VfGH vom 20.09.2012, B531/12
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Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Rechtmäßigkeit der mittels Weisung verfügten Verwendungsänderung eines Beamten auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz nach rechtskräftiger Versetzung wegen Organisationsänderung
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Allgemeinen Verwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist das Streitkräfteführungskommando/Joint 1. Der Beschwerdeführer wurde auf dem Arbeitsplatz "RL" mit der Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 5, beim Militärkommando Niederösterreich verwendet.
1.1. Mit Bescheid des Streifkräfteführungskommandos vom wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom von Amts wegen zur Dienststelle Militärkommando Niederösterreich, Dienstort St. Pölten, versetzt und ihm ein Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113h Gehaltsgesetz 1956 - GehG zugewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2.1. Mit Dienstauftrag vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 mit Wirksamkeit vom von der Verwendung auf dem mit A2, Grundlaufbahn, bewerteten Arbeitsplatz abberufen und - unter weiterer Anwendung des § 113h GehG - ständig auf den Arbeitsplatz "RefErgW" beim Militärkommando Niederösterreich mit der Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, eingeteilt.
1.2.2. Am stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Verwendungsänderung.
Das Streitkräfteführungskommando stellte mit Bescheid vom fest, dass
"[der Beschwerdeführer] mit vom
Arbeitsplatz 'RefLtr PosNr. 977, [...] Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe Grundlaufbahn abzuberufen und gem. § 40 Abs 1 BDG 1979 auf den Arbeitsplatz 'Ref ErgW' PosNr. 210, [...] Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 3 beim Militärkommando NÖ, unter weiterer Anwendung des § 113h Gehaltsgesetz (GehG), einzuteilen war[...]".
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass "[m]it
Überleitung des MilKdo NÖ mittels Personaleinsatzplan [...] für Sie der systemisierte Arbeitsplatz 'Ref ErgW', [...] Wertigkeit A2/3 vorgesehen [wurde]. Im Zuge des Beurteilungs- und Genehmigungsverfahrens (Verhandlungen mit dem Bundeskanzleramt) wurde die Einteilung mehrerer Bediensteter, u. a. auch Ihre, im Personaleinsatzplan vorerst nicht genehmigt, wodurch es zu einer Verzögerung der Überleitung kam. [...] Mit Schreiben BMLVS/PersB [...] vom wurde der Personaleinsatzplan, mit Ausnahme jener Bediensteten[,] die noch nicht endgültig eingeteilt waren, genehmigt und angeordnet, dass diese bis zur Entscheidung durch das BKA vorerst auf die PosNr. 977 einzuteilen sind. Seitens der Dienstbehörde wurden Sie daher aufgrund 'Sicherung' der sozialen Begleitmaßnahmen, sprich Auslaufen des § 113h GehG mit Ablauf , mittels Bescheid auf einen Arbeitsplatz der PosNr. Reihe 977 versetzt, wobei [...] festgestellt wurde, dass dieser Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/GL zugeordnet ist und der § 113h GehG sowie der § 141a BDG 1979 zur Anwendung kommen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. [...] [A]m [wurde] der endgültige genehmigte Personaleinsatzplan [...] an die Dienstbehörde übersandt, wobei für Sie der Arbeitsplatz 'Ref ErgW', [...] Wertigkeit A2/3 vorgesehen wurde."
1.2.3. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen
Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom
"mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:
'Die gemäß § 40 Abs 1 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom vom Arbeitsplatz der PosNr. 977 [...] Wertigkeit A2, Grundlaufbahn erfolgte Abberufung und Einteilung des Berufungswerbers [Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] auf den Arbeitsplatz beim MilKdo NÖ, [...] PosNr. 210, 'RefErgW', Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, hat seine subjektiven Rechte nicht verletzt.' " (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"In der [im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Berufungskommission eingeholten] Stellungnahme der Dienstbehörde wird im Wesentlichen Folgendes geäußert:
Die Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich wurde im Zuge der Reorganisation auf 54 systemisierte Arbeitsplätze reduziert. Hievon entfallen auf die Verwendungsgruppe A2 insgesamt 6 Arbeitsplätze, wovon 5 Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 3 und 1 Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 zugewiesen sind.
Der [vom Beschwerdeführer] angestrebte Arbeitsplatz RefLtr ErgW (PosNr. 196, Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 5) wurde durch Oberst H A (Besoldungsmerkmal M BO 2, Funktionsgruppe 6) besetzt.
Weiters ergab die Überprüfung der Dienstbehörde, dass für den BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] kein adäquater freier systemisierter Arbeitsplatz (A2/4 bis einschließlich A2/7) in einem zumutbaren Umkreis von St. Pölten zur Verfügung steht. Dies auch deshalb, da im Zuge der Überleitung des Militärkommandos insgesamt 6 Bediensteten der Verwendungsgruppe A2 kein systemisierter Arbeitsplatz zugewiesen werden konnte, womit sich diese Bediensteten 'über dem Stand' - Positionsnummernreihe 900 befinden.
Die Berufungskommission hat erwogen:
[...]
Der BW hat in dem dieses Verfahren einleitenden
Antrag begehrt, die 'Rechtswidrigkeit' der in Weisungsform verfügten Verwendungsänderung (Dienstauftrag vom ) festzustellen. Zulässig ist ein Feststellungsbescheid über die 'Rechtswidrigkeit' einer Weisung aber nur insoweit[,] als hiedurch subjektive Rechte des antragstellenden Beamten berührt werden. In diesem Sinn ist der verfahrenseinleitende Antrag und der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der BW 'einzuteilen war'[,] sinnvollerweise auszulegen. Dies wird durch die Neufassung des Spruches verdeutlicht (vgl. zu alledem ).
Gegenstand des hier durchgeführten Feststellungsverfahrens ist somit nicht die Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Versetzungsbescheides vom , sondern ausschließlich die Frage, ob die Weisung vom , und zwar unter Zugrundelegung der vom BW durch den rechtskräftigen Versetzungsbescheid bereits erlangten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung[,] in dessen subjektive Rechte eingegriffen hat.
Der BW besetzte vor der Neuorganisation der Militärkommanden einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 5. Mit Wirksamkeit vom wurde der BW auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2, Grundlaufbahn versetzt. Die - gebotene - Anwendung des § 141a Abs 1 BDG 1979 bewirkte, dass die Dauereinstufung des BW auch durch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Grundlaufbahn die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 nicht unterschritten hat. Zur Zulässigkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der geringerwertiger ist als die Wahrungsfunktion nach § 141a Abs 1 BDG 1979 hat die Berufungskommission in ihrem Bescheid vom , GZ 73/12-BK/10 im Übrigen Folgendes ausgeführt:
'§[...] 141a Abs 1 BDG schließt nicht aus, dass dem Beamten, wenn kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auch ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, der niedriger eingestuft ist als die gemäß Abs 1 Z 2 vorgesehene Funktionsgruppe. In diesem Fall richtet sich die Einstufung des Beamten jedoch nicht - wie es sonst der Fall ist - nach der Zuordnung seines Arbeitsplatzes, sondern nach der im Abs 1 Z 2 angeführten Funktionsgruppe. Der Dienstgeber wird jedoch im Interesse einer sparsamen und ökonomischen Verwaltungsführung danach zu trachten haben, dem Beamten so rasch als möglich einen Arbeitsplatz zuzuweisen, bei dem die Zuordnung des Arbeitsplatzes und die Einstufung des Beamten nicht auseinanderklaffen [...].'
Von der (Dauer-)einstufung nach § 141a BDG 1979 ist die gehaltsrechtliche Fortzahlungsbestimmung der Funktionszulage gemäß § 113h Abs 1a iVm § 113e GehG zu unterscheiden, wonach dem BW ungeachtet der Personalmaßnahme vom für die Dauer von 6 Jahren ab Wirksamkeit seiner bescheidförmigen Versetzung weiterhin die Funktionszulage der Funktionsgruppe 5 gebührt.
Mit dem mehrfach zitierten Bescheid hat die
zuständige Dienstbehörde die Versetzung des BW aufgrund einer Organisationsänderung vorgenommen. Gegenstand dieser Organisationsänderung war eine umfassende Neugliederung und Umgliederung der Militärkommanden. Unbestritten ist, dass nicht nur der Arbeitsplatz des BW, sondern seine ganze Dienststelle aufgelassen worden ist. Unbeschadet dessen, dass eine Überprüfung dieses Bescheides nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, hegt die BerK auch keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder ausschließlich gegen die Person des BW gerichteten Gründen vorgenommen worden war. Die Abberufung des BW von seinem Arbeitsplatz war daher ohne Zweifel notwendig, da es im Falle der Auflassung einer Dienststelle die unausbleibliche Folge für den Beamten darstellt, dass er die ihm dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.
Der BW brachte auch gegen den ergangenen Versetzungsbescheid auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2, Grundlaufbahn kein Rechtsmittel ein, dies obwohl der BW seit in Kenntnis seiner später geplanten Einteilung als Referent ErgWesen war und dieser Einteilung bei einem Personalgespräch 'nicht zustimmte'.
Mit Wirksamkeit vom wurde der BW
schließlich mittels Dienstauftrages gemäß § 40 Abs 1 BDG 1979 von einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Grundlaufbahn abberufen und auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 verwendungsgeändert. Mit der Zuweisung eines höherwertigen und nunmehr zumindest der Wahrungsfunktion nach § 141a Abs 1 BDG 1979 entsprechenden Arbeitsplatzes ist die Dienstbehörde ihrer Fürsorgepflicht vollständig nachgekommen (dass dem Beamten hierauf ein durchsetzbarer Rechtsanspruch zukäme[,] ist der zitierten Rechtsprechung nicht zu entnehmen, kann hier aber dahinstehen). Nach Auffassung der Berufungskommission vermittelt jedenfalls der rein gehaltsrechtliche zeitlich befristete Fortzahlungsanspruch nach § 113h Abs 1a iVm § 113e GehG keinen dienstrechtlichen Anspruch des wirksam mit einem Arbeitsplatz der Grundlaufbahn betrauten Beamten auf weisungsförmige Zuweisung einer der fortgezahlten Funktionszulage entsprechenden (höheren) Verwendung, wiewohl dies - ihr Vorhandensein und die Eignung des Beamten vorausgesetzt - die aus der Sicht einer sparsamen und ökonomischen Verwaltungsführung zweckmäßigste Lösung wäre. Nach den durchgeführten Erhebungen der Berufungskommission stehen derzeit im Übrigen auch keine solchen Arbeitsplätze zur Verfügung. Auch war die Maßnahme nicht an das Vorhandensein eines wichtigen dienstlichen Interesses gebunden und auch nicht bescheidförmig zu erlassen (vgl. § 40 Abs 2 iVm § 38 Abs 2 und 7 BDG 1979 e contrario).
Im Übrigen ist für die Berufungskommission auch kein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Erlassung des Versetzungsbescheides zu erkennen, ganz im Gegenteil hat doch die Dienstbehörde aufgrund des durchgeführten Versetzungsverfahren[s] die sozialrechtlichen - mittlerweile gesetzlich ausgelaufen - Ansprüche zu Gunsten des Beamten gewahrt. Auch hätte der BW eine solche Rechtswidrigkeit schon mit Berufung gegen diesen Bescheid geltend zu machen gehabt. Eine willkürliche Vorgangsweise im Zusammenhang mit der hier allein zu beurteilenden Weisung vom kann ebenso wenig erblickt werden." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die
vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt wird.
Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen
Folgendes vor:
"Im Ergebnis bin ich nun wesentlich schlechter
gestellt als im Dezember 2010[,] als ich noch in A2/ FG 5 eingeordnet war.
Begründend führe ich aus:
1.) Bisher war ich als RefLtr tätig und habe die Gesamtheit meiner Aufgaben pflichtbewusst und ohne Tadel meiner Vorgesetzten erledigt. Die Zuordnung einer Referententätigkeit ist schlichtweg eine Abqualifizierung meiner bisherigen Leistung und Tätigkeit am Arbeitsplatz.
2.) Die aufgrund der Organisationsänderungen nunmehr zugeordneten Aufgaben unterscheiden sich nur marginal von den bisherigen Aufgaben als RefLtr, was einer Verwendungsänderung auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz entgegensteht.
3.) Auch wenn sich die besoldungsrechtliche Stellung erst in 6 Jahren und dann mit Fallschirmregelung ändert, bedeutet dies einen massiven Einkommensverlust im Aktivbezug und im Ruhegenuss, damit in der Lebensverdienstsumme.
Da meine Gattin keiner Vollzeitbeschäftigung
nachgeht, wird das Haushaltsbudget unserer Familie (sorgepflichtig für 2 eheliche Kinder) von meinem Bezug bedeckt. Nach Ablauf der im Moment begünstigenden Regelung des §[gemeint wohl: 113]h GG wird sich ab 2017 eine finanziell prekäre Situation auftun.
Dem Grunde nach handelte die Behörde willkürlich, da ich durch die im Jahr 2010 'sicherheitshalber erfolgte' Abberufung von meinem ehemaligen Arbeitsplatz (A2 5) und Einteilung auf PosNr 977, A2 GL, nunmehr unter Anwendung der Bestimmungen des § 40 Abs 1 BDG 1979 als Ref (A2 3) verwendungsgeändert wurde.
Durch diese Vorgang[s]weise wurden die Schutzbestimmungen des § 40 Abs 2 BDG 1979 willkürlich unterlaufen. Auch diese Verwendungsänderung hätte unter den Bestimmungen des § 38 Abs 2 i.V. mit Abs 3 erfolgen müssen.
Bei gehöriger Einhaltung wäre die Dienstbehörde zur Entscheidung gekommen, dass diese qualifizierte Verwendungsänderung für mich einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet und andere Beamte zur Verfügung standen, bei denen das nicht der Fall ist (§38 Abs 4 BDG 1979).
Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung darauf nicht reagiert und es wiederum willkürlich unterlassen[,] auf den Umstand einzugehen.
Ich erachte es als willkürlich[,] mich mit Wirkung vom vom Arbeitsplatz Wertigkeit A2 FG 5 abzuberufen und 'über den Stand' einzuteilen, womit ich dienstrechtlich einen unbewerteten Arbeitsplatz A2 (Grundlaufbahn) besetze, sowie am mittels Weisung einen schlechter bewerteten Arbeitsplatz als im Jahr 2010 zu erhalten.
Die Abberufung aus 'Sicherheitsgründen' hatte bei mir die Folge, dass ich gegen die nachfolgende Verwendungsänderung auf einen schlechter bewerteten Arbeitsplatz keinen wirksamen Rechtsbehelf mehr zur Verfügung hatte, um diese dienstrechtliche Schlechterstellung abzuwehren.
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ging zu keiner Zeit in diese Richtung[.]"
3. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Rechtslage
1. Die § 38, § 40 und § 141a Abs 1 BDG 1979, BGBl. 333, § 38 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I 123/1998, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt
insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
[...]
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. [...]
[...]"
"Verwendungsänderung
§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs 2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht
übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten
Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."
"Verwendungsänderung und Versetzung
§141a. (1) Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
[...]
2. in der Verwendungsgruppe A 2 die Funktionsgruppe 3,
[...]"
2. Die §§113e und 113h GehG, BGBl. 54/1956, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen
§113e. (1) Werden Organisationsänderungen
durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die
1. mindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder
2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens
a) 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder
b) 50 Bedienstete
dieser Dienststelle(n) betroffen sind,
gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.
(2) Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs 1 endet spätestens nach drei Jahren. [...]
[...]"
"Maßnahmen betreffend [...] die Bundesheerreform 2010
§113h. [...]
(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm
1. ein Differenzausgleich und
2. wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
§113e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 113e Abs 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.
[...]
(6) Die Abs 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum erfolgt."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Da auch aus der Sicht des vorliegenden
Beschwerdefalles gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden sind - auch der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor - und da ferner kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB
VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
2. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
2.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine willkürliche Vorgehensweise in seiner (auf Grund einer Organisationsänderung erfolgten) Versetzung von einem mit A2/5 bewerteten Arbeitsplatz auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/Grundlaufbahn; diese Versetzung habe "die Folge [gehabt], dass [der Beschwerdeführer] gegen die nachfolgende Verwendungsänderung [mit Weisung vom ; s. oben, Pkt. I.1.2.1.] auf einen schlechter bewerteten Arbeitsplatz [als den von ihm vor seiner Versetzung auf den mit A2/Grundlaufbahn bewerteten Arbeitsplatz innegehabten] keinen wirksamen Rechtsbehelf mehr zur Verfügung hatte, um diese dienstrechtliche Schlechterstellung abzuwehren".
Dieses Vorbringen richtet sich dem Grunde nach gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom (s. oben, Pkt. I.1.1.), mit dem der Beschwerdeführer von einem mit A2/5 bewerteten Arbeitsplatz auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/Grundlaufbahn versetzt wurde, und nicht gegen die - im vorliegenden Verfahren allein maßgebliche - Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheids. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, gegen den Versetzungsbescheid vom ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er aber unterlassen hat. Der Berufungskommission ist daher jedenfalls nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer die nunmehr behauptete Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom verfügten Versetzung schon mit Berufung gegen diesen Bescheid geltend zu machen gehabt hätte.
2.2. Der Beschwerdeführer sieht durch seine
Abberufung von dem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/Grundlaufbahn und Einteilung auf einen mit A2/3 bewerteten Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom mittels Weisung der Dienstbehörde vom , deren Rechtmäßigkeit durch den angefochtenen Bescheid festgestellt wird, "die Schutzbestimmungen des § 40 Abs 2 BDG 1979 willkürlich unterlaufen"; der Beschwerdeführer habe "am mittels Weisung einen schlechter bewerteten Arbeitsplatz als im Jahr 2010 [...] erhalten".
Die Auffassung der Berufungskommission, die Einteilung des Beschwerdeführers auf einem mit A2/3 bewerteten Arbeitsplatz stelle auf Grund seiner vorherigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/Grundlaufbahn eine "Zuweisung eines höherwertigen und nunmehr zumindest der Wahrungsfunktion nach § 141a Abs 1 BDG 1979 entsprechenden Arbeitsplatzes" dar, ist nicht geradezu denkunmöglich - und nur darauf kommt es bei der hier anzustellenden, verfassungsgerichtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheids an. Die Berufungskommission geht auch denkmöglich davon aus, dass "der rein gehaltsrechtliche zeitlich befristete Fortzahlungsanspruch nach § 113h Abs 1a iVm § 113e GehG keinen dienstrechtlichen Anspruch des wirksam mit einem Arbeitsplatz der Grundlaufbahn betrauten Beamten auf weisungsförmige Zuweisung einer der fortgezahlten Funktionszulage entsprechenden (höheren) Verwendung [vermittelt]".
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.