VfGH vom 06.12.2006, B532/06
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Keine Bedenken gegen Bestimmungen der Wiener Pensionsordnung 1995 in der Fassung der 13. Novelle betreffend eine Erhöhung des von Beamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen zu entrichtenden Pensionsbeitrags; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch diese Kürzungsregelung; Verpflichtung zur Entrichtung von Solidarbeiträgen durch das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien sachlich gerechtfertigt; keine unsachliche Differenzierung zwischen Beamten des Ruhestandes und des Dienststandes; kein unsachliches Sonderopfer für Beamte mit hoher Pension durch Vorschreibung eines weiteren Pensionsbeitrags
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die hier vorliegende Beschwerde entspricht in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B525/06 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird somit verwiesen.
Fundstelle(n):
BAAAE-02523