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OGH 03.12.2014, 19Ob1/14g

OGH 03.12.2014, 19Ob1/14g

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof.-Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Hahnkamper als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin, in der Eintragungssache des *****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, über die Berufung des ***** gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom , AZ 381/13, nach mündlicher Verhandlung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und dem Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

1. Der Berufungswerber war Rechtsanwalt in *****. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom *****, wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom verzichtete der Berufungswerber auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Der vom Berufungswerber in der Tagsatzung vom mit seinen Gläubigern abgeschlossene Zwangsausgleich, der die Bezahlung einer 20%igen Quote zahlbar innerhalb von zwei Monaten ab Annahme des Zwangsausgleichs, jedoch längstens innerhalb zweier Jahre vorsah, wurde mit Beschluss des Landesgerichts L***** vom (rechtskräftig) bestätigt.

Ein vom Berufungswerber am gestellter Antrag auf (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte wurde mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , 222/09, abgewiesen. Der vom Berufungswerber dagegen erhobenen Berufung gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission mit Beschluss vom , Bkv 5/10, keine Folge. Eine dagegen vom Berufungswerber eingebrachte Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , B 1297/10, abgewiesen.

Am stellte der Berufungswerber beim Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer neuerlich den Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Der Ausschuss (Plenum) führte dazu ein Ermittlungsverfahren durch, in welchem er den Berufungswerber am einvernahm. Bei dieser Einvernahme stellte der Berufungswerber den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere zum Beweis dafür, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, vernünftig wie ein verantwortungsvoller Rechtsanwalt zu reagieren und dass eine solche Gefahr für ihn nun mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr bestehe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom , 381/13, wurden die Anträge des Berufungswerbers vom auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und vom auf Wiedereintragung in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwälte gemäß § 5 Abs 2 RAO abgewiesen.

Im angefochtenen Bescheid stellte der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Folgendes fest:

***** war seit in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwälte eingetragen. Er übte die Rechtsanwaltschaft in ***** aus. Im Zeitraum 1997 bis 2003 wurden gegen ***** insgesamt 20 Disziplinarverfahren rechtskräftig erledigt und mit Schuldsprüchen beendet. Diese Disziplinarverfahren betrafen in erster Linie Zahlungsverpflichtungen, auch Unterhaltsrückstände gegenüber minderjährigen Kindern, die Nichtabrechnung von Fremdgeldern gegenüber Mandanten sowie hauptsächlich den Vorwurf mangelhafter Aktenbearbeitung sowie - nach Vollmachtskündigung - das Nichtabrechnen von Akten und die unterlassene Rücküberweisung nicht verbrauchter Kostenvorschüsse.

Konkret wurde er vom Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wegen folgender Disziplinarvergehen rechtskräftig für schuldig erkannt:

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unberechtigte Strafanzeige gegen Dr. J***** N***** wegen des Verdachts der Verleumdung (D 3/96, DV 7/96),

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unrichtige Behauptungen in einem Pflegschaftsverfahren (D 34/96, DV 3/97),

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keine Auskunftserteilung gegenüber Mandanten trotz mehrfacher Aufforderung; Nichtweiterleitung von Fremdgeld; keine Weiterleitung eines Verwaltungsstraferkenntnisses (D 57/98, DV 8/99),

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Fremdgeld gegenüber dem Mandanten nicht abgerechnet und weitergeleitet (D 1/99, DV 20/99),

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keine Aktenbearbeitung, diverse Urgenzschreiben nicht beantwortet (D 10/00, DV 8/00),

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Unterhaltsrückstand gegenüber den minderjährigen Kindern (D 46/2000, DV 2/01),

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keine Aktenbearbeitung, unbeantwortete Rückfragen seitens der Mandantin (D 39/01, DV 6/02),

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Mietrückstände betreffend die Wohnung in W*****, dadurch verursachte Mietzins- und Räumungsklage (D 28/01, DV 33/01),

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nicht bezahlte Mitgliedsbeiträge des Sportvereins W***** und dadurch verursachte Mahnklage sowie Exekution (D 20/01, DV 24/01),

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nicht bezahlte Lieferung der Firma S***** und dadurch verursachte Klagsführung (D 7/02, DV 16/02),

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nach Vollmachtskündigung erfolgte keine Abrechnung des Aktes und keine Rücküberweisung unverbrauchter Kosten (D 36/02, DV 12/03),

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auf seiner Homepage im Jahr 2002 Geltendmachung eines Bewertungskalküls des Anzeigers in allgemein zugänglicher Form, das den Anzeiger in seiner Funktion als Sachverständiger in unsachlicher Weise herabsetzt (D 38/02, DV 27/03),

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Honorar nicht abgerechnet und erliegenden Kostenvorschuss nicht abgerechnet (D 6/03, DV 28/03)

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mangelnde Bearbeitung eines Aktes betreffend Unterhaltsherabsetzungsangelegenheiten (D 7/03, DV 29/03),

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Nichtbezahlung von Versicherungsprämien (D 9/03, DV 30/03),

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Nichtbezahlung von Versicherungsprämien (D 19/03, DV 39/03),

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keine Rückmittlung der Unterlagen nach Vollmachtskündigung, keine Abrechnung des Kostenvorschusses (D 20/03, DV 40/03),

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mangelnde Bearbeitung trotz vielfacher Urgenzen (D 21/03, DV 41/03),

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Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses in Folge unbeantworteter Schreiben (D 23/03, DV 42/03),

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unberichtigte Rechnungen gegenüber P***** (Seminarteilnahme) (D 25/03, DV 43/03).

Aufgrund des dadurch von ***** verursachten Schadens musste die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer an ehemalige Klienten aus dem Vertrauensschadensfonds insgesamt 19.112,64 EUR ausbezahlen.

Am wurde von der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des ***** gestellt, welcher mit Beschluss vom eröffnet wurde. 41 Gläubiger meldeten Forderungen von insgesamt 664.295,79 EUR an. Ein am angenommener Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 % wurde mit Beschluss vom bestätigt. Der Konkurs wurde somit Anfang 2007 durch Zwangsausgleich beendet.

Mit Schreiben vom hat ***** auf die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet.

Zu diesem Zeitpunkt der Emeritierung von ***** waren - zusätzlich zu den bereits genannten Disziplinarverfahren - insgesamt weitere 25 Disziplinarver-fahren anhängig, welche allein aufgrund des Ausscheidens von ***** abgebrochen wurden und im Fall seiner Wiedereintragung in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwälte fortzusetzen wären. Die in diesen Verfahren erhobenen Vorwürfe betrafen Nichtzahlung von Versicherungsprämien, Nichtbeantwortung von Anfragen von Klienten und Kollegen, Nichtbezahlung einer Betriebsschutzversicherung, Nichtbezahlung einer Rechtsschutzversicherung, Nichtweiterleitung von Gerichtsstücken an Mandanten, bei Vollmachtsauflösung wieder keine Weiterleitung von Schriftstücken an Mandanten, die Nichterfüllung eines rechtskräftigen Berufungsurteils mit persönlicher Zahlungspflicht des *****, Unterhaltsrückstände gegenüber den beiden Kindern, unberichtigte Kammerbeiträge im Jahr 2005, der Vorwurf, er habe Schadenersatzansprüche für eine Mandantin nicht rechtzeitig geltend gemacht, nicht rechtzeitige Bezahlung von Versicherungsprämien, Nichtbeantwortung eines Schreibens gegenüber einem Kollegen sowie Untätigkeit in der Rechtssache eines Mandanten. Diese unerledigten Verfahren betreffen den Zeitraum von 2003 bis 2006.

Konkret wurde ***** vom Kammeranwalt der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer der folgenden Disziplinarvergehen beschuldigt:

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Klage über Versicherungsprämie (D 19/06)

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Unterlassene Kontaktaufnahme mit Klient (D 23/06)

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Verstoß gegen § 9 RAO in einer eingebrachten Impugnationsklage durch diverse Formulierungen (D 26/06)

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In einem Pflegschaftsverfahren zugestellte Schriftstücke des Gerichts nicht an den Mandanten weitergeleitet (D 27/06)

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Diverse Schreiben, Anfragen und Urgenzen des gegnerischen Rechtsanwalts nicht beantwortet (D 41/03, DV 9/04)

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Trotz mehrmaliger Mahnungen keine Zahlung der Betriebsschutzversicherung (D 52/03, DV 11/04)

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Diverse Schreiben nicht beantwortet (D 60/03, DV 12/04)

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Unbezahlte Prämien der Rechtsschutzversicherung (D 6/4, DV 13/04)

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Unterlassene Weiterleitung diverser Gerichtsstücke an Mandanten und nicht rechtzeitige Weiterleitung von Gerichtsbeschlüssen (D 8/04, DV 14/04)

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Kostenvorschüsse einbehalten und nicht abgerechnet (D 9/04, DV 15/04)

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Nach Vollmachtsauflösung trotz telefonischer und schriftlicher Urgenzen keine Weiterleitung an RA (D 53/05, DV 25/06)

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Unterlassene Weiterleitung diverser Gerichtsstücke, Kosten verspätet bzw unrichtig abgerechnet (D 43/05, DV 26/06)

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Seine durch ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz festgestellte Zahlungspflicht nicht erfüllt und seiner Haftpflichtversicherung den Schaden nicht gemeldet (D 47/05, DV 27/06)

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Unterhaltsrückstand seiner minderjährigen Kinder nicht rechtzeitig bezahlt (D 7/06, DV 28/06)

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Kammerbeiträge für das 2. und 3. Quartal 2005 und die Zusatzpension für das 1. Quartal 2005 nicht bezahlt (D 8/06, DV 29/06)

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Diverse Schreiben des gegnerischen Anwalts nicht beantwortet und übergebene Unterlagen nicht herausgegeben (D 4/06, DV 30/06)

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Schadenersatzansprüche einer Mandantin nicht rechtzeitig geltend gemacht, mangelnde Informationen gegenüber der Rechtsschutzversicherung und dadurch verursachte Exekution gegenüber der (vormaligen) Mandantin (D 45/03, DV 10/04)

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Unterlassene Einbringung einer Oppositionsklage (D 16/04, DV 28/05)

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Nicht anonymisierte Veröffentlichung eines Beschlusses (D 18/04, DV 9/05)

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Unterlassene Bezahlung von Versicherungsprämien (D 37/04, DV 29/05)

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Nichtbeantwortung diverser Schreiben gegenüber einem Rechtsanwalt (D 41/04, DV 9/05)

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Untätigkeit in einer Rechtssache (D 42/04, DV 30/05)

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Untätigkeit in einer Rechtssache (D 11/05, DV 31/05)

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Weitergaben von Tonbandaufzeichnungen, die (wenn auch mit verfremdeter Stimme) veröffentlicht wurden (D 5/04, DV 16/06)

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Unbezahlte Forderungen (D 16/05, DV 37/05).

Aus der Erfüllung des Zwangsausgleichs im Jahr 2007 resultieren nunmehr noch Verbindlichkeiten des ***** gegenüber seinem Bruder in Höhe von ca 20.000 EUR bis 25.000 EUR, welche aus der Vorfinanzierung des Zwangsausgleichs durch den Bruder des ***** stammen. Weiters haftet er für einen Kredit seiner ehemaligen Gattin in Höhe von ca 180.000 EUR, welcher allerdings hypothekarisch besichert ist und im Innenverhältnis ausschließlich von der ehemaligen Gattin zu tragen ist. ***** hat monatlich Unterhaltszahlungen an seine ehemalige Gattin in Höhe von 806 EUR/Monat zu leisten, sowie Unterhaltszahlungen an seine Tochter in Höhe von rund 500 EUR im Monat, wobei diese in der Höhe schwanken. Für seine weiteren Kinder bestehen keine Sorgepflichten mehr. Über die Erfüllung der Zwangsausgleichsquote hinaus hat ***** keine Zahlungen an die Geschädigten geleistet.

***** arbeitet derzeit in einem Anstellungsverhältnis bei der Kanzlei S***** als juristischer Mitarbeiter und IT-Beauftragter und ist hierbei in der Familienrechtsabteilung unter der Weisungsgewalt des Rechtsanwalts Dr. D***** tätig. Weiters ist er Sachbuchautor und betreibt eine Website. Darüber hinaus ist er als Vortragender in Schulen sowie bei Seminaren tätig und arbeitet auch als Lebens- und Sozialberater. Aus diesen Tätigkeiten bringt er ein Netto-Einkommen von ca 60.000 EUR/Jahr ins Verdienen.

Die persönliche Situation des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf seine Kinder, hat sich verbessert.

3. Ergänzend trifft der Oberste Gerichtshof aus den beigeschafften Disziplinarakten des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer die folgenden Feststellungen:

3.1 Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwalts-kammer vom , D 36/02, DV 12/03, D 39/02, DV 13/03, D 40/02, DV 14/03, D 41/02, DV 15/03, D 49/02, DV 16/03, D 52/02, DV 17/03, D 56/02, DV 18/03, D 57/02, DV 19/03, D 58/02, DV 20/03, D 59/02, DV 21/03, D 60/02, DV 22/03, wurde über den Berufungswerber unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse vom , D 39/01, DV 6/02, vom , D 28/01, DV 33/01 und vom , D 20/01, DV 24/01 als Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von sechs Monaten verhängt, wobei diese Disziplinarstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

3.2 Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , D 38/02, DV 27/03, D 6/03, DV 28/03, D 7/03, DV 29/03, D 9/03, DV 30/03, D 19/03, DV 39/03, D 20/03, DV 40/03, D 21/03, DV 41/03, D 23/03, DV 42/03, D 25/03, DV 43/03, wurde über den Berufungswerber eine Geldbuße von 5.000 EUR verhängt. Seiner nur gegen eines der damals verfahrensgegenständlichen Fakten erhobenen Berufung hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission mit Erkenntnis vom , 10 Bkd 2/04, keine Folge gegeben.

3.3 Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , D 41/03, DV 9/04, D 52/03, DV 11/04, D 60/03, DV 12/04, D 6/04, DV 13/04, D 8/04, DV 14/04, D 9/04, DV 15/04, wurde über den Berufungswerber die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von sechs Monaten verhängt, wobei vom Widerruf der mit dem obigen Erkenntnis vom , D 36/02, DV 12/03, unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von sechs Monaten Abstand genommen wurde. Aufgrund seiner dagegen erhobenen Berufung wurde dieses Erkenntnis mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom , 10 Bkd 4/05, in den Punkten 1., 3. und 6. des Schuldspruchs, im Strafausspruch sowie im Ausspruch der Abstandnahme der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , D 36/02, DV 12/03, bedingt nachgesehenen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von sechs Monaten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zurückverwiesen. Aufgrund des vom Berufungswerber erklärten Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und des Abbruchs des Disziplinarverfahrens kam es nicht mehr zu dieser neuerlichen Verhandlung.

3.4 Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , D 45/03, DV 10/04, D 18/04, DV 9/05, D 41/04, DV 10/05, D 16/04, DV 28/05, D 37/04, DV 29/05, D 42/04, DV 30/05, D 11/05, DV 31/05, wurde über den Berufungswerber die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von sechs Monaten verhängt. Gleichzeitig wurde die mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , D 36/02, DV 12/03, für die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von sechs Monaten gewährte Strafnachsichtunter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren widerrufen. Die vom Berufungswerber dagegen erhobene Berufung wurde mit Beschluss der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom , 10 Bkd 1/06, als verspätet zurückgewiesen.

Zu Punkt 1. des erwähnten Erkenntnisses des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wurde der Berufungswerber verurteilt, weil er als Vertreter der minderjährigen S***** W***** das Verfahren 4 Cg 196/96b des Landesgerichts Linz nicht ordnungsgemäß fortgesetzt hatte, weshalb es zur Verjährung der dort verfahrensgegenständlichen Schadenersatzansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom kam, bei welchem der Vater der Klägerin tödlich verunglückte, und außerdem die allfälligen Schadenersatzansprüche der Witwe M***** W***** nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht hat; außerdem weil er es unterlassen hat, M***** W***** und die Rechtsschutzversicherung ausreichend über den Fortgang des Verfahrens zu informieren, weshalb es in weiterer Folge zu einer Exekutionsführung gegen die minderjährige S***** W***** kam.

3.5 Mit Einleitungsbeschluss vom , D 47/05, fand der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Grund zur disziplinären Behandlung des Berufungswerbers, weil der Verdacht bestehe, er habe

a) seine Verbindlichkeit aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz 3 R 83/05d, vom , gegenüber der minderjährigen S***** W***** über den Betrag von 37.130,40 EUR sA, sowie über eine monatliche Rente von 309,42 EUR seit August 2004 und über den Prozesskostenersatz von gesamt 3.996,33 EUR nicht erfüllt und

b) den Schadensfall bei der vorausgehenden Vertretung der minderjährigen S***** W***** im Verfahren 4 Cg 196/96b des Landesgerichts Linz seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, nämlich der A***** AG, nicht gehörig gemeldet, wodurch diese die Versicherungsleistung ablehnte.

Aufgrund des vom Berufungswerber erklärten Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und des Abbruchs des Disziplinarverfahrens kam es in diesem Verfahren nicht mehr zu einer Verhandlung.

4. Der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer gelangte zum Ergebnis, dass die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers weiterhin nicht gegeben sei. Selbst wenn die vom Antragsteller zu verantwortenden Disziplinarvergehen auf Symptome einer Burn-Out-Erkrankung zurückzuführen und somit krankheitsbedingt seien, rechtfertige dies nicht eine derartige Vielzahl von Disziplinarvergehen über einen derart langen Zeitraum. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hätte der Antragsteller spätestens nach den ersten disziplinären Verurteilungen trotz der Burn-Out-Erkrankung sein Verhalten ändern oder externe Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Einholung des vom Antragsteller beantragten Sachverständigengutachtens könne unterbleiben, weil es nicht entscheidungswesentlich sei, aus welchen Gründen der Antragsteller die zahlreichen disziplinären Verfehlungen gesetzt habe, sondern wie er in weiterer Folge mit diesen Verfehlungen umgegangen sei. Außerdem komme es nicht nur auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Verfehlungen an, sondern seien auch objektive Aspekte zu berücksichtigen, da auch Nachteile für die Rechtspflege, das Ansehen der Justiz, das Interesse des Berufsstandes und der rechtssuchenden Bevölkerung hintangehalten werden sollen.

5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung, in welcher als Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Unterlassung der Einholung des vom Berufungswerber beantragten Sachverständigengutachtens geltend gemacht wird. Durch dieses Gutachten könne nachgewiesen werden, dass der Berufungswerber infolge seines Burn-Out-Syndroms krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, vernünftig wie ein verantwortungsvoller Rechtsanwalt zu reagieren und dass diese Gefahr für den Berufungswerber heute nicht mehr bestehe.

Außerdem habe der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich den festgestellten Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt. Vor einer abschließenden Beurteilung aller einzelnen noch offenen Disziplinarverfahren könnten diese nicht für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers herangezogen werden. Maßgeblich sei die Zukunftsprognose, wobei der Berufungswerber nun von seiner Krankheit geheilt sei.

Außerdem sei es ein Verstoß gegen das Grundrecht der Erwerbsfreiheit, wenn die österreichische Rechtsordnung nur eine Tätigkeit als Rechtsanwalt ohne jede Einschränkung vorsehe, aber weder eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter oder nur als angestellter Rechtsanwalt zulasse.

Rechtliche Beurteilung

6. Die Berufung ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt:

Bei jedem Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat die Standesbehörde gemäß § 5 Abs 2 RAO auch die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu prüfen. Das Eintragungshindernis des § 5 Abs 2 RAO beruht nicht auf der Anwendung strafgesetzlicher Bestimmungen, sondern darauf, dass der Eintragungswerber - wann immer (Bkv 2/77 = AnwBl 1978/515) - Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen.

Für die Erlangung der Berufsbefugnis als Rechtsanwalt genügt es nicht, nur die Voraussetzungen für einen sachkundigen Rechtsberater zu erfüllen; der Eintragungswerber muss auch Gewähr dafür bieten, ein charakterlich integrer Rechtsfreund zu sein, dem die rechtsuchende Bevölkerung vertrauen darf (Bkv 1/91 in AnwBl 1992, 739; Lohsing/Braun, Österreichisches Anwaltsrecht 23).

Für die Frage der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte berufliche und charakterliche Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken (VwSlg 8915 A/1975; Bkv 4/00 in AnwBl 2001/7755).

Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit liegen, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Rechtsanwalt überhaupt zukommt (). Der Rechtsanwaltsstand verlangt, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten Sauberkeit walten lassen (AnwBl 1978, 972).

Dieses Verhalten hat keineswegs ausschließlich den Schutz der Ehre und Würde des Berufsstandes, sondern auch den Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung zum Ziel (Bkv 4/00 in AnwBl 2001/7755).

Zunächst ist dem Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Recht zu geben, dass selbst bei längerem Wohlverhalten die Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit dann anzunehmen ist, wenn sie auf Verfehlungen beruht, die im reiferen Alter begangen wurden und deren Schwere und Wiederholung auf Charaktermängel schließen lassen. Gerade im Hinblick auf die Art und die Dauer der disziplinarrechtlichen Verfehlungen (insbesondere die gehäufte Sorglosigkeit in der Aktenführung und im Umgang mit Klientengeldern) ist hier ein strenger Maßstab anzulegen.

Der Berufungswerber hat allerdings vorgebracht, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, wie ein verantwortungsvoller Rechtsanwalt zu reagieren. Auch wenn sich sein Vorbringen zu seiner Burn-Out-Erkrankung im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Auszügen aus der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ beschränkt, kann dem von ihm gestellten Beweisantrag nicht vorweg jegliche Relevanz abgesprochen werden: Sollte es tatsächlich zutreffen, dass der Berufungswerber im hier maßgeblichen Zeitraum etwa beginnend mit dem Jahr 2000 bis zur Konkurseröffnung im Jahr 2006 tatsächlich an einer (sich offenbar stetig verschlechternden) Erkrankung gelitten hat, welche ihn daran gehindert hat, die von ihm gesetzten Verfehlungen zu erkennen und darauf wie ein verantwortungsvoller Rechtsanwalt zu reagieren (etwa im Sinne seines pointierten Berufungsvorbringens „der Krankheit sind Standesregeln egal“)undwäre das vom Berufungswerber damals gesetzte Verhalten diesem subjektiv nicht vorwerfbar, wäre dies tatsächlich kein „Charaktermangel“, sondern bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung, auch im Zusammenhang mit dem seither schon vergangenen längeren Zeitraum zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Das bisherige Verfahren hat aber keine verlässlichen Ergebnisse für die ausgeschlossene oder zumindest erheblich eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Berufungswerbers gebracht. So erscheint es schon fraglich, ob das „Burn-Out-Syndrom“ wissenschaftlich als Krankheit anerkannt ist.

Auch nach der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gibt es kaum gesicherte Erkenntnisse zum Wesen und den Auswirkungen des „Burn-Out-Syndroms“. In seiner Entscheidung vom , 14 Os 79/12t, hat der Oberste Gerichtshof dem Angeklagten immerhin einen Strafmilderungsgrund zugebilligt, weil bei diesem - belegt durch ein medizinisches Sachverständigengutachten - ein „Burn-Out-Syndrom“ festgestellt wurde. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das Vorliegen eines Burn-Out-Syndroms und die Frage, ob und inwieweit damit Einschränkungen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit einhergehen, grundsätzlich (wenn auch möglicherweise schwer) objektivierbar sein sollten.

Dabei soll insbesondere nicht verkannt werden, dass die Abgrenzung zu bloß mangelnder Sorgfalt, mangelndem Eifer und mangelnder Gewissenhaftigkeit (§ 9 RAO) oder schlicht mangelnder Eignung für einen mit gehäuften Stress- und Frustrationssituationen verbundenen Beruf wie dem Rechtsanwaltsberuf schwierig sein mag. Nicht jedermann ist zur Ausübung einer herausfordernden Tätigkeit wie des Rechtsanwaltsberufs geeignet, niemand ist zur Ausübung dieses Berufs gezwungen.

Zur Klärung der Frage, ob die vom Berufungswerber in den Jahren 2000 bis 2006 gesetzten gravierenden Disziplinarvergehen diesem auch subjektiv vorwerfbar sind und auf einem Charaktermangel beruhen, erweist sich daher die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens als unumgänglich.

Im fortgesetzten Verfahren wird der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer daher das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen haben, das insbesondere über folgende Fragen Auskunft geben soll:

Zunächst:

-

Ob bei Vorliegen eines Burn-Out-Syndroms die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich so sehr eingeschränkt bzw ausgeschlossen sein kann, dass er nicht mehr wie ein verantwortungsvoller Rechtsanwalt agieren kann, insbesondere nicht mehr in der Lage ist, für seine medizinische Betreuung zu sorgen oder seine berufliche Tätigkeit entsprechend einzuschränken oder ganz einzustellen,

-

ob es heute noch möglich ist, das Vorliegen eines Burn-Out-Syndroms bei einem Betroffenen in den Jahren 2000 bis 2006 verlässlich festzustellen.

Falls die obigen Fragen bejaht werden:

-

Ob der Berufungswerber in diesem Zeitraum an einem Burn-Out-Syndrom litt,

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ob dadurch seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit so erheblich eingeschränkt bzw ausgeschlossen war, dass er nicht mehr wie ein verantwortungsvoller Rechtsanwalt agieren konnte,

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ob der Berufungswerber noch heute an einem Burn-Out-Syndrom leidet,

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mit welcher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Berufungswerber in Stress- und Frustrationssituationen, wie sie in einer Rechtsanwaltskanzlei typisch sind, neuerlich an einem Burn-Out-Syndrom erkranken kann.

Bei der vom Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer nach Vorliegen dieses Gutachtens vorzunehmenden Interessenabwägung wird aber nicht nur auf die Schwere der vom Berufungswerber gesetzten Verfehlungen, die Höhe des seinen ehemaligen Mandanten verursachten Schadens, seine allfälligen Beiträge zur Schadensgutmachung sowie auf den Schaden für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob er das Unrecht seiner Disziplinarvergehen eingesehen hat und ob auch aufgrund geänderter familiärer und anderer Lebensumstände sowie aufgrund einer reiferen Einstellung zum Rechtsanwaltsberuf erwartet werden kann, dass ein ähnliches Verhalten in Zukunft unterbleiben wird.

In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass es für die Beurteilung eines möglichen Risikopotentials nicht auf eine mögliche Integration des Berufungswerbers in die Struktur einer bestehenden Anwaltskanzlei ankommt, da es dem Berufungswerber als eingetragenem Rechtsanwalt jederzeit von Gesetzes wegen freisteht, diesen Beruf selbständig auszuüben. Der Oberste Gerichtshof vermag auch nicht die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken zu teilen, dass es gegen das Grundrecht der Erwerbsfreiheit verstoßen soll, wenn die Rechtsanwaltsordnung nur eine uneingeschränkte Tätigkeit als Rechtsanwalt (und keine „Rechtsanwälte zweiter Kategorie“, an deren Zuverlässigkeit geringere Anforderungen zu stellen sind) vorsieht. Der Berufungswerber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann durch einen Bescheid verletzt wird, wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheids ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat ( mwH). Es ist aber nicht unsachlich, auch von angestellten Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu fordern, dass sie dem Kriterium der Vertrauenswürdigkeit entsprechen.

7. Der Verfassungsgerichtshof hat die dem Eintragungsverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-anwärter zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen wiederholt als verfassungskonform erachtet (; vgl auch und - wenn auch nicht zur RAO - ). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an und teilt die unlängst von Gratzl (Eintragungs- und Streichungsverfahren der Rechtsanwälte verfassungswidrig, ecolex 2014, 1017) dagegen geäußerten Bedenken nicht. Die von Gratzl als Beleg zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (, G 87/13 ua) betrifft nicht die RAO und setzt sich mit dem in B 1605/06-11 als Argument für die Verfassungskonformität des Eintragungsverfahrens ins Treffen geführten Rechtszug an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission, die kein Organ der Selbstverwaltung sei, naturgemäß nicht auseinander. Durch den Umstand, dass der Rechtszug in Eintragungssachen nunmehr an den Obersten Gerichtshof führt, gewinnt dieses Argument aber noch weiter an Gewicht.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof.-Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Hahnkamper als weitere Richter in der Eintragungssache des *****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, im Verfahren über die Berufung des ***** gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom , AZ 381/13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag vom wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über das Rechtsmittelverfahren des Berufungswerbers am entschieden. Der nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Schriftsatz des Berufungswerbers, der überdies gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstößt (RIS-Justiz RS0007007) ist daher unzulässig.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Standes- und Disziplinarrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0190OB00001.14G.1203.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAE-02433