OGH vom 01.09.1999, 9ObA183/99y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Siegfried L*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei S***** Gebietskrankenkasse, *****, wegen S 17.500,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 65/99d-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung des Klagevorbringens ("Schadenersatz aus unrichtiger Drittschuldneräußerung zu 49 E 9595/98x des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz - Verneinung des Krankengeldbezuges trotz Gewährung desselben an den Verpflichteten Ing. W. in der Zeit vom ... bis ...") durch das Rekursgericht, wonach nur ein Schadenersatzanspruch iSd § 301 Abs 3 EO geltend gemacht werde, ist vertretbar und demnach einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RZ 1994/45). Ein derartiger Schadenersatzanspruch fällt aber nicht nur die Bestimmung des § 52 Z 2 ASGG und somit auch nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte (Kuderna ASGG2 334 mwN). Wenngleich das Rekursgericht die Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht "aus Anlaß" des Rekurses wahrgenommen, sondern in eine "Maßgabebestätigung" gekleidet hat, ist klar erkennbar, daß damit die amtswegige Wahrnehmung einer Unzuständigkeit iSd § 38 Abs 1 ASGG gemeint war. Der Kläger wäre daher nicht gehindert gewesen, nach Zustellung der Rekursentscheidung rechtzeitig einen Antrag nach § 230a ZPO zu stellen.