OGH 25.11.2014, 8ObA62/14x
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ö*****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin W*****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Antrags wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin hat nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom zu C-328/13 ihren Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG zurückgezogen. Dies ist gemäß § 11 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0085732) zur Kenntnis zu nehmen (2 Ob 36/09x).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | kein Abo |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00062.14X.1125.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAE-02250