TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 07.10.1992, b530/92

VfGH vom 07.10.1992, b530/92

Sammlungsnummer

13209

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung; Entscheidung durch die Landesgrundverkehrsbehörde als unabhängiges und unparteiisches Tribunal

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer ein Grundstück in Zirl im Ausmaß von 11.080 m2.

2. Die Grundverkehrsbehörde Zirl versagte mit Bescheid vom , Zl. 6-64/332, gemäß § 4 Abs 1 iVm. § 6 Abs 1 lita (richtig: litc, dritter Tatbestand) des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol 69/1983, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 44/1984 und 45/1988 sowie des Gesetzes LGBl. für Tirol 74/1991 (im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ist an sich diese Novelle beachtlich, doch berührt sie die eben zitierten Regelungen nicht) (im folgenden: GVG 1983), die grundverkehrsbehördliche Zustimmung mit der Begründung, daß der Käufer die Voraussetzung der Selbstbewirtschaftung dieser Liegenschaft im Rahmen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr erfülle.

3. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung - der belangten Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens - vom , Zl. LGv - 1179/3-91, als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde diese abweisliche Entscheidung - nach Darstellung des Inhaltes der §§4 Abs 1 und 6 Abs 1 GVG 1983 unter Bedachtnahme auf hiezu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung - im wesentlichen damit, daß im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren keine solchen Umstände hervorgekommen seien, die dafür sprechen würden, daß es zu einer Selbstbewirtschaftung des Grundstückes durch den Genehmigungswerber im Rahmen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes kommen werde, sohin könne eine ausreichend verläßliche Prognose im positiven Sinn nach § 6 Abs 1 litc GVG 1983 nicht erstellt werden.

Unter Berücksichtigung der - im einzelnen dargelegten - Verfahrensergebnisse müsse der Erstbehörde jedenfalls beigepflichtet werden, wenn sie eine Selbstbewirtschaftung der Grundfläche durch den Erwerber für nicht gewährleistet erachte. Allein die Tatsache, daß der Rechtserwerber den gesamten, in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Besitz verpachtet habe, lasse die Besorgnis begründet erscheinen, daß das Grundstück keiner dem GVG 1983 entsprechenden Selbstbewirtschaftung zugeführt werden solle. Darüberhinaus ergebe sich dies aber auch aus dem eigenen Vorbringen des Genehmigungswerbers in der Berufungsschrift, wonach die Bewirtschaftung des Kaufgrundstückes im Rahmen des verpachteten geschlossenen Hofes des Beschwerdeführers erfolgen solle. Er bringe auch klar zum Ausdruck, daß eine Beendigung des Pachtverhältnisses nicht beabsichtigt sei, vielmehr sei die Weiterführung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Landwirtschaftsbetriebes durch den derzeitigen, langjährigen Pächter unter Mithilfe des Beschwerdeführers beabsichtigt. Durch die bloße Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb werde aber dem gesetzlichen Erfordernis der Selbstbewirtschaftung iSd. § 6 Abs 1 litc leg.cit. nicht Genüge getan; diesfalls normiere das Gesetz die Vermutung eines unwiderleglichen Widerspruches zu den von ihm geschützten Interessen. Daran vermöge auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Notwendigkeit der flächenmäßigen Aufstockung seines Betriebes im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften nichts zu ändern.

4. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher insbesondere die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs, allenfalls die Verletzung in seinen Rechten durch Anwendung des verfassungswidrigen § 6 Abs 1 litc GVG 1983 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie den bekämpften Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Dem angefochtenen Bescheid liegen insbesondere § 3 Abs 1 lita, § 4 Abs 1 und § 6 Abs 1 litc, dritter Tatbestand, GVG 1983 zugrunde; diese Bestimmungen lauten:

"§3. (1) Der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist,

a) jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb;

..."

"§4. (1) Die nach § 3 Abs 1 erforderliche Zustimmung darf bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§1 Abs 1 Z 1) nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht."

"§6. (1) Einem Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 ist insbesondere nicht zuzustimmen, wenn zu besorgen ist, daß

...

c) Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben oder der ihrer Bodenbeschaffenheit entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Bestimmung oder einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ohne zureichenden Grund entzogen bzw. jemandem zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, der sie nicht selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird;

..."

1.2. Die Beschwerde behauptet zwar einleitend die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 1 litc GVG 1983. Sie bringt aber weder gegen diese Bestimmung noch gegen die übrigen Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides, insbesondere gegen die unter II.1.1. wiedergegebenen Bestimmungen des GVG 1983 verfassungsrechtliche Bedenken vor; solche sind beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der bezogenen Regelungen - mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung - VfSlg. 10822/1986, 11413/1987, 11790/1988, , , B100/91, , B381/91, B382/91, uva.).

1.3. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

2.1. Die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter begründet die Beschwerde damit, daß Art 6 EMRK das Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal gewährleiste. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides habe aber ein, auch dem Landesgrundverkehrsreferenten gegenüber, weisungsgebundener Landesbeamter als Berichterstatter und damit in sehr wesentlicher Funktion mitgewirkt, weil er den Sachverhalt (zur Vorbereitung der Entscheidungsfindung) entsprechend aufzubereiten habe.

2.2. Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht berechtigt:

2.2.1. Zwar trifft die Ausgangsposition des Beschwerdeführers zu, daß es sich bei der Verweigerung der Zustimmung zu Rechtsgeschäften durch die Grundverkehrsbehörde um Entscheidungen über civil rights iSd. Art 6 EMRK handelt, über die jedenfalls dann, wenn gegen deren Entscheidung - wie hier - keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, ein den Anforderungen dieser Konventionsbestimmung entsprechendes unabhängiges und unparteiisches "Tribunal" zu entscheiden hat (vgl. VfSlg. 7099/1973, 8309/1978, 12074/1989). Um diesen Anforderungen zu entsprechen, muß eine Behörde derart zusammengesetzt sein, daß keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit ihrer Mitglieder entstehen; bei dieser Beurteilung ist auch der äußere Anschein von Bedeutung (vgl. VfSlg. 11131/1986, 12074/1989). Das Bild des "Tribunals" verlangt jedoch keineswegs den auf Lebenszeit bestellten, hauptberuflichen Richter, sondern lediglich solche Organwalter, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (subjektiv und objektiv) gewährleistet ist (s. VfSlg. 12074/1989).

2.2.2. Die Zusammensetzung der belangten Behörde hat im vorliegenden Verfahren dem verfassungsrechtlich unbedenklichen § 13 Abs 4 GVG 1983 entsprochen (vgl. zur Unbedenklichkeit des § 13 Abs 4 GVG 1983 idF vor der Novelle LGBl. für Tirol 74/1991 VfSlg. 10639/1985; diese Bestimmung erfuhr durch die Novelle 1991 in dieser Hinsicht keine Änderung). Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf die im Zeitpunkt der Beschlußfassung () und der Bescheidzustellung () geltende Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. für Tirol 96/1991, zutreffend darstellt, ist der Landesgrundverkehrsreferent nicht in einer dienstlichen oder funktionellen Überordnung zu dem als Berichterstatter fungierenden Beamten gestanden. Im übrigen ist im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren der Landesgrundverkehrsreferent nicht eingeschritten.

2.2.3. Daher hat - anders als in dem dem Erkenntnis VfSlg. 11142/1986 zugrundegelegenen Fall - keine das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzende Behörde entschieden. Damit ist aber auch der Behauptung, der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, der Boden entzogen.

3.1. Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums erachtet sich der Beschwerdeführer deshalb verletzt, weil die belangte Behörde die Bestimmung des § 6 Abs 1 litc, dritter Tatbestand, GVG 1983 denkunmöglich angewendet habe.

Dazu führt er aus, unbestritten sei er selbst Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes; er benötige die Liegenschaft zu dessen Erweiterung. Die Verpachtung seines Hofes sei ausschließlich aufgrund sozialversicherungsrechtlicher (und inzwischen als verfassungswidrig beseitigter) Regelungen erfolgt, um in den Genuß von Ruhebezügen zu kommen. Hätte er nämlich im Jahre 1989 seinen landwirtschaftlichen Betrieb fortgeführt, wäre wegen dessen Größe nicht nur ein Teil seiner Pension ruhend gestellt worden, sondern er hätte auch noch Beiträge an die Bauernpensionsversicherungsanstalt leisten müssen, ohne jemals in den Genuß einer höheren Pension zu kommen. Der auf längere Zeit abgeschlossene Pachtvertrag könne aber derzeit nicht aufgelöst werden. Er sei täglich am Hofe anwesend, arbeite - seit seiner Pensionierung vermehrt - aktiv im landwirtschaftlichen Betrieb mit und sei auch dem Pächter gegenüber weisungsberechtigt, sodaß die belangte Behörde an einer Selbstbewirtschaftung der zugekauften Liegenschaft nicht hätte zweifeln dürfen. Wenn die belangte Behörde allein aus dem Umstand der Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebes schließe, daß es zu keiner Selbstbewirtschaftung der zugekauften Liegenschaft kommen werde, habe sie das GVG 1983 denkunmöglich angewendet.

3.2.1. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu oben Pkt. II.1.2.) könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur dann verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 11470/1987, 11635/1988).

3.2.2. Der in diese Richtung erhobene Beschwerdevorwurf ist nicht gerechtfertigt:

Die belangte Behörde kann sich auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes berufen, wenn sie aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfindung, aus dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestandenen Umstand, daß diese Verpachtung längerfristig aufrecht bleibt, und aus den in ihrem Ermittlungsverfahren gewonnenen Erhebungsergebnissen ableitete, daß eine Selbstbewirtschaftung iSd. § 6 Abs 1 litc GVG 1983 durch den Beschwerdeführer auszuschließen und sie deshalb dazu verpflichtet ist, die Zustimmung zum Rechtserwerb zu versagen (vgl. VfSlg. 7927/1976, 8245/1978, 8518/1979, 8768/1980, 10797/1986, 10814/1986, , , B545/91, , B381/91, B382/91, uva.). Zutreffend geht die belangte Behörde dabei davon aus, daß nicht auf allfällige, in fernerer Zukunft mögliche Entwicklungen, sondern auf die Rechts- und Tatsachenlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. dazu zuletzt etwa ).

Damit hat die belangte Behörde das Gesetz jedenfalls nicht so fehlerhaft ausgelegt, daß die - allfällige - Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden könnte.

3.3. Der Beschwerdeführer wurde deshalb nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

4. Der Beschwerdeführer macht auch die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend.

4.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides (vgl. Pkt. II.1.2.) könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches, das Gleichheitsrecht verletzendes Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. dann vor, wenn die belangte Behörde in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen (vgl. etwa VfSlg. 9311/1982, 10846/1986, 10919/1986) und ihre Meinung an die Stelle von Beweisdurchführungen gesetzt hat (s. etwa VfSlg. 10047/1984), insbesondere auch iVm. einem Ignorieren des Parteivorbringens (vgl. etwa VfSlg. 8808/1980, 9600/1983, 10942/1986, 11172/1986).

4.2. Die Beschwerde behauptet zunächst, die belangte Behörde habe der angewendeten Rechtsvorschrift deshalb einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, weil "der Beschwerdeführer auf Grund seines Eintrittes in den Ruhestand eine Verpachtung vornehmen mußte und sohin, obwohl er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, anders behandelt wird als aktive Landwirte."

Damit gesteht die Beschwerde aber selbst zu, daß die belangte Behörde nicht Gleiches, sondern Ungleiches ungleich behandelt hat. Denn das GVG 1983 stellt eben ganz entscheidend darauf ab, ob ein Käufer ein land- bzw. forstwirtschaftliches Grundstück selbst bewirtschaften wird oder nicht. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Regelung des § 6 Abs 1 litc, dritter Tatbestand, GVG 1983 wurde sohin nicht ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt.

4.3.1. Zur behaupteten Willkür trägt die Beschwerde vor:

"Die belangte Behörde hat aber auch die Rechtslage im entscheidenden Punkt der Frage der Selbstbewirtschaftung verkannt und hat auch den Akteninhalt im wesentlichen übergangen. Sie hat zur entscheidenden Frage der Selbstbewirtschaftung und vor allem zur Zukunftsprognose (selbstbewirtschaften wird) so gut wie überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Weder wurde der Beschwerdeführer noch der Pächter eingehend zur Frage der Mitarbeit des Beschwerdeführers am Hof befragt. Insbesondere hätte bei einem entsprechend durchgeführten Ermittlungsverfahren die Befragung des Pächters ergeben, daß der Beschwerdeführer nicht nur täglich aktiv im Betrieb mitarbeitet, sondern auch die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft und der Pächter weisungsgebunden ist. Auch hat die belangte Behörde nicht erhoben, ob der Beschwerdeführer auf Grund der geänderten Rechtslage im sozialversicherungsrechtlichen Bereich beabsichtigt, das Pachtverhältnis zum nächstmöglichen Termin aufzukündigen. Die belangte Behörde hat sich daher mit der Frage einer künftigen Selbstbewirtschaftung durch den Beschwerdeführer kaum befaßt und sie in einer Weise beantwortet, die auch in der Aktenlage keine Deckung findet. Insbesondere geht aus der Berufung des Beschwerdeführers eindeutig hervor, daß er die landwirtschaftlichen Flächen selbst mitbewirtschaftet und das gegenständliche Grundstück ausschließlich dem geschlossenen Hof zuführen werde."

4.3.2. Wie schon unter II.3.2.2. dargestellt, ist der belangten Behörde aber bei Beurteilung der Frage, ob der in § 6 Abs 1 litc, dritter Tatbestand, GVG 1983 normierte Versagungsgrund vorliegt, kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die behaupteten Verfahrensmängel: Die belangte Behörde hat ein aus Sicht dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und konnte sich in unbedenklicher Weise auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren stützen.

4.3.3. Ob aber der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist nicht vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall (vgl. dazu insbesondere § 13 Abs 4 und 9 GVG 1983 iVm. Art 20 Abs 2 und Art 133 Z 4 B-VG) - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 8309/1978, 9454/1982, 9456/1982, 10565/1985, , uva.).

4.4. Der Beschwerdeführer wurde sohin auch nicht im Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

5.1. Schließlich erachtet sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs verletzt, weil durch die grundverkehrsbehördliche Entscheidung ein "Erwerbsmonopol für aktive (!), sohin eine bevorrechtete Klasse innerhalb der Landwirte" geschaffen werde.

5.2.1. Diesem - in sich widersprüchlichen - Vorwurf ist entgegenzuhalten, daß sich dieses Grundrecht, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl. etwa VfSlg. 7539/1975, 9541/1982, 10745/1986, 10896/1986), nur gegen jene historischen Beschränkungen richtet, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Kreise bestanden haben. Art 6 StGG verbietet es, eine bevorrechtete Klasse der Landwirte dadurch zu schaffen, daß ihnen - ohne Rücksicht darauf, ob es die nach dem Gesetz zu schützenden Grundverkehrsinteressen erfordern - nur deswegen, weil sie bereits Landwirte sind, gegenüber Personen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft, das vorzugsweise oder gar ausschließliche Recht eingeräumt wird, landwirtschaftlichen Grundbesitz zu erwerben (vgl. zuletzt etwa VfSlg. 10797/1986, 10822/1986, 11411/1987, 11516/1987).

Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie die Grundverkehrsgesetze enthalten, werden dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. dazu etwa VfSlg. 10744/1986, 10902/1986).

5.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Entscheidung, daß der Rechtserwerb § 4 Abs 1 und § 6 Abs 1 litc GVG 1983 widerspreche, nicht getroffen, um den Erwerb der in Rede stehenden landwirtschaftlichen Liegenschaft durch den Beschwerdeführer zu Gunsten eines Landwirtes, der diesen Betrieb zu erwerben beabsichtigt, zu verhindern. Vielmehr erfolgte diese Entscheidung unter dem Gesichtspunkt grundverkehrsbehördlicher Interessen deshalb, weil nach Ansicht der belangten Behörde die in § 4 Abs 1 GVG 1983 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorlagen.

5.3. Der Beschwerdeführer wurde folglich auch nicht im bezogenen Grundrecht verletzt.

6. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleister Rechte haben somit nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht ausdrücklich geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. oben II.1.2.), war die Beschwerde daher abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, und Z 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.