OGH vom 26.08.2004, 8ObA64/04a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Andreas S*****, vertreten durch Dr. Ernst Muigg, Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Mag. Britta P*****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen Einwendungen gegen den Anspruch und die Exekutionsbewilligung (Revisionsinteresse EUR 13.171,13), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 16/04h-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde bereits mit Beschluss vom gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Fundstelle(n):
DAAAE-02505