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VfGH vom 11.06.2004, B531/03

VfGH vom 11.06.2004, B531/03

Sammlungsnummer

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Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 2.142,- € bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Elektrizitäts-Control GmbH schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft, die ein Elektrizitäts-Verteilernetz betreibt, mit Bescheid vom von Amts wegen gemäß § 10 Abs 1 der Stranded Costs-V II für den Zeitraum von bis einen Betrag in der Höhe von 36.824,05 € vor.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung führt die belangte Behörde ua. aus, gemäß § 69 Abs 6 ElWOG in der Stammfassung iVm § 9 Abs 1 der Stranded Costs-V I sowie den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 430/2000 hätten "die Netzbetreiber seit Beiträge in der Höhe von 0,574 g/kWh einzuheben und vierteljährlich, beginnend mit , die ihrer Gesamtabgabe an die Endverbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen" gehabt. Seit seien die für Stranded Costs eingehobenen Beträge an die Elektrizitäts-Control GmbH bzw. Energie-Control GmbH abzuführen. Durch die mit in Kraft getretene Stranded Costs-V II - die einen geänderten Aufbringungsmechanismus vorsehe - sei die Stranded Costs-V I außer Kraft gesetzt worden. Die Übergangsbestimmung des § 10 Abs 1 Stranded Costs-V II lasse jedoch die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß § 69 Abs 6 ElWOG iVm § 9 Abs 1 Stranded Costs-V I für den Zeitraum bis einzuhebenden Beiträge unberührt und sehe vor, dass die Energie-Control GmbH (vormals: Elektrizitäts-Control GmbH) diese Beiträge dem Netzbetreiber vorschreiben kann.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen (der §§8 Abs 5 und § 9 Abs 1 Stranded Costs-V I, der Kundmachungen BGBl. II Nr. 53/1999, 103/2000 und 430/2000 und des § 10 Abs 1 Stranded Costs-V II) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Energie-Control Kommission als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs eine Äußerung.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluss vom gemäß Art 139 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 10 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen (in der Folge: Stranded Costs-VO II), BGBl. II Nr. 354/2001, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom , V3/04, hat der Verfassungsgerichtshof § 10 Abs 1 Stranded Costs-VO II als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat daher eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 327,- € und eine Eingabegebühr von 180,- € enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Fundstelle(n):
DAAAE-02463