OGH vom 13.06.2006, 11Os55/06g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB, AZ 212 Ur 344/05a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 20 Bs 130/06y (ON 46 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der §§ 27, 193 Abs 1 StPO in der gegen ihn anhängigen Voruntersuchung.
Rechtliche Beurteilung
Das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde kann indes nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden (§ 1 Abs 1 GRBG).
Gegen Verzögerungen des Untersuchungsrichters steht dem Beschwerten das Recht zu, Abhilfe bei der Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz zu verlangen (§ 113 StPO).
Diesen Verfahrensschritt hat der Beschuldigte unterlassen, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0061119).
Fundstelle(n):
WAAAE-02354