OGH vom 26.05.2014, 8Ob46/14v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** A*****, vertreten durch Dr. Renate Sandner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M***** L*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen, Dr. Johannes Hock jun, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 88.503,38 EUR sA und Zustimmung (Streitwert 6.000 EUR), hier: wegen der zu AZ 24 Cg 161/13t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien angezeigten Befangenheit sämtlicher Richter dieses Gerichts betreffend die klagende Partei, über deren Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 16 Nc 6/14z 2, mit dem die Befangenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ausgesprochen und das Landesgericht St. Pölten als zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zuständiges Gericht bestimmt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Zwischen der Klägerin, dem Ehegatten der Beklagten und der Beklagten selbst waren und sind eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren anhängig. Wegen Befangenheit jeweils sämtlicher Richter der angerufenen Wiener Gerichte erster Instanz wurden in der Vergangenheit zahlreiche Verfahren nach § 30 JN an sachlich zuständige Gerichte in Wiener Neustadt und St. Pölten delegiert.
Auch in der vorliegenden Rechtssache erklärten sich sämtliche Richter des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien für befangen.
Das Oberlandesgericht Wien sprach mit seinem angefochtenen Beschluss aus, dass sämtliche Richter des Erstgerichts aufgrund ihrer Anzeigen befangen seien und bestimmte gemäß § 30 JN das Landesgericht St. Pölten als für die Verhandlung und Entscheidung zuständiges Gericht.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin, mit dem sie nur die getroffene Auswahl des zuständigen Gerichts bekämpft und statt dessen eine Delegation an das Landesgericht Wiener Neustadt anstrebt, ist unzulässig.
Gegen die Stattgebung einer Ablehnung findet nach § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluss stellt eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren dar, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (stRsp: RIS Justiz RS0002548; RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000; RS0046010; Ballon in Fasching 3 I § 24 JN Rz 1 mwN; 7 Ob 11/05a). Nach einhelliger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0046065 [T4, T 8, T 11, T 12]) sind diese Regelungen im Ablehnungsverfahren als abschließend aufzufassen.
Unanfechtbar ist dabei nicht nur die Bejahung der Befangenheit, sondern auch der Beschluss, mit dem wie hier eine Rechtssache aus diesem Grund einem anderen Gericht übertragen wurde ( Ballon aaO § 24 JN Rz 6; RIS Justiz RS0046013; 7 Ob 11/05a; 7 Ob 225/10d). Die Wahrnehmung der Delegation nach § 30 JN erfolgt von Amts wegen, es besteht kein Antragsrecht der Parteien ( Schneider in Fasching/Konecny ³ I § 30 JN Rz 14).
Der absolut unzulässige Rekurs war daher gemäß § 24 Abs 2 JN ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Ablehnungsverfahren jedenfalls dann, wenn es (auch) über Antrag einer Partei eingeleitet wurde - zweiseitig (RIS Justiz RS0126587). Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei war daher zwar nicht zurückzuweisen, jedoch mangels Zweckmäßigkeit nicht zu honorieren, weil darin auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen wurde (RIS Justiz RS0124565).