendung des inkriminierten Schreibens in Linz dahinstehen. Dass es sich beim (am im Zuge offenen Rechtsmittelverfahrens Angezeigten; Beilage ./14) um ein Mitglied der „Reichsbürger“ oder „FreemenBewegung“ handeln soll, hat ebenso wenig Relevanz wie die mit Schriftsatz vom (TZ 55) vorgelegte Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom , welche lediglich aus formellen Gründen (unterbliebene Vernehmung der Beteiligten) eine Einstellung des angestrebten Betrugsverfahrens behob.

Der Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verurteilten – ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0200DS00001.18D.0308.000
Schlagworte:
Strafrecht;Standes- und Disziplinarrecht;

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