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VfGH vom 14.12.1992, b525/92

VfGH vom 14.12.1992, b525/92

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 412 Abs 6 ASVG idF BGBl. 676/1991 mit E v , G209,210/92.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom bestimmte Beitragsleistungen vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark und verband damit den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann diesen Antrag unter Bezugnahme auf § 412 Abs 2 ASVG (idF BGBl. 13/1962) ab. Dieser Bescheid des Landeshauptmannes ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin behauptet, wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein; sie äußert insbesondere bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des dem Bescheid (im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Erlassung nach dem Inkrafttreten der 50. ASVG-Novelle) zugrundeliegenden § 412 Abs 6 ASVG idF der 50. ASVG-Novelle Bedenken und verweist in diesem Zusammenhang auf das (§412 Abs 2 ASVG idF BGBl. 13/1962 betreffende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Feber 1992, G293/91 (und weitere Zahlen).

2. (Ua.) aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 412 Abs 6 ASVG in der Fassung der 50. ASVG-Novelle ein. Mit dem heute gefällten Erkenntnis G209,210/92 hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

II. Die Beschwerde ist gerechtfertigt.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.

Fundstelle(n):
XAAAE-02264