OGH vom 27.04.2018, 8Ob45/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners E***** D*****, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin E***** GmbH, *****, vertreten durch Putz und Rischka Rechtsanwälte KG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom , GZ 1 R 208/17g-89, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom , GZ S 1/08i-68, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin zog mit Schriftsatz vom ihr Rechtsmittel zurück.
Die Zurückziehung ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO iVm § 252 IO bis zur Entscheidung über den Revisionsrekurs zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0081567 [T1]; RS0110466; 8 Ob 8/11a).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00045.18B.0427.000 |
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