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VfGH vom 29.09.1993, b526/92

VfGH vom 29.09.1993, b526/92

Sammlungsnummer

13546

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall zur Überprüfung einer ImportausgleichsV; keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung eines Importausgleichs für den Import von Schafen und Lämmern

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Z 17.352/08-IA7b/92, wurden gemäß den §§5 Abs 3, 10 Abs 2 und 6 und 19 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. 621 idF BGBl. 396/1991, (VWG), iVm der 150. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von Schafen und Lämmern III der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z 37.209/23-III/B/7/1991, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom ,

150. Stück, (150. Öffentlichen Bekanntmachung 1991) und der 164. Verordnung für den Import von Schafen und Lämmern III Feststellung von Importausgleichssätzen in der Zeit vom 1. Jänner bis der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z 37.209/25-III/B/7/1991, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , 164. Stück, (Importausgleichsverordnung), für den von ihr getätigten Import von Lämmern und Schafen III zur Mast Importausgleichssätze bestimmt.

In der auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Gesellschaft durch den genannten Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in ihren Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt.

§ 10 Abs 1 VWG ordne an, daß die in § 1 leg.cit. angeführten Waren anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet einem Importausgleich unterliegen. In § 1 Abs 1 VWG seien aber bloß "lebende Schafe zum Schlachten bestimmt", nicht jedoch "Tiere zur Mast" angeführt. Während nun gemäß § 10 Abs 1 VWG iVm § 1 Abs 1 VWG für "Schafe lebend zum Schlachten bestimmt" ein Importausgleichssatz festgesetzt werden könne, sei dies für "andere" Schafe unzulässig. Für die von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingeführten "Lämmer und Schafe zur Mast" hätte daher kein Importausgleich bestimmt werden dürfen. Die angewendete Importausgleichsverordnung, die für die angeführten Waren einen Importausgleich vorsieht, sei daher gesetzwidrig.

Die Importausgleichsverordnung sei aber auch deshalb gesetzwidrig, weil "nicht nachvollzogen werden (kann), wie die Unterkommission zu ihrer Beschlußfassung gelangt ist und ob die Unterkommission den Importausgleich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des § 10 VWG ermittelt hat". Die Importausgleichssätze würden zudem rechtswidrigerweise in Form von Pauschalsätzen immer erst nach Erteilung der Einfuhrbewilligung beschlossen. Dem Bewilligungswerber sei zum Zeitpunkt der Antragstellung die Höhe des Importausgleiches unbekannt, obwohl er unter den in § 5 Abs 8 VWG normierten Sanktionen verpflichtet sei, die Einfuhr durchzuführen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft bemängelt weiters, daß die nach § 18 VWG jeweils Zeichnungsberechtigten bei der Bestimmung des Importausgleiches keinen Entscheidungsspielraum hätten. Da ein Ermittlungsverfahren zur Bescheiderlassung nicht mehr stattfindet, könne die Behörde auch auf die in Berufungen erhobenen materiellen Einwendungen nicht eingehen.

Die angeführten Rechtsvorschriften widersprächen daher dem Grundsatz, daß das Verwaltungshandeln im vorhinein berechenbar sein muß. Die bescheidmäßige Festsetzung der Zahlungsverpflichtungen greife unmittelbar in das Eigentumsrecht ein. Die beschwerdeführende Gesellschaft hätte wegen der Sanktionen nach § 5 Abs 8 VWG weder die Möglichkeit, sich gegen die überhöhte Festsetzung in einem Verwaltungsverfahren zur Wehr zu setzen, noch vom Import überhaupt Abstand zu nehmen, wenn ihr die Abgabe mit zollgleicher Wirkung zu hoch ist.

3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft beantragt in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde und führt aus, daß entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft auch die "zur Mast eingeführten Schafe und Lämmer gem. § 1 Abs 1 und 6 VWG 1983, BGBl. Nr. 621/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 424/1990 in Verbindung mit dem auf dem Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, i.d.F. BGBl. Nr. 332/1988 basierenden Zolltarif und den darin zum Kapitel 1 hinsichtlich der Einreihung der Tiere enthaltenen 'nationalen Anmerkungen' dem Anwendungsbereich des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 (unterliegen) und ... hiefür ein Importausgleich zu erheben" ist.

4. Die Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft weist in der über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes abgegebenen Äußerung in Übereinstimmung mit der Gegenschrift der belangten Behörde darauf hin, daß Schafe und Lämmer zur Mast einem Importausgleich anstelle des Zolles unterliegen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der 164. Verordnung für den Import von Schafen und Lämmern III Feststellung von Importausgleichssätzen in der Zeit vom 1. Jänner bis der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z 37.209/25-III/B/7/1991, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , 164. Stück, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V38/93, hat der Verfassungsgerichtshof die bezeichnete Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Im Verordnungsprüfungsverfahren hat sich der Verfassungsgerichtshof mit den von der beschwerdeführenden Gesellschaft geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung auseinandergesetzt, soweit diese nicht bereits durch die Gegenschrift der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren hinlänglich entkräftet erschienen und daher auch vom Verfassungsgerichtshof in seinen Prüfungsbeschluß vom nicht aufgenommen wurden. Das Verfahren hat ergeben, daß die Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Bestimmung nicht zutreffen. Auch sonst bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft bemängelt, daß durch die Auswirkungen der Vorschriften über die konkrete Bemessung der Importausgleichssätze das Verwaltungshandeln nicht im vorhinein berechenbar ist, muß ihr entgegengehalten werden, daß zumindest zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einfuhr (auf Grund einer entsprechenden, schon früher erteilten Bewilligung) der zu entrichtende Importausgleich nach der mittlerweile unter Umständen geänderten Importausgleichsverordnung bereits bekannt ist. Die Sanktionen des § 5 Abs 8 VWG für die wegen der Höhe des Importausgleichssatzes mögliche Nichteinfuhr einer Ware trotz Einfuhrbewilligung wurden durch die Novelle zum VWG BGBl. 381/1991 aufgehoben. Der Besitzer einer Einfuhrbewilligung ist sohin nach Kenntnis eines erhöhten Importausgleichssatzes nicht gehindert, auf die Einfuhr aus wirtschaftlichen Gründen zu verzichten, zumal die Vorkehrungen des § 7 VWG idF BGBl. 381/1991 aus rechtsstaatlicher Sicht so verstanden werden müssen, daß sie Importeure dann nicht treffen, wenn sich die maßgeblichen Werte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Importbewilligung wesentlich ändern.

3. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist also durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.