VfGH vom 28.11.1985, b530/82
Sammlungsnummer
10697
Leitsatz
GebührenG; Verletzung im Gleichheitsrecht nach Aufhebung des § 9 Abs 2 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz
Spruch
Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die bf. Gesellschaft vermietete mit Vertrag vom Flugzeugzubehör und -ersatzteile um einen monatlichen Mietzins von 442145 S mit der Maßgabe, daß nach Ablauf des Mietverhältnisses mit Ende des Jahres 1982 die Gegenstände in das Eigentum des Mieters übergehen sollten. Dieser Vertrag wurde dem Finanzamt nicht zur Gebührenbemessung angezeigt, sondern kam ihm erst anläßlich einer Betriebsprüfung am zur Kenntnis.
Hierauf wurde der bf. Gesellschaft gemäß § 33 TP5 GebührenG (Bestandsverträge) eine Gebühr in der Höhe von 187823 S vorgeschrieben und nach § 9 Abs 2 dieses Gesetzes (idF der Nov. BGBl. 668/1976) eine Erhöhung im gleichen Ausmaß erhoben.
Die Berufung gegen diese Vorschreibung blieb erfolglos.
Die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unversehrtheit des Eigentums und Vermutung der Unschuld bis zur gesetzmäßigen Verurteilung (Art6 Abs 2 MRK). Die Behörde habe willkürlich nur die bf. Gesellschaft herangezogen, obwohl im Konkurs des Vertragspartners die 2. Klasse der Forderungen befriedigt worden wäre, und § 9 GebührenG sei verfassungswidrig, weil Gebührenschuldner schlechter behandelt würden als andere Abgabenschuldner und insbesondere der schwere - strafartige - Nachteil der Erhöhung auch ohne Verschulden im ganzen Ausmaß der verkürzten Gebühr eintrete. Die Verdoppelung der Abgabe trage zudem konfiskatorischen Charakter iS des Art 1 Abs 2 des
(1.) ZPzMRK und verstoße - den Nachweis der Unschuld abschneidend - gegen Art 6 Abs 2 MRK.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs 2 GebührenG, Anlage zu BGBl. 267/1957, idF der Nov. BGBl. 668/1976, von Amts wegen geprüft.
Mit Erk. vom , G42/85 ua., hat er den zweiten Satz in § 9 Abs 2 GebührenG, mit Erk. VfSlg. 10617/1985, den ersten Satz in § 9 Abs 2 GebührenG in der genannten Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Die Beschwerde ist begründet:
Die bel. Beh. hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein gleichheitswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung des verfassungswidrigen Gesetzes für die bf. Gesellschaft nachteilig war. Sie ist daher in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden. Der Bescheid ist aufzuheben.
Fundstelle(n):
ZAAAE-02408