OGH vom 29.01.2020, 13Os104/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Joy E***** wegen des Verbrechens des grenzüberscheitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 41 Hv 33/19z-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joy E***** des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 StGB (I), sowie der Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 StGB (II) und der Zuhälterei nach § 216 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat sie in W*****
(I) im April 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrer in Nigeria agierenden Mutter als Mittäterin (§ 12 erster Fall StGB) die nigerianische Staatsangehörige Rosa O***** mit dem Vorsatz, dass diese in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, unter Ausnützung eines Irrtums über dieses Vorhaben, nämlich ihrer Annahme, sie könne in Europa als Babysitterin oder Putzfrau arbeiten, in einen anderen Staat, nämlich nach Österreich, befördert (US 4),
(II) von Mitte bis Ende 2016 die rechtswidrige Einreise einer Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Reise der O***** von Nigeria über Italien nach Österreich (US 4) gegen ein Entgelt von 30.000 Euro organisierte, und
(III) von April 2017 bis Dezember 2018 mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der O***** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese ausgenützt, indem sie ihr den Erlös aus der Prostitution großteils abnahm.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) wird bloß nominell ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung eines von diesem Nichtigkeitsgrund erfassten Begründungsmangels erhoben.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft im Wesentlichen die erstgerichtliche Annahme der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin O***** (US 6) anhand eigenständiger Beweiswerterwägungen und übersieht dabei, dass diese – aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung gewonnene – Überzeugung der Tatrichter einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist. Vom Erstgericht in diesem Zusammenhang unerörtert gebliebene Beweisergebnisse (gegebenenfalls Z 5 zweiter Fall) werden (mit Bezug auf entscheidende Tatsachen) nicht genannt (RISJustiz RS0099419).
Das behauptete Fehlen „objektiver Beweismittel“ stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her (RISJustiz RS0128874).
Weshalb Feststellungen dazu erforderlich gewesen wären, „ob die Zeugin O***** mit ihrer Anzeige ihren Standpunkt im Asylverfahren verbessern wollte“, wird nicht erklärt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00104.19X.0129.000 |
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