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OGH vom 24.07.2013, 9ObA47/13x

OGH vom 24.07.2013, 9ObA47/13x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. V***** S*****, vertreten durch Mag. Martin Meier Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land S*****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 23.483,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 7 Ra 91/12z 16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, „der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren sowie in weiterer Folge die Aufhebung der Bestimmungen des § 298 Abs 4 Z 2 und 3 Dienst und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark 2003 in der geltenden Fassung im Hinblick auf den versehentlichen Ausschluss einer Karenz gemäß § 70 L DBR wegen der aufgezeigten Verfassungswidrigkeit beantragen“, wird zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nur anregen, ein subjektives Antragsrecht besteht nicht (RIS Justiz RS0058452; RS0056514). Ob die dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm stichhältig sind und eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof geboten ist, hat das Gericht von Amts wegen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, einer Anfechtung des § 298 Abs 4 Z 2 und 3 des Gesetzes über das Dienst und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L DBR), LGBl 2003/29, näher zu treten.

Die Klägerin war im Rahmen ihres zur Beklagten bestandenen Vertragsbedienstetenverhältnisses dem LKH Universitätsklinikum ***** als Oberärztin zum Dienst zugewiesen. Nach der Geburt ihrer Tochter am war sie zunächst in Mutterschutz, verbrauchte dann ihren Resturlaub und ging schließlich bis zum in Karenz. Diese wurde auf ihren Antrag gemäß § 70 Stmk L DBR zum Zwecke der Kinderbetreuung zunächst bis und dann über ihren Antrag bis verlängert. Mit Schreiben vom kündigte die Klägerin das Dienstverhältnis zum auf.

Nach § 298 Abs 3 Z 3 Stmk L DBR gebührt ihr bei Selbstkündigung keine Abfertigung. § 298 Abs 4 Stmk L DBR sieht davon Abweichungen, vor. Nach § 298 Abs 4 Z 2 lit a Stmk L DBR gebührt eine Abfertigung bei Kündigung innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes. Nach § 298 Abs 4 Z 3 Stmk L DBR gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er/sie spätestens 3 Monate vor Ablauf einer Karenz nach den §§ 15 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder gemäß § 298 Abs 4 Z 4 Stmk L DBR während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25 oder 29 Abs 5 St. MSchKG das Dienstverhältnis kündigt.

Dem zutreffenden Argument des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht schlechter gestellt als vergleichbare nicht in Betrieben der Krankenanstalten tätige (bzw privatrechtlich beschäftigte Bedienstete), weil sie ihren Abfertigungsanspruch infolge Selbstkündigung auch dann verloren hätte, wenn sie nicht in einem Betrieb (§ 1 Abs 1 St. MSchKG) beschäftigt und daher auf sie das St. MSchKG anzuwenden wäre, da die in § 298 Abs 4 Z 3 Stmk L DBR genannten Regelungen des St. MSchKG keinen Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes zwischen dem vollendeten zweiten Lebensjahr und der Schulpflicht vorsehen, vermag die Klägerin in ihrer Revision nichts entgegenzuhalten.

Die Klägerin ist aber entgegen ihrer erstmals in der Revision vertretenen Rechtsansicht auch im Vergleich mit den in § 298 Abs 4 Z 4 Stmk L DBR genannten Teilzeitbeschäftigten nach dem St. MSchKG nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art 7 B VG verletzt. § 25 Abs 1 St. MSchKG sieht den Anspruch einer Dienstnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen 3 Jahre gedauert hat, vor. Dieser Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung steht grundsätzlich auch einer Dienstnehmerin, die wie die Klägerin dem Mutterschutzgesetz 1979 unterlag (§ 1 Abs 2 Z 2 MSchG), zu (§ 15h Abs 1 MSchG). In einer mit einer wegen der Kinderbetreuung in Teilzeitbeschäftigung stehenden Dienstnehmerin vergleichbaren Situation befand sich die zum Zeitpunkt ihrer Kündigung in Karenzurlaub nach § 70 L DBR gewesene Klägerin aber nicht.

Letztlich übersieht die Revisionswerberin auch, dass es ihrem Begehren auf Gewährung einer Abfertigung trotz Selbstkündigung auch dann an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde, käme es zu einer Aufhebung des § 298 Abs 4 Z 2 und 3 Stmk L DBR.